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Schätzung von Mietwagenkosten, Kosten für
Zustellung und Abholung sowie Winterreifen
ZPO § 287, BGB §§ 249, 254
1.
Wenn das Gericht gem. § 287 ZPO
den angemessenen Schadensumfang schätzt, so kann es sich am Marktniveau
orientieren, welches entweder durch bekannte Preise für Mietwagen oder
anhand Tabellen wie Schwacke-Mietpreisspiegel oder der Fraunhofer-Liste
erfolgen kann. Für das Stadtgebiet Coburg sind Fahrzeuge der Gruppe 2 nach
Kenntnis des Gerichts zu einem Preis erhältlich, wie er auch im
Fraunhofer-Marktpreisspiegel als marktüblich festgestellt wurde.
2.
Werden Kosten für
„Zustellung/Abholung“ bestritten und klägerseits nicht unter Beweis
gestellt, sind diese nicht zu erstatten.
3.
Wäre dem Geschädigten die
Reparaturdurchführung außerhalb der Wintersaison möglich und lässt er die
Fahrzeugreparatur erst im Winter durchführen, gehen Kosten für Winterreifen
nicht zu Lasten des Schädigers.
AG Coburg, Urteil vom 26.2.2009 - 15 C
968/08
Sachverhalt:
Am 2.9.2006 erlitt die Geschädigte einen unverschuldeten Unfall. Den Schaden
ließ sie später reparieren und mietete während dessen vom 6.2.2007 bis zum
7.2.2007 in Coburg einen Mietwagen an. Neben einem sich am Schwacke
Mietpreisspiegel orientierenden Tarif stellte die Autovermietung noch Kosten
für Zustellung/Abholung sowie Winterreifen in Rechnung. Auf die
Mietwagenrechnung von 339,98 € hat die einstandspflichtige Versicherung
einen Betrag von 137,- € reguliert. Die Autovermietung hat die Differenz aus
abgetretenem Recht eingeklagt.
Entscheidung des Gerichts:
Hier hatte die Geschädigte, ohne Vergleichsangebote einzuholen, fünf Monate
nach dem Unfallgeschehen für die Dauer von zwei Tagen einen Mietwagen
angemietet, mit dem sie 96 Kilometer zurückgelegt hat und wofür ihr 339,98 €
berechnet wurden. Rein rechnerisch ergibt sich somit ein Kilometerpreis von
3,54 € zuzüglich der Benzinkosten, die in der Mietwagenrechnung naturgemäß
nicht enthalten sind, sondern von der Mieterin zusätzlich aufzubringen
waren. Nach den gerichtsbekannten Taxipreisen in und um Coburg wäre kein
höherer Preis als ein Kilometerpreis von 3,54 € (plus Benzinkosten)
entstanden.
Dass Winterausrüstung notwendig war, kann
überdies nicht zu Lasten des eintrittspflichtigen Schädigers gehen, da es
der Unfallgeschädigten oblegen hätte, ihr Fahrzeug zur Unfallzeit (also
nicht erst zur Winterzeit) reparieren zu lassen. Wo die Übergabe des
Fahrzeugs notwendig wurde bzw. erfolgt ist, wurde nicht vorgetragen.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung
kann der Tatrichter nach § 287 ZPO den angemessenen Mietpreis als
Entschädigungsleistung nach einem Verkehrsunfall schätzen, wenn – wie
vorliegend – die Unfallgeschädigte Preisvergleiche nicht eingeholt hat. Die
Tatsache, dass sie über keine Kreditkarte verfügt und möglicherweise keinen
Kontokorrentkredit hat, kann sie nicht entlasten, da zwischen dem
Unfallereignis und der Anmietung fünf Monate lagen. In diesem Zeitraum wäre
eine Kontaktaufnahme zum Eintrittspflichtigen ohne Weiteres möglich gewesen,
so dass der Schädiger sich auch an seine Pflichtversicherung hätte wenden
können, so dass eine Vorschusszahlung auf entstehende Mietwagenkosten oder
sogar eine Freistellung von Mietwagenkosten bzw. Vermittlung günstiger
Angebote hätte erfolgen können. Ein solches Verhalten wäre im Rahmen der
Schadensminderungspflicht von der Unfallgeschädigten zu erwarten gewesen.
