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Der Richtervorbehalt bei der Entnahme einer Blutprobe
Oberamtsanwalt Heribert Blum*
I. Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht[1]
hat im Jahre 2007 eine althergebrachte Vorgehensweise bei der Entnahme einer
Blutprobe ins Wanken gebracht. Jedenfalls bis zu dieser Entscheidung war es
vielfach übliche Praxis, dass die Polizei nach einer Trunkenheitsfahrt gemäß
§ 81 a StPO – über § 46 Abs. 4 OWiG gilt diese Vorschrift auch im
Bußgeldverfahren - selbständig die Entnahme einer Blutprobe veranlasst hat[2],
obwohl Abs. 2 dieser Vorschrift einen Richtervorbehalt vorsieht, weil es
sich bei der Blutentnahme um einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 GG
geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit handelt. Man ging in
diesen Fällen stillschweigend davon aus, dass durch die Einholung einer
Anordnung des Richters es zu einer Verzögerung kommen werde, die den
Untersuchungserfolg gefährden könne. Diese Vorstellung ist keineswegs
abwegig, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte pro Stunde zwischen 0,14
und 0,16 %o seines Blutalkoholgehaltes abbaut, zu seinen Gunsten im Rahmen
des Tatbestandes aber nur mit einem stündlichen Abbauwert von 0,1 %o
zurückgerechnet wird. Dies bedeutet – insbesondere bei Konzentrationen, die
knapp über einem der bekannten Grenzwerte liegen oder bei
Nachtrunkbehauptungen -, dass durch Zeitablauf der ermittelte Wert – selbst
bei einer möglichen Rückrechnung – immer ungenauer und für den Beschuldigten
damit günstiger wird. Deshalb ist eine möglichst zeitnahe Blutentnahme
grundsätzlich wünschenswert[3].
Die Entscheidung des BVerfG`s kam jedoch
nicht völlig überraschend; denn das Verfassungsgericht hatte schon in der
Vergangenheit[4]
etwa für die Wohnungsdurchsuchung eine stärkere Beachtung des
Richtervorbehalts angemahnt und auch gefordert, dass die Erreichbarkeit der
Richter verbessert werden müsse. Dem sind die Gerichte durch entsprechende
organisatorische Maßnahmen weitgehend nachgekommen. Außerdem legt das BVerfG
den Begriff „Gefahr im Verzug“ eng aus[5].
Nach Ansicht des BVerfG`s in seiner
Entscheidung vom 12.02.2007 zielt der Richtervorbehalt auf eine vorbeugende
Kontrolle der Blutentnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen
durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Die Strafverfolgungsbehörden
müssen deshalb grundsätzlich versuchen, eine Anordnung des zuständigen
Richters zu erlangen. Erst wenn dies misslingt, besteht eine
Anordnungskompetenz der Strafverfolgungsbehörden, wobei das BVerfG auch
insoweit eine Abstufung vornimmt, als es die Befugnis der Polizei gegenüber
der Staatsanwaltschaft als „nachrangig“ betrachtet[6].
In den Fällen, in denen schon kein Richter zu erreichen ist, muss die
Polizei zunächst versuchen, eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zu
erlangen. Wenn die Staatsanwaltschaft oder nachrangig die Polizei eine
Gefährdung des Untersuchungserfolges bei vorheriger Einholung einer
richterlichen Anordnung bejaht, muss dies mit Tatsachen begründet werden,
die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren
sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Diese Dokumentation ist
insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die von der Exekutive (gemeint sind
die Polizei, aber wohl auch die Staatsanwaltschaft[7])
getroffenen Feststellungen und Wertungen der anschließenden gerichtlichen
Überprüfung unterliegen. Sind die Umstände nicht in den Akten festgehalten,
ist eine entsprechende nachträgliche gerichtliche Kontrolle nicht oder nur
unzureichend möglich. Da aber nach Art. 19 Abs. 4 GG jedermann bei einer
Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt der Rechtsweg offen
stehen muss, eine gerichtliche Überprüfung in diesen Fällen mangels einer
entsprechenden Dokumentation aber schwierig und teilweise kaum machbar ist,
liegt eine Verletzung dieses Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG vor.
Der Einwand, der teilweise[8]
erhoben wird, bei den Massendelikten im Straßenverkehr würde die
richterliche Anordnung der Blutprobe die Arbeit des Ermittlungsrichters über
Gebühr belasten, vermag letztlich nicht zu überzeugen. Auch durch andere
Massengeschäfte (z.B. in Ordnungswidrigkeitenverfahren) wird der
richterliche Dienst erheblich in Anspruch genommen. Wenn der Gesetzgeber
einerseits den Richtervorbehalt für bestimmte Maßnahmen vorsieht, müssen
andererseits die erforderlichen Richterstellen zur Verfügung gestellt werden[9].
