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Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen
I. Die roten Kennzeichen und die
Kurzzeitkennzeichen
Grundsätzlich müssen Kraftfahrzeuge, wenn
sie im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb genommen werden, zum Verkehr
zugelassen sein (§ 3 I FZV). Eine Ausnahme von dieser Regel enthält § 16 I
FZV. Nach dieser Norm dürfen auch nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zu
Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
sie entweder ein sogenanntes Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit
roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund führen.
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Die gegenseitige Anerkennungspflicht bei
EG-Führerscheinen – eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH
Harald Geiger,
Präsident des VG München
I.
Einleitung
Das Fahrerlaubnisrecht
wurde schon relativ früh jedenfalls in Kernbereichen auf der Ebene der
Europäischen Gemeinschaft harmonisiert. Durch die Richtlinie 80/1263/EWG
wurde der EG-Führerschein eingeführt. Sie sah ein einheitliches Muster für
die nationalstaatlichen Führerscheine vor und führte eine gegenseitige
Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine vor; geregelt war weiterhin der Umtausch von Führerscheinen,
deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz in einen
andern Mitgliedstaat verlegten. Die Inhaber waren danach verpflichtet, ihren
Führerschein innerhalb eines Jahres umzutauschen.
EU-Führerschein – Fahrerlaubnis ohne MPU?
Die MPU und der neue Führerschein
Aktuelle
Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht
von Harald Geiger, Präsident des VG München
Die Rechtsprechung zum Recht der Fahrerlaubnisse
ist zum einen gekennzeichnet durch die Auseinandersetzung mit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur gegenseitigen
Anerkennung von im EG-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen. Zum andern zeigt
sich, dass auch im Bereich Alkohol- und Drogenauffälligkeit noch nicht "das
letzte Wort" gesprochen ist; zahlreiche Entscheidungen belegen, dass auch
insoweit mehrere Jahre nach Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
noch Klärungsbedarf besteht. Der folgende Beitrag befasst sich –
schwerpunktmäßig – mit diesen Themen.
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