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Rechtsprechungsübersicht
PKW-Kauf im Internet
Kaufverträge werden immer häufiger im elektronischen
Geschäftsverkehr, insbesondere über das Internet abgeschlossen. Im
Fahrzeughandel hat die Bedeutung des Internet als
Verkaufskanal zwar stark zugenommen. Vertragsabschlüsse sind aber noch die
Ausnahme. Die meisten Rechtsprobleme ergeben sich aus Versteigerungen im
Internet.
Belehrung des Betroffenen und Stellung des VerteidigersRechtsanwalt Wolfgang Ferner
Neue Verkehrs- und Bußgeldvorschriften 2006Regierungsdirektor Dr. Frank Albrecht
Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen
I. Die roten Kennzeichen und die
Kurzzeitkennzeichen
Grundsätzlich müssen Kraftfahrzeuge, wenn
sie im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb genommen werden, zum Verkehr
zugelassen sein (§ 3 I FZV). Eine Ausnahme von dieser Regel enthält § 16 I
FZV. Nach dieser Norm dürfen auch nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zu
Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
sie entweder ein sogenanntes Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit
roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund führen.
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Erstattungsfähigkeit von Schadensermittlungskosten
Rechtsanwältin
Annett Merrath, Bad Hersfeld[1]
EU-Führerschein – Fahrerlaubnis ohne MPU? Die MPU und der neue Führerschein Die Abrechnung von Fahrzeugschäden nach den fiktiven Kosten einer Reparatur Rechtsanwalt Stephan Rütten, Darmstadt Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Sachschaden an Fahrzeugen hat die Möglichkeiten des Geschädigten in einigen streitigen Fällen klarer ausdifferenziert, indem bei bestimmten – aus dem kalkulatorischen Ergebnis von Sachverständigengutachten abgeleiteten – Konstellationen Reparatur- und Wiederbeschaffungslösungen bzw. deren konkrete Ausgestaltungsmöglichkeiten dargestellt und rechtlich gewürdigt wurden. Offen – und derzeit Gegenstand divergierender untergerichtlicher Rechtsprechung – ist aber weiterhin die Frage, ob und unter welchen Umständen für den Fall einer Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten (häufig und auch hier im Folgenden vereinfacht als „fiktive Abrechnung“ bezeichnet) Bestandteile der durch einen Sachverständigen oder in einem Kostenvoranschlag aufgelisteten Einzelpositionen einer Reparaturkalkulation nicht oder nur in geringerem Umfang erstattungsfähig sind. Die hiesige Darstellung verzichtet bewusst auf die dabei aufkommenden technischen Fragen, also z.B. ob eine gutachterlich kalkulierte Vermessung des Fahrzeuges nach Reparatur erforderlich ist. Die Rechtsfragen sollen zunächst im Vordergrund stehen, wobei auch hier letztlich tatsächliche, aber eben nicht technische Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Dabei sollen grundsätzlichere Fragen zur Möglichkeit der fiktiven Abrechnung soweit möglich außer Acht bleiben[1]. Auch ist für die folgende Betrachtung davon auszugehen, dass die günstigeren Sätze einer Vergleichswerkstatt solche sind, die nicht für den Auftrag durch den Versicherer gelten, sondern dann verlangt werden, wenn der Geschädigte selbst den Auftrag auf eigene Rechnung erteilt. Spruchpraxis der unteren Gerichte Verkürzt dargestellt gibt es gegenwärtig zum einen Rechtsprechung, nach der eine Kürzung auf günstigere Stundensätze einer Fachwerkstatt oder / und eine Kürzung der Ersatzteilpreise auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers generell zulässig ist (für fiktive Abrechnung). Gegenläufig wird vertreten, dem Geschädigten stünden generell die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zu, auch wenn man nicht repariert. Zur ersten Variante wird zum Teil ergänzend vorausgesetzt, dass eine günstigere Werkstatt dem Geschädigten zeitnah mitgeteilt wird, damit dem Geschädigten diese Werkstatt rechtzeitig bekannt ist. Oft wird die Kürzungsmöglichkeit mit den Erwägungen des Porsche-Urteils (BGH VI ZR 398/02,[2]) begründet. Wenn demnach der Schädiger eine konkrete Werkstatt