Wenn aber vorliegend das Gericht gem. § 287
ZPO den angemessenen Schadensumfang schätzt, so kann es sich am Marktniveau
orientieren, welches entweder durch bekannte Preise für Mietwagen oder
anhand Tabellen wie dem Schwacke-Mietpreisspiegel oder der Fraunhofer-Liste
erfolgen kann. Dem erkennenden Gericht ist bekannt, dass beispielsweise im
Süden Coburgs eine Mietwagenstation damit wirbt, dass ein Fahrzeug oder
sogar Kleintransporter zum Tagespreis von 59,- € anzumieten ist. Dem
erkennenden Gericht ist aus eigener Praxis außerdem bekannt, dass kleine
Mietfahrzeuge, auf welche vorliegend abzustellen ist, durchaus zum
Tagespreis in der Größenordnung von 60,- € am Tag erhältlich sind. Dies gilt
umso mehr, als vorliegend nicht zwangsnotwendig sofort nach dem
Unfallgeschehen offenbar Handlungsbedarf bestand, sondern die Anmietung
vorgeplant werden konnte, wenn die Zedentin fünf Monate nach dem
Unfallereignis ihr Auto reparieren lässt und hierzu einen Mietwagen
benötigt. Beim Fremdvergleich mit dem Verhalten in eigenen Angelegenheiten,
wenn also die Geschädigte selbstverschuldet in ein Unfallgeschehen
verwickelt worden wäre, hätte sie mit Sicherheit angesichts der für sie
geschilderten persönlichen und finanziellen Situation keinen Mietwagen zum
abgerechneten Preis angemietet. Sie hätte beispielsweise auf ein Taxi
zurückgegriffen oder aber nach günstigen Mietwagen Ausschau gehalten, welche
in der Größenordnung von 137,- € für zwei Tage zu erlangen sind. So ergibt
sich aus der Erhebung der Fraunhofer-Liste, das im hiesigen
Postleitzahlengebiet bei insgesamt 15 Preiserhebungen (Nennungen) ein
Fahrzeug der Gruppe 2 für 58,24 € im Schnitt erhältlich ist, wobei sich die
Feststellungen zwischen 28,- € und 66,- € Tagespreis bewegen. Zwar legt das
Gericht nicht explizit diese Erhebungen und dieses Zahlenwerk zu Grunde,
jedoch orientiert es sich auf Grund eigener Marktbeobachtung und Erfahrung
beim Anmieten auch an diesen Erhebungen im Sinne der richterlichen Schätzung
gem. § 287 ZPO.
Bedeutung für die Praxis:
Durch § 287 ZPO erhält der Richter große Freiheit bei der Beweisaufnahme.
Absatz 2 sieht Erleichterungen für Forderungen vor, deren Höhe nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar wäre.[1]
Hier hat das Gericht eigene Informationen zu Mietwagenkosten als Maßstab
genommen und diese durch den Fraunhofer Marktpreisspiegel bestätigt gesehen.
Derzeit sind die Gerichte immer noch mit
einer sehr hohen Anzahl von Mietwagenstreitigkeiten befasst. Der Richter in
Coburg hat die vorgerichtlich geleistete Zahlung primär anhand eigener
Erkenntnisse und erst danach anhand einer Schätztabelle überprüft. Hier
wurde die Forderung des Gesetzes, das Gericht solle „unter Würdigung aller
Umstände“ und „nach freier Überzeugung“ entscheiden, praxisnah umgesetzt.
Aufgrund des Beibringungsgrundsatzes werden einstandspflichtige
Versicherungen stets auch konkrete Mietangebote aus der Region vorzutragen
haben.
Ass. jur. F. Roland A.
Richter, Wiesbaden
____________________
Persönliches Erscheinen des Betroffenen
in der Hauptverhandlung; Rechtsbeschwerde
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3;
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Teilt der Verteidiger der Betroffenen dem
Amtsgericht mit, dass der Betroffene nicht bestreite, zur Tatzeit Fahrer des
gemessenen Fahrzeugs gewesen zu sein, ist von der persönlichen Anwesenheit
des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung
des Tatvorwurfs zu erwarten und er von der Pflicht zum persönlichen
Erscheinen zu entbinden.
Auch die Frage, ob ausnahmsweise von der
Verhängung einer Fahrverbotes unter angemessener Erhöhung des Bußgeldes nach
§ 4 Abs. 4 BkatV abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines
Entbindungsantrages nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den
persönlichen Eindruck von dem/der Betroffenen in der Hauptverhandlung
ankommt.
