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Reform des
Versicherungsvertragsgesetzes
Rechtsanwalt Manfred
Hering
Am 1. Februar 2007 fand
in Deutschen Bundestag die erste Lesung des Gesetzes zur Reform des
Versicherungsvertragsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/3945) statt. Wenn
alles planmäßig verläuft soll das Gesetz am 01.01.2008 in Kraft treten.
Dargestellt werden hier
nur die geplanten Neuerungen, soweit Sie die Versicherungen betreffen, die
sich auf den Straßenverkehr beziehen.
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VVGE
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Erläuterung
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§ 6
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Beratungspflicht
Der Versicherer
hat den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluss nach seinen
Wünschen zu fragen und entsprechend der Schwierigkeit der
angebotenen Versicherung, den potentiellen Versicherungsnehmer klar,
verständlich und umfassend zu beraten. Der Versicherer bzw. sein
Versicherungsvermittler hat die Pflicht die Beratung unter
Berücksichtigung der Komplexität der angebotenen Versicherung
ausführlich zu dokumentieren. Dies soll der Erleichterung der
Beweisführung dienen, wenn der Versicherungsnehmer wegen
fehlerhafter Beratungen Schadenersatzansprüche gegen den Versicherer
Geltendmachen will.
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§ 7
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Informationspflichten
Der Versicherer
hat den Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe einer
Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen mit den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und den Informationen, und die nach § 7
Abs. 2 VVGE in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung
vorgeschriebenen Informationen. Das bisher praktizierte
Policenmodell, nach dem der Versicherungsnehmer die
Versicherungsbedingungen erst mit dem Versicherungsschein erhielt,
kann von den Versicherern nicht mehr praktiziert werden. Dies muss
jetzt vor Abschluss des Vertrages erfolgen. Auf die Information vor
Abgabe der Vertragserklärung kann der potenzielle
Versicherungsnehmer verzichten, allerdings muss er die
Verzichtserklärung schriftlich abgeben. Diese Information muss dann
so schnell wie möglich nachgeholt werden.
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§ 8
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Widerrufsrecht
Der
Versicherungsnehmer hat in Zukunft ein allgemeines Widerrufsrecht
für alle VersichZukunft ein dann so
schenchenll ordnung vorgeschriebenen Informationen. agserklärung
seine Vertrgabestimmungender angeboterträge. Das heißt, dass
er innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Vertragserklärung dem
Versicherer gegenüber widerrufen kann. Der Widerruf muss schriftlich
erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer, in
Textform der Versicherungsschein, die Vertragsbedingungen, die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen und alle sonstigen
Informationen, die § 7 VVGE verlangt, zugegangen sind. Zudem muss
eine Widerrufsbelehrung erfolgt sein. Der Justizminister wird im
Rahmen einer Rechtverordnung eine Muster-Widerrufsbelehrung
veröffentlichen. Die Beweislast für den Zugang der Unterlagen
obliegt dem Versicherer.
Unter anderem
entfällt das Widerufsrecht bei Vertragen mit einer Laufzeit unter
einem Monat.
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§ 15
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Verjährung
Die Verjährung
im Rahmen von Versicherungsverträgen regelt in Zukunft das BGB.
Besondere Verjährungsvorschriften, wie sie in § 12 VVG enthalten
waren, sind ersatzlos gestrichen worden. Lediglich die Vorschrift
über die Hemmung der Verjährung ist in § 15 VVGE erhalten geblieben.
Danach wird die Verjährung gehemmt bis zu dem Zeitpunkt an dem der
Versicherer dem Anspruchsteller seine Entscheidung in Textform
bekannt gegeben hat.
In diesem
Zusammenhang fällt die in § 12 Abs. 3 VVG geregelte Klagefrist
ersatzlos weg. Insoweit gelten nur noch die allgemeinen Regelungen
der Verjährung, wie sie das BGB vorsieht.
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§ 19
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Vorvertragliche Anzeigenpflicht
Eine
wesentliche Änderung ergibt sich bei den vorvertraglichen
Anzeigepflichten. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe der
Vertragserklärung, alle bekannten Gefahrumstände, die Einfluss auf
den Entschluss des Versicherers haben, einen Vertrag einzugehen,
anzugeben. Allerdings ist diese Pflicht beschränkt auf die Umstände,
nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform, in seinem
Antragsformular, fragt. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer
zudem ausdrücklich in Textform auf die Folgen einer
Anzeigenpflichtverletzung hinweisen (§ 19 Abs. 5 VVGE). Macht es
dies nicht, stehen ihm mögliche Rücktrittsrechte nicht zur
Verfügung. Die gibt es auch dann, wenn der Versicherer den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Angaben
kannte.