benennt, die in gleicher Qualität die Reparatur zu günstigeren Konditionen durchführen könnte, wären dies die maßgeblichen Konditionen für die fiktive Abrechnung (z.B. LG Berlin[3]). Das heißt, es werden im Wesentlichen folgende Positionen gekürzt: Stundenverrechnungssätze, konkrete Ersatzeilpreise, kalkulierte Kosten der Verbringung des Fahrzeuges zum Lackierer. Die eine Kürzung ablehnenden Gerichte berufen sich zunächst darauf, dass die von den Versicherern benannten Werkstätten meist keine markengebundenen Werkstätten seien, sondern freie oder einer Kette angehörende Werkstätten, die durch Dienstleister angegeben werden. Die Qualität der Werkstatt werde dann zwar durch eine Zertifizierung bestätigt, doch ist dies für die ablehnend urteilenden Gerichte nicht ausreichend, da ein Anspruch auf eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt bestünde und dies auch für fiktive Reparatur gelte. Eine Kürzung würde demzufolge das Recht auf freie Werkstattwahl verletzen. Vergleich mit konkretisierter zunächst fiktiver Abrechnung Gerade dieses letzte Argument jedoch erscheint fragwürdig, wenn man betrachtet, was in Fällen konkreter Abrechnung Folge einer bestimmten Werkstattwahl ist. Wenn z.B. ein zunächst nach Gutachten abrechnender Geschädigter – etwa zur Erlangung der Umsatzsteuer – eine Rechnung einer billigeren Werkstatt, die eine komplette Reparatur durchgeführt hat, vorlegt, hätte sich der schadensersatzrechtlich erstattungsfähige – erforderliche – Betrag von der bloßen Schätzung (des Sachverständigen) auf eine niedrigere Summe konkretisiert! Da mit diesem Betrag der Schaden vollständig behoben wäre, stünde fest, dass kein weiterer Anspruch besteht, da die in der Gestalt der Reparaturbedürftigkeit eingetretene Vermögensminderung ausgeglichen ist (jedenfalls in Bezug auf die Position Reparaturkosten) bzw. der Schaden natural restituiert ist. Um die Differenz zu den höheren Werten des Gutachtens wäre der Geschädigte demzufolge ungerechtfertigt bereichert. Dieser Wechsel von fiktiver auf konkrete Abrechnung kann also dazu führen, dass der Erstattungsanspruch geringer ist als der sich aus dem Gutachten / Kostenvoranschlag ergebende Betrag.[4] Sofern man allerdings – wie oben aufgezeigt – die Grundsätze der unterschiedslosen Erstattungsfähigkeit von Markenwerkstattlöhnen auf die konkrete Abrechnung übertragen würde, wäre es in sich konsequent, nach Vorlage alleine einer Rechnung einer mit marktüblichen Sätzen arbeitenden freien Werkstatt einen „Aufschlag“ zuzusprechen, da ja dann auch diesem Geschädigten Markenwerkstattsätze zuzubilligen wären. Bsp.(verkürzt):
> Preise der Markenwerkstatt sind erstattungsfähig (allerdings die der günstigsten in der Wohnortnähe) Ø Auto ist älter, und / oder nicht (mehr) scheckheftgepflegt oder Service erfolgte bei freien Werkstätten bzw. Werkstattnetzen: > nur nach den günstigen Werten einer wohnortnahen zertifizierten Werkstatt Ø Älteres Fahrzeug, zudem unreparierte oder billig reparierte Vorschäden: hier dürfte allenfalls anzunehmen sein, dass eine Reparatur höchstens bei dem günstigsten Anbieter erfolgen würde. Daneben müsste hier auch geprüft werden, ob überhaupt Neuteile verlangt werden können, da vielfach frühere Schäden durch recycelte Teile behoben wurden. Die (vom Gutachten abweichenden) frei zugänglichen Sätze und Konditionen einer Fachreparaturwerkstatt müssten dann vom Schädiger konkret benannt werden[15], hierüber müsste im Zweifel (bei Bestreiten) Beweis erhoben werden. Sodann kann (bei ansonsten unstreitigem Reparaturweg) auf Basis der sachverständigen Feststellungen die Entschädigung errechnet (genauer gesagt: exakt geschätzt) werden. Der Geschädigte müsste für Abweichungen von diesem „Muster“ demnach begründen, warum ausgerechnet die im Gutachten genannte – teurere - Werkstatt maßgeblich sein soll (vgl. oben), entweder durch Vortrag zu entsprechender untypischer Historie oder durch tatsächliche Leistungsdurchführung bei der konkreten Werkstatt. Als Sonderfall kann es übrigens gelten, dass schon jetzt Geschädigte für den Fall konkreter