OLG Hamm, Beschluss vom 1.7.2008 - 5 Ss OWi
415/08, im folgenden mit (A) bezeichnet
Bleibt der Betroffene trotz
ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der
Einspruch durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die
Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör
verletzen, wenn einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der
Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu Unrecht nicht entsprochen
worden ist. Die Entbindung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt;
es vielmehr verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die
Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen. Danach entbindet das Gericht
den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen
Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich
in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit
zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht
erforderlich ist. Dieser Antrag kann auch noch zu Beginn der
Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache durch den Verteidiger gestellt
werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.5.2008 - 3 Ss OWi
669/07, im folgenden mit (B) bezeichnet
Sachverhalt:
Der Sachverhalt bei beiden Entscheidungen
ist fast identisch: Mit einem Bußgeldbescheid wurde im Fall (A) gegen die
Betroffene eine Geldbuße in Höhe von 50 € sowie ein Fahrverbot von einem
Monat festgesetzt, da sie als Führerin eines Pkw außerorts die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 28 km/h überschritten hatte. Die
Anordnung des Fahrverbotes ist mit dem Vorliegen eines Regelfalles nach § 4
Abs. 2 BKatV begründet worden. Im Fall (B) wurde wegen einer begangenen
Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldbescheid erlassen, in dem eine
Geldbuße von 275 € sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten festgesetzt wurde.
Beide Betroffenen legten über ihre
jeweiligen Verteidiger Einspruch ein, räumten jedoch zugleich ein, zur
Tatzeit Führer des jeweiligen Fahrzeugs gewesen zu sein, zur Sache selbst
werde aber keine (weitere) Einlassung abgegeben. Mit dieser Begründung
beantragten in beiden Fällen die Verteidiger nach Zugang der Ladung des
Amtsgerichtes, die/den Betroffene/n von der Verpflichtung zum Erscheinen in
der Hauptverhandlung zu entbinden. Im Fall (A) wurden zudem Beweisanträge
hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung angekündigt; im Fall (B) wurde auch
der Geschwindigkeitsverstoß eingeräumt und nur das Fahrverbot beanstandet.
Im Fall (A) wies das Amtsgericht den Antrag
zurück und führte zur Begründung aus, die Anwesenheit der Betroffenen sei
zur Aufklärung des Sachverhalts insbesondere auch im Hinblick auf ein
etwaiges Fahrverbot erforderlich. In der Hauptverhandlung war lediglich der
Verteidiger der Betroffenen, nicht aber diese selbst erschienen. Das
Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch der Betroffenen mit Urteil vom
selben Tage nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache. In den Gründen
des Verwerfungsurteils heißt es u. a., dass die von der Verpflichtung zum
persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbundene Betroffene im
Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Die
Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG für eine Entbindung der Betroffenen von
der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung hätten nicht
vorgelegen. Zwar habe der Verteidiger der Betroffenen mit Schriftsatz
erklärt, dass die Betroffene die Fahrereigenschaft nicht bestreite. Im
Widerspruch dazu sei jedoch weiter erklärt worden, dass die Betroffene zur
Sache keine Einlassung abgeben werde. Im letzteren Fall hätte eine
Inaugenscheinnahme der Person der Betroffenen zur Feststellung der
Fahrereigenschaft erfolgen müssen. Auch bei Einräumung der Fahrereigenschaft
wäre die Anwesenheit der Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher,
insbesondere persönlicher Umstände im Hinblick auf das in Betracht kommende
Fahrverbot erforderlich gewesen.
Im Fall (B) hatte der beauftragte
Verteidiger eine Vollmacht vorgelegt, in der es u.a. hieß: "Diese Vollmacht
erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse: 1) Verteidigung und
Vertretung in Bußgeldsachen und Strafsachen in allen Instanzen, auch für den
Fall der Abwesenheit (...)". Im Hauptverhandlungstermin, zu dem der
Betroffene nicht erschienen war, hat das Amtsgericht abgelehnt, den
Betroffenen von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und
den Einspruch verworfen, weil der Betroffene unentschuldigt dem Termin
ferngeblieben sei, die von ihm vorgetragenen Gründe keine ausreichende
Entschuldigung darstellten und mit Rücksicht auf die Ausführungen des
Verteidigers, dass die "Konkretisierung des Tatorts nicht konkret sei" die
Vernehmung des Betroffenen und damit sein Erscheinen zwingend notwendig sei.
Beide Betroffenen haben gegen die Urteile
form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit
der erhobenen Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 73 Abs. 2 OWiG und der
Verletzung rechtlichen Gehörs begründet.
Entscheidungen des Gerichts:
Die Verfahrensrüge, mit der die
Gesetzeswidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend
gemacht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird,
entspricht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO.