Eine andere Möglichkeit wäre, den Richtervorbehalt in § 81 a Abs. 2 StPO zu
streichen. Da es sich bei der Regelung in dieser Norm nur um einen
einfachgesetzlichen Richtervorbehalt handelt, wäre eine entsprechende
Änderung relativ einfach umsetzbar. Ob eine solche Gesetzesänderung vor dem
BVerfG Bestand hätte, mag hier dahinstehen. Jedenfalls differenziert das
BVerfG[10]
zwischen einem Richtervorbehalt, der auf dem Grundgesetz beruht (z.B. in
Art. 13 Abs. 2 GG) und einem Richtervorbehalt aufgrund eines einfachen
Gesetzes (beispielsweise § 81 a StPO). Diesen Richtervorbehalt zählt das
BVerfG „nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard“. Das heißt aber nicht,
dass de lege lata die Regelung in § 81 a Abs. 2 StPO nicht von den
Strafverfolgungsbehörden zu beachten wäre.
II.
Die Konsequenzen der Fachgerichte aus der Entscheidung des BVerfG`s
Der Entscheidung des BVerfG`s lag der Fall
zugrunde, dass die Polizei die Entnahme einer Blutprobe angeordnet hatte,
weil bei dem Beschuldigten der Verdacht auf Cannabis-Konsum bestand. Das LG
Hamburg[11]
hat daraus den Rückschluss gezogen, dass die Grundsätze des BVerfG´s auf die
Fälle der Trunkenheit im Verkehr nicht übertragen werden können. Es beruft
sich auf die eingangs erörterten Schwierigkeiten. Durch Zeitverzug könne es
zu einer ungenauen Feststellung des Tatzeitwertes kommen.
Dagegen steht das OLG Hamburg[12]
auf dem Standpunkt, dass die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig versuchen
müssen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie
selbst eine Blutentnahme anordnen. Kann eine richterliche Anordnung nicht
eingeholt werden, müssen die die Gefährdung des Untersuchungserfolges
begründenden Tatsachen in den Ermittlungsakten dokumentiert werden. Als
nicht ausreichende Begründung sieht das OLG Hamburg u.a. auch bei Alkohol
den Hinweis an, dass bei zeitlichen Verzögerungen durch den körpereigenen
Abbau der Stoffe der Nachweis erschwert oder gar verhindert werde. Aber je
unklarer das Ermittlungsbild, wie es sich der Polizei in der konkreten
Situation stellt, oder je komplexer der Sachverhalt als solcher ist und je
genauer deswegen die Analyse der Blutwerte sein muss, desto eher dürfen die
Ermittlungsbehörden Gefahr im Verzug annehmen und ggf. ohne richterliche
Entscheidung handeln. Dies gilt – so das OLG Hamburg – insbesondere häufig
in den Fällen der relativen Fahrunsicherheit und bei Nachtrunkbehauptungen[13].
Jedoch bleibt stets im Einzelfall zu prüfen,
ob nicht binnen kürzester Zeit eine richterliche Anordnung eingeholt werden
kann, zumal heute zumindest tagsüber ein richterlicher Eildienst
eingerichtet worden ist. Häufig muss der Beschuldigte ohnehin zunächst zu
einer Polizeibehörde verbracht und dort auf das Eintreffen des
Blutentnahmearztes gewartet werden. In dieser Wartezeit kann durchaus in
vielen Fällen auch mit dem Richter telefonisch Kontakt aufgenommen werden[14].
Bei dieser Möglichkeit kommt es zu keiner Verzögerung bei der Blutentnahme,
so dass kaum eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs bejaht werden kann,
denn der Richter kann die Anordnung ebenfalls telefonisch erteilen[15].
III.
Mögliches Beweisverwertungsverbot
Liegen die formellen Voraussetzungen für die
Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei (bzw. durch die
Staatsanwaltschaft) nicht vor, besteht insoweit ein Beweiserhebungsverbot.
Aber nicht jedes trotz eines Beweiserhebungsverbots erhobene Beweismittel
unterliegt auch einem Beweisverwertungsverbot[16],
vielmehr ist diese Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, nach
der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes und unter Berücksichtigung
der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Im Strafprozessrecht geht es
nicht um die Wahrheitserforschung „um jeden Preis“. Ein Verwertungsverbot
schränkt aber ein wesentliches Prinzip des Strafverfahrens ein, nämlich den
Grundsatz der Wahrheitsfindung. Dazu muss die Beweisaufnahme von Amts wegen
grundsätzlich auf alle Tatsachen und vorhandenen Beweismittel erstreckt
werden. Deshalb stellt ein Beweisverwertungsverbot immer eine Ausnahme dar,
die lediglich entweder bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift
(z.B. §§ 81 c Abs. 3 Satz 5, 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO, Art. 13 Abs. 5 GG)
oder aus übergeordneten wichtigen Gründe eingreifen kann. Ein solcher
Ausnahmefall liegt dann vor, wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe ohne
jede Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das
Strafverfahren kaum noch als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
durchgeführtes Verfahren angesehen werden kann. Solche schwerwiegenden
Verstöße hat die Rechtsprechung z. B. angenommen bei der Einbeziehung eines
in ihrem Einfamilienhaus geführten (Raum-) Gesprächs zwischen Eheleuten in
die Telefonüberwachung[17],
bei Abhörmaßnahmen in Diensträumen unter Verletzung völkerrechtlicher
Grundsätze der Immunität von Konsularbeamten[18],
bei der Aufzeichnung eines Selbstgesprächs eines Beschuldigten in einem
Krankenzimmer mittels akustischer Wohnraumüberwachung[19].