Abrechnung der Reparatur eines Fahrzeuges, dessen Reparatur nach Gutachten die 130-%-Grenze überschreitet, die Auffassung vertreten, dass selbstverständlich die dann konkret benannte (und keinesfalls immer zertifizierte) oft erheblich günstigere Werkstatt die Voraussetzungen erfüllt, die an eine solche Reparatur seitens des BGH gestellt werden[16]. Für die Fälle übrigens, in denen (entgegen dem hier entschiedenen) der Nachweis einer fachgerechten Reparatur entsprechend der gutachterlichen Vorgabe gelingt, können dennoch ggfs. nach Anwendung der oben genannten Regeln die Reparaturkosten „gekürzt“ werden[17] Fuhrparks, Service-Leasing, Sonderkonditionen Die unkritische Übernahme von letztlich nicht erwiesenen Konditionen aufgrund der Angaben im Gutachten (oft schreibt der Gutachter: „in der zu Grunde gelegten Werkstatt geltend die aufgelisteten Konditionen“) ist auch deswegen fehlerträchtig, weil einheitliche Konditionen nicht bestehen, und zwar weder zu Ersatzteilpreisen („es werden UPE-Aufschläge von n Prozent erhoben“) noch zu Stundensätzen. Für Fuhrparks (Leasinggesellschaften, Speditionen) etc. gilt laut der Zeitschrift „Firmenauto“[18] unter anderem: „Grundsätzlich erstrecken sich die Rabatte für Großkunden nicht nur auf die jeweiligen Modelle, sondern auch auf die Ersatzteile.“ Wird ein solcher Fall teurer abgerechnet, geschieht dies letztlich alleine zum Nachteil des Schädigers. Das heißt, hier können auch die Preise nach der UPE nicht angesetzt werden, der Rabatt ist aufzudecken bzw. könnte alternativ mit 15 % geschätzt werden. Viele Anbieter von Fuhrparkmanagement verfügen auch über eigene Netze, in denen zum Teil tatsächlich noch geringere Kosten (vergleichbar mit Schadensteuerung durch Versicherer) entstehen. Das Aral Fuhrparkmanagement z.B. arbeitet mit dem Werkstattnetz der Nobilas GmbH[19] zusammen, die auch Partner einiger Versicherer ist. Auch mit Vertragswerkstätten bestehen vielfach Sondervereinbarungen, mit denen die Leasingunternehmen und Dienstleister im Fuhrparkmanagement offensiv werben[20]. Stellt man sich nun den Fall, der dem Porsche-Urteil zu Grunde lag, als einen solchen vor, bei dem dem Geschädigten die Sonderkonditionen zugänglich waren, ist evident, dass die nach dem Gutachten des Sachverständigen angesetzten Preise zu hoch und nicht erstattungsfähig gewesen wären, auch wenn Markenwerkstattsätze als Maßstab dienen sollten. Einem Geschädigten mit problemlosen Zugang zu günstigen Möglichkeiten fachgerechter Reparatur stehen auch nur die dort verlangten Stundensätze und Ersatzteilkonditionen zu, was im übrigen unter dem Aspekt des Verstoßes gegen die Schadengeringhaltungspflicht auch für konkrete Abrechnungsfälle gelten dürfte. Fuhrparks haben im Übrigen meist auch Zugang zu sehr günstigen Mietwagen und weiteren Leistungen! Wenn also ein Geschädigter trotz dieser Zugänglichkeit gleichwertiger Leistungen zu einem günstigeren Preis höhere Preise vereinbart oder sich berechnen lässt, verstößt er gegen die Schadengeringhaltungspflicht (bei konkreter Abrechnung) bzw. es sind die günstigen Konditionen zur Grundlage der fiktiven Abrechnung zu machen[21]. Teilweise bestehen offenbar auch Vereinbarungen, nach denen die Sonderkonditionen über eine jährliche Vergütung zurückerstattet werden[22]. Für diesen Fall wären nach Gutachten die tatsächlichen – reduzierten – Kosten zu schätzen, bei konkreter Abrechnung müsste die Vergütung im Wege des Vorteilsausgleiches angerechnet werden. Dies hat der BGH auch bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht. In BGH VI ZR 168/68[23] heißt es: „...Andererseits kann der notwendige Aufwand, soweit dem Geschädigten mehrere zumutbare Instandsetzungsmöglichkeiten zugänglich sind, nur an den Kosten für die wirtschaftlichere Instandsetzungsweise gemessen werden, so daß eine dem Geschädigten verfügbare besonders vorteilhafte Herstellungsweise grundsätzlich dem Schädiger zugute kommen muß“. Obwohl diese Formulierung letztlich die Begründung der Kürzungsmöglichkeiten immer bejahenden Gerichte stützt, ändert dies jedoch nach