Der Versicherer
kann sich von einem Vertrag nur noch unter eingeschränkten
Möglichkeiten lösen. Bei Anzeigepflichtverletzungen kann der
Versicherer zurücktreten. Verletzt der Versicherungsnehmer seine
Anzeigenpflicht weder grob fahrlässig noch vorsätzlich, ist das
Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Er hat aber die Möglichkeit den
Vertrag innerhalb einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Bei grober
fahrlässiger Pflichtverletzung ist das Kündigungsrecht
ausgeschlossen, wenn der Vertrag trotz Kenntnis des unrichtigen
Umstands, wenn auch zu anderen Konditionen, abgeschlossen worden
wäre. Der Versicherer kann die anderen, sonst vereinbarten,
Bedingungen dem Vertrag rückwirkend zu Grunde legen. Hat der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, so
können die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
Versicherungsperiode angewandt werden. Das Recht des Versicherers
einen Vertrag bei arglistiger Täuschung anzufechten bleibt nach § 22
VVGE unberührt.
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§ 28
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Verletzung
vertraglicher Obliegenheiten
Die
Obliegenheiten die nach Eintritt eines Schadens oder während der
Laufzeit des Vertrages zu erfüllen sind, regelt jetzt § 28 VVGE
(zurzeit § 6 VVG).
Bei Verletzung
einer vertraglichen Obliegenheit kann der Versicherer innerhalb
eines Monats nach Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung kündigen.
Dies trifft nicht zu, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
nur leicht fahrlässig verletzt hat. Schädlich ist nur noch ein grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten.
Leistungsfrei
ist der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung nur dann, wenn
der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Bei grober
Fahrlässigkeit kann der Versicherer entsprechend der Schwere der
Verletzung seine Leistung kürzen. Die Höhe der Kürzung ist nicht
begrenzt, sie kann bis zu 100% der Leistung betragen. Die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
der Versicherungsnehmer zu tragen.
Ist die
Obliegenheitsverletzung weder ursächlich für den Eintritt noch für
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für den Unfang der
Leistungspflicht, so ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
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§ 81
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Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer
ist von der Pflicht zur Leistung dann befreit, wenn der
Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Dies ist in
§ 61 VVG nicht anders geregelt. Eine Änderung ergibt sich allerdings
bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. In
diesem Fall ist der Versicherer berechtigt seine Leistung,
entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Die
Kürzungsmöglichkeit wird allerdings nicht prozentual beschränkt.
Sie kann bis zu 100% der Leistung gehen. Besondere Bedeutung kann
dies in der Kaskoversicherung, bei Rotlichtverstößen oder beim
Überfahren eines Stoppschildes, haben.
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§ 115
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Direktanspruch in der Haftpflichtversicherung
Das bereits in
der Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung bestehenden Recht des
Geschädigten auf Direktanspruch gegen den Versicherer soll auf alle
Pflichtversicherungen ausgedehnt werden.
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§ 186
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Unfallversicherung
Im Rahmen der
Unfallversicherung – somit auch in der Insassenunfallversicherung –
ist der Versicherer verpflichtet nach Anzeige eines
Versicherungsfalles den Versicherungsnehmer auf vertragliche
Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen und auf einzuhaltende
Fristen hinzuweisen. Ein Unterlassen führt dazu, dass der
Versicherer sich nicht mehr auf die Fristwerdsäumnis berufen kann.
Von besonderer
Bedeutung ist hier die Regelung zum Nachprüfungsverfahren (§188 VVGE).
Jetzt hat jede Partei, der Versicherungsnehmer und der Versicherer,
das Recht bei Leistungen wegen einer Invalidität den Grad der
Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des
Unfalls, neu bemessen zu lassen.
Der Versicherer
muss den Leistungsempfänger mit der Erklärung über seine
Leistungspflicht auch auf dieses Recht schriftlich hinweisen,
ansonsten kann sich der Versicherer nicht auf eine Verspätung des
Verlangens der Nachprüfung berufen.
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§ 215
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Gerichtsstand
Für
Klageerhebungen aus dem Versicherungsvertrag oder der
Versicherungsvermittlung ist das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen
gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich
zuständig.
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Übergangsbestimmungen
Das Gesetz zur
Reform des Versicherungsvertragsgesetzes soll am 01.01.2008 in Kraft
treten. Für Altverträge, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen
wurden, gilt noch bis zum 31.12.2006 das alte VVG. Dies gilt
ebenfalls für Versicherungsfälle in Altverträgen, die im Jahre 2008
eintreten sind.
Die Versicherer
haben das Recht in Altverträgen die Allgemeinen Bedingungen
einseitig zu ändern, soweit diese von den Bestimmungen des neuen VVG
abweichen. Hier muss der Versicherungsnehmer Vorsicht walten lassen,
Versicherer sind nicht berechtigt darüber hinaus andere Positionen
des abgeschlossenen Versicherungsvertrages einseitig, ohne
Zustimmung des Versicherungsnehmers, zu ändern.
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