Da die Anordnung der Blutprobenentnahme in §
81 a StPO durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei nicht grundsätzlich
verboten ist, liegt in aller Regel nicht ein derartig schwerer Verstoß gegen
die rechtsstaatlichen Grundsätze vor, dass eine fehlerhafte Annahme der
Gefährdung des Untersuchungserfolges zu einem Beweisverwertungsverbot führen
würde. Im übrigen handelt es sich im Gegensatz etwa zur
Wohnungsdurchsuchung, bei der die Anordnungsbefugnis des Richters
ausdrücklich verfassungsrechtlich in Art. 13 Abs. 2 GG normiert ist, bei
der Regelung in § 81 a StPO um einen einfachgesetzlichen Richtervorbehalt.
Der Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs.
2 GG) ist bei einer Blutentnahme nur von geringer Intensität, zumal insoweit
eine Abwägung vorzunehmen ist gegenüber dem hochrangigen Interesse an der
Sicherheit des Straßenverkehrs[20].
Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sollen letztlich durch diese
Tatbestände geschützt werden. Außerdem wäre in den Fällen der Trunkenheit im
Verkehr regelmäßig eine entsprechende richterliche Anordnung zu erlangen.
Das darf jedoch nicht dazu führen, dass man
den Richtervorbehalt unbeachtet lässt, weil eine Missachtung ohne
Konsequenzen bliebe. Wird nämlich dieser Vorbehalt bewusst und willkürlich
umgangen, kann dies durchaus unter Umständen zu einem
Beweisverwertungsverbot führen[21].
Es kann also nur davor gewarnt werden, systematisch den Richtervorbehalt in
§ 81 a Abs. 2 StPO zu missachten.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen,
dass auf die Einholung einer richterlichen Anordnung grundsätzlich in den
Fällen verzichtet werden kann, in denen der Beschuldigte nach entsprechender
Belehrung u.a. über sein Weigerungsrecht in die Blutentnahme eingewilligt
hat[22].
Denn unter diesen Umständen braucht für die mit der Blutentnahme verbundene
Körperverletzung nicht auf den § 81 a StPO als Rechtfertigungsgrund
zurückgegriffen werden, weil die Körperverletzung insoweit bereits durch das
Rechtsinstitut der Einwilligung gerechtfertigt ist.
IV.
Zusammenfassung:
Es empfiehlt sich daher, nachdrücklich den
Versuch zu starten, vor der Entnahme einer Blutprobe zumindest telefonisch
eine richterliche Anordnung herbeizuführen, sofern nicht ausnahmsweise durch
diese Maßnahme eine Gefährdung des Untersuchungserfolges zu befürchten ist,
etwa weil der Richter kurzfristig nicht zu erreichen ist. Die Polizei ist
auch wegen ihrer „Nachrangigkeit“ gehalten, hilfsweise eine Anordnung des
jeweiligen Staats- oder Amtsanwaltes einzuholen. Ist eine richterliche
Anordnung nicht zu erlangen, sind im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der
gescheiterte Versuch oder die Gründe für ein Absehen von der Kontaktaufnahme
mit dem Richter grundsätzlich zu dokumentieren, damit später ggf. eine
umfassende gerichtliche Kontrolle der erfolgten Maßnahme möglich ist. Von
einer Dokumentation kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn die
Dringlichkeit der Blutentnahme ohne richterliche Anordnung evident ist[23].
Da sich in dieser Verfahrenssituation die Ermittlungsakten regelmäßig bei
der Polizei befinden, ist diese auch für die Dokumentation zuständig.
Eine unter Verstoß gegen die Regeln des § 81
a Abs. 2 StPO entnommene Blutprobe erfüllt die Voraussetzungen eines
Beweiserhebungsverbotes. Aber nicht jedes Beweiserhebungsverbot führt auch
zu einem Beweisverwertungsverbot. Das ist nur dann der Fall, wenn dies
entweder ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (z.B. in § 136 a Abs. 3 Satz 2
StPO) oder die rechtsstaatlichen Grundsätze in massivster Weise verletzt
worden sind. Eine systematische und bewusste Aushöhlung des
Richtervorbehalts würde allerdings möglicherweise auch zu einem
Beweisverwertungsverbot führen[24].