Verfasseransicht nichts daran, dass auch für den fiktiv Abrechnenden grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass eine Markenwerkstatt aufgesucht worden wäre. Dies kann und sollte über Fallgruppen oder Einzelnachweis berücksichtigt werden. Für den Fall fiktiver Abrechnung wären daher zugängliche günstigeren Sätze anzuwenden, bei tatsächlich erfolgter teurerer Reparatur (trotz Sonderkonditionen) wäre über § 254 BGB an Kürzung zu denken. Zusammenfassung Bei der Diskussion über den Aussagegehalt eines Sachverständigengutachtens oder einer sonstigen Kostenkalkulation ist darauf zu achten, dass jede Angabe von Rechengrößen (also Stundensätzen oder Angaben dazu, mit welchem Faktor die unverbindlichen Teilepreise berechnet wurden) der eigenen – nicht zwingend nachvollziehbaren – Willensbildung des Verwenders (also Gutachters) entstammen, mit eben diesen Werten zu kalkulieren. Sachgerecht ist aber eine Kalkulation mit eben den Werten, die für den konkreten Geschädigten maßgeblich sind. Das sind im Zweifel die (für ihn zugänglichen) günstigsten Konditionen eben genau jener Werkstatt (oder Art von Werkstatt), die er aufsuchen würde, wenn die Reparatur durchgeführt werden würde[24]. Zur Ermittlung dieser Konditionen kann umfangreicher Tatsachenvortrag erforderlich sein, sofern von den dargestellten Typisierungen abgewichen werden soll. Sobald konkrete Anhaltspunkte für Sonderkonditionen bestehen (also z.B. Flottenfahrzeug), ist es im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Sache des Geschädigten, unter Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) diese anzugeben[25]. Sofern hierzu keine Angaben gemacht werden, dürfte es statthaft sein, auch Ermäßigungen nach § 287 ZPO zu schätzen. Es ist zu hoffen, dass die gegenwärtige Unsicherheit durch konträre Rechtsprechung der Untergerichte durch klarstellende Entscheidungen über die Statthaftigkeit einer vom Sachverständigengutachten abweichenden Schätzung der Schadenhöhe beendet wird. Obwohl dies zunächst für die Handhabung von Massenphänomenen umständlicher erscheint, wäre hier doch wesentlich mehr Einzelfallgerechtigkeit zu erlangen, gleichzeitig würde das kaum zu bestreitende Entstehen von Gewinn beim fiktiv abrechnenden und billiger reparierenden Geschädigten eingedämmt werden können. Im Tatsächlichen unterscheiden sich nämlich die erstattungsfähigen fiktiven Kosten je nach Subjekt erheblich und sind auch durch Mutmaßungen des Sachverständigen nicht konkretisierbar. Mit obigen Grundannahmen wäre die Handhabung auch von Massenfällen interessengerecht zu gewährleisten. Daneben wäre hiernach auch berücksichtigt, dass „...die Aufgabe des Schadensersatzes nicht nur im Ausgleich des Schadens besteht, sondern umfassender zu verstehen ist, nämlich im Sinne eines Ausgleichs zwischen den gegenläufigen Interessen, die sich aus einem Schadensfall ergeben.“[26]
[1]
Wie lange in Frage gestellt, etwa: Leonhard; Schadensersatz mit
Gewinnanspruch? VersR 83, 415 (mit weiteren Nachweisen).
[2]
Urt. v. 29.4.2003, DAR 2003, 373.
[3]
u.a. Urt. v. 07.06.2007, 58 S 37/06.
[4]
In BGH , Urt. v. 20.06.89 (VI ZR 334/88),
DAR 1989, 340) hieß es denn auch: „Keineswegs legt das
Schätzungsgutachten den zu beanspruchenden Schadensersatz für die
Reparatur des beschädigten Kfz bindend fest. Insbesondere ist es dem
Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des
Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen. Vor allem
für umfangreichere Schäden wird häufig erst die Reparaturrechnung
der Werkstatt zureichende Auskunft über den nach § 249 S. 2 BGB
erforderlichen Reparaturkostenaufwand geben. Die so belegten
tatsächlichen Aufwendungen sind im allgemeinen ein
aussagekräftigeres Indiz für die Erforderlichkeit.“ Aus diesem
Grund dürfte denn auch der Geschädigte verpflichtet sein, eine
existierende Reparaturrechnung vorzulegen, auch wenn er fiktive
Abrechnung wünscht.
[5]
So z.B. AG Chemnitz, 15 C 3340/97Urt. v. 25.09.1997; VersR 99, 332.
[6]
Pressemitteilung v. 15.05.2007; www.dekra.de.
[7]
BGH, VI ZR 226/91Urt. v.17.03.92, DAR 1992, 259.
[8]
Quelle: www.berufenet.arbeitsamt.de.
[9] Im Rahmen der hiesigen Darstellung kann dabei
auf europarechtliche Fragestellungen nicht eingegangen werden,
wenngleich diskussionswürdig erscheint, zu prüfen, ob eine
Vertragswerkstätten faktisch bevorzugende Rechtsprechung der
ausdrücklichen Gleichstellung zuwiderliefe.
[10]
So sind laut Wenker Markenwerkstätten u.a. bereits wegen der immens
teuren Gestaltung der Gebäude aufgrund von Herstellervorgaben zu
höheren Preisen gezwungen; Wenker, Zur fiktiven Abrechnung des
Fahrzeugschadens,-- Zur Entwicklung der Rechtsprechung unter
Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 29. 4. 2003 (VI ZR 398/02),
VersR 2003, 920.
[11]
Was nach Geier, Susanne: Neugewichtung bei den
Schadensersatzleistungen für Personen- und Sachschäden? VersR
96,1457 der Regelfall ist.
[12]
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt: Fahrzeugzulassungen, Bestand Marken am
1. Januar 2007, www.kba.de.
[13] Ohne dass dann freilich die von den
Versicherungsunternehmen erzielten nochmals günstigeren Konditionen
anzunehmen wären.
[14]
BGH VI ZR 357/03; Urt.v. 23.11.2004, DAR 2005, 78.
[15]
Was gegenwärtig durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung
erfolgt.
[16]
BGH, Urteil vom 15.2.2005 (VI ZR 70/04), DAR 2005, 266.
[17]
Was rechnerisch sogar dazu führen könnte, dass ein 130-%-Fall für
diesen konkreten Geschädigten gar nicht vorlag!
[18]
Ausgabe April 2007, Seite 28.
[19]
Entnommen den Aral Card News 03/05, nähere Informationen zu
Unfall- und Fuhrparkmanagement:
www.nobilas.de; www.aralcard.de.
[20]
Auszug aus eine Presseinformation der
Fa. Leaseplan v. 17.05.2006: „..Denn LeasePlan hat mit den
Reparaturpartnern besonders günstige Konditionen vereinbart.
Eingeschlossen ist ein kostenloser Transport bei nicht fahrbereiten
Fahrzeugen. Insgesamt spart die Zentrale Reparatur durchschnittlich
20 Prozent der Instandsetzungskosten ein.“ Leaseplan betreute
2006 nach eigenen Angaben über 69.000 Fahrzeuge.
[21]
Da die
Herstellernachlässe auch beim Anschaffungspreis teils beachtlich
sind, besteht gelegentlich (verborgen) die paradoxe Situation, dass
ein Sachverständigengutachten nach einem schweren Schaden eines
recht neuen Fahrzeuges einen Wiederbeschaffungswert für den
Durchschnittsgeschädigten ermittelt, der knapp über den
Reparaturkosten liegt, so dass grundsätzlich repariert und ggf.
sofort veräußert werden darf, obwohl dieser konkrete
Anspruchssteller (z.B. große Mietwagenunternehmen) einen
subjektbezogenen Anschaffungspreis hat, der noch unter den
Reparaturkosten liegt. Selbstverständlich ist es hier dem
Geschädigten aufgrund wirtschaftlicher Unsinnigkeit nicht gestattet,
das Fahrzeug zu reparieren. Der persönliche Neuwert ist die
Höchstgrenze aller Entschädigungen auf Reparaturbasis (also auch
die tatsächliche und rechtliche Grenze einer etwaig sich nach den
Gutachtenwerten anscheinend ermöglichenden 130-%- Reparatur).
[22]
Sog. „Kick-Back“-Zahlungen, bei denen der höhere Preis auf der
Rechnung erscheint und bezahlt wird,aber insgesamt durch
Rückvergütung am Jahresende weniger gezahlt wird (näheres:
Firmenauto September 2006, S. 54).
[23]
Urt .v. 26.05.1970, VersR 70, 832.
[24]
Unter Beachtung der Vorgaben, dass überobligationsmäßige
Anstrengungen nicht den Schädiger entlasten sollen, also wenn z.B.
durch umfangreiche Marktforschung der bundesweit günstigste Preis
erzielt werden konnte.
[25]
entsprechende Behauptung der Zugänglichkeit sind bei
Flottenfahrzeugen auch keinesfalls Behauptungen „ins Blaue“
[26]
wie die Vorsitzende des VI. Zivilsenats des BGH, Gerda Müller in:
Neue Perspektiven beim Schadensersatz , VersR 06,1289,
ausführt
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