* Der Verfasser ist
Dozent an der Fachhochschule für Rechtspflege des Landes NRW in Bad
Münstereifel.
[1]
BVerfG - 1. Kammer des 2. Senats – Beschluss vom 12.02.2007 – NJW
2007, 1345 = NZV 2007, 581 = BA 2008, 71.
[2]
Laschewski in BA 2008, 232.
[3]
Laschewski in NZV 2007, 582.
[4]
Z.B. BVerfGE 103, 142 (Urteil vom 20.02.2001) = NJW 2001, 1121;
BVerfG- Beschluss vom 28.09.2006 - NJW 2007, 1444.
[5]
BVerfG a.a.O.
[6]
Ebenso: LG Itzehoe – Beschluss vom 03.04.2008 – NStZ-RR 2008, 249.
[7]
BVerfGE 103, 142, 156; Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 9. Auflage,
2007, Art. 19 Rdnr. 42; Hömig, Kommentar zum GG, 8. Auflage, 2007,
Art. 19 Rdnr. 14.
[8]
Laschewski in NZV 2007, 582, 583 und in BA 2008, 232, 236.
[9]
BVerfG – Urteil vom 20.02.2001 – NJW 2001, 1121, 1122; BVerfG –
Beschluss vom 28.09.2006 – NJW 2007, 1444.
[10]
BVerfG – Beschluss vom 28.07.2008 – NJW 2008, 3053, 3054.
[11]
Beschluss vom 12.11.2007 – NZV 2008, 213 = BA 2008, 77, 78.
[12]
Beschluss vom 04.02.2008 – NZV 2008, 362 = BA 2008, 187.
[13]
Ebenso: LG Itzehoe – Beschluss vom 03.04.2008 – NStZ-RR 2008, 249,
250; LG Berlin – Beschluss vom 23.04.2008 – BA 2008, 266, 267; LG
Heidelberg – Beschluss vom 11.08.2008 – BA 2008, 321.
[14]
OLG Stuttgart – Beschluss vom 26.11.2007 – BA 2008, 76; LG Berlin –
Beschluss vom 23.04.2008 – BA 2008, 266.
[15]
Für die telefonische Anordnung von Durchsuchungen siehe: BGHSt 51,
285, 295 (Urteil vom 18.04.2007) = NJW 2007, 2269; Meyer-Goßner,
StPO, 51. Auflage, § 105 Rdnr. 3.
[16]
BVerfG – Beschluss vom 28.07.2008 – NJW 2008, 3053; OLG Hamburg –
Beschluss vom 04.02.2008 – NZV 2008, 362 = BA 2008, 187; OLG
Stuttgart – Beschluss vom 26.11.2007 – BA 2008, 76; LG Itzehoe –
Beschluss vom 03.04.2008 – NStZ-RR 2008, 249, 250; Dölling, Duttge,
Rössner, Kommentar zum gesamten Strafrecht, 1. Auflage, 2008,
Vorbemerkungen zu §§ 133 ff, Rdnr. 4; Senge in Karlsruher Kommentar
zur StPO, 5. Auflage, Vor § 48 Rdnr. 29; Meyer-Goßner, StPO, 51.
Auflage, Einl. Rdnr. 55.
[17]
BGHSt 31, 296 (Urteil vom 16.03.1983).
[18]
BGHSt 36, 396 (Beschluss vom 04.04.1990).
[19]
BGHSt 50, 206 (Urteil vom 10.08.2005).
[20]
OLG Stuttgart – Beschluss vom 26.11.2007 – BA 2008, 76; LG
Heidelberg – Beschluss vom 11.08.2008 – BA 2008, 321; AG
Berlin-Tiergarten – Urteil vom 05.06.2008 – BA 2008, 322.
[21]
BGHSt 41, 30, 34 (Urteil vom 16.02.1995); 51, 285, 295 (Urteil vom
18.04.2007) = NJW 2007, 2269; BGH – Beschluss vom 25.04.2007 –
NStZ-RR 2007, 242; LG Berlin – Beschluss vom 23.04.2008 - BA 2008,
266, 268.
[22]
OLG Hamburg – Beschluss vom 04.02.2008 – NZV 2008, 362, 364 = BA
2008, 187; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 81
a Rdnr. 3.
[23]
OLG Hamburg – Beschluss vom 04.02.2008 – NZV 2008, 362 = BA 2008,
187; LG Itzehoe – Beschluss vom 03.04.2008 – NStZ-RR 2008, 249.
[24]
BGHSt 51, 285 (Urteil vom 18.04.2007) = NJW 2007, 2269, 2271.
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