Nach diesen Vorschriften muss bei einer
Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das
Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann,
ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des
Betroffenen zutrifft. Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in
der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig
dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG vorliegt. In
diesem Fall ist darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht dem
Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen, d. h. aus
welchen Gründen der Tatrichter von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung
einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte
erwarten dürfen. Hierzu ist es erforderlich den im Bußgeldbescheid erhobenen
Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen. In diesem
Zusammenhang ist in aller Regel auch darzulegen, wann und mit welcher
Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen
Erscheinen gestellt worden ist, und wie das Gericht diesen Antrag
entschieden hat[1].
Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die
erlassene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund
in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags
der Partei hat, müssen in der Begründungsschrift konkret die Tatsachen
dargelegt werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann.
Bleibt ein Betroffener trotz ordnungsgemäßer
Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch durch
Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung
das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn einem
rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum
persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen
worden ist[2].
Die Entscheidung über den Entbindungsantrag
ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht (mehr) in das Ermessen des
Gerichts gestellt; das Gericht ist vielmehr verpflichtet dem
Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 73 Abs. 2 OWiG vorliegen[3].
Allenfalls im Rahmen der Frage, ob die Anwesenheit des Betroffenen zur
Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich bzw.
nicht erforderlich ist, ist dem Tatrichter ein gewisser
Beurteilungsspielraum zuzubilligen[4].
Auf dieser Grundlage kann die Entscheidung
des Amtsgerichts keinen Bestand haben. Der Betroffene hatte seine
Fahrereigenschaft eingeräumt. Darüber hinaus hat der jeweilige Verteidiger
erklärt, dass der bzw. die Betroffene in der Hauptverhandlung keine weitere
Einlassung abgeben werde. Aufgrund dieser Angaben war klargestellt, dass von
der persönlichen Anwesenheit des/der Betroffenen im Hauptverhandlungstermin
keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten war.
Im Übrigen berechtigte die dem Verteidiger
schriftlich erteilte und zur Akte gereichte Vollmacht diesen auch zur Abgabe
entsprechender Erklärungen für den/die Betroffene/n im
Hauptverhandlungstermin nach § 73 Abs. 3 OWiG.
Auch die Frage, ob ausnahmsweise von der
Verhängung einer Fahrverbotes unter angemessener Erhöhung des Bußgeldes nach
§ 4 Abs. 4 BKatV abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines
Entbindungsantrages nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den
persönlichen Eindruck von dem/der Betroffenen in der Hauptverhandlung
ankommt[5].
Bedeutung für die Praxis:
Eine der wenigen Rechtsbeschwerdeverfahren, die für den Verteidiger mit
Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können, ist die Verfahrensrüge wegen
des Verstoßes gegen § 73 Abs. 2 OWiG, da der Amtsrichter kein Ermessen hat,
sondern verpflichtet ist dem Entbindungsantrag zu entsprechen. Neben diesem
rechtzeitigen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen, der von
einem entsprechend bevollmächtigten Verteidiger[6]
auch noch in der Hauptverhandlung gestellt werden kann, muss mit großer
Sorgfalt die Begründungsschrift gefertigt werden. Allein nach dem darin
enthaltenen Tatsachenvortrag prüft das OLG, ob der gerügte Verfahrensfehler
vorliegt. Mit umfassendem Vortrag muss die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) schlüssig dargelegt werden.
Insbesondere ist auszuführen, aus welchen Gründen das Gericht von der
Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur
Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen.
Hierzu ist es erforderlich, nicht nur den im Bußgeldbescheid erhobenen
Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen, sondern
auch wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der
Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das
Gericht diesen Antrag entschieden hat. Unterbleibt dieser Tatsachenvortrag,
kann das OLG nicht prüfen, ob die erlassene Entscheidung auf unterlassene
Kenntnisnahme bzw. nicht berücksichtigten Sachvortrags der Partei beruht und
damit einen Verfahrensfehler aufweist.
Rechtsanwalt und Notar Norbert Weide,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
[1]
OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2004 - 2 SsOWi 332/04
[2]
OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 20.09.2005 - 3 SsOWi 626/05 - VRS 113,
362, 363
[3]
OLG Hamm, wie zuvor
[4]
Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 74 Rdnr. 45 c
[5]
OLG Hamm wie zuvor; Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 73 Rdnr.
28
[6]
siehe Urteilsanmerkung RiAG Krumm zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom
19.12.2006 - IV 2 Ss (Owi) 180/06, SVR 2009, 147, 148
[1]
Az. 201 Ds 702 Js 2269/06 (nicht veröffentlicht).
[2]
Az. 9 Ns 702 Js 2269/06 (nicht veröffentlicht).
[3]
Az. 3 Ss 464/07 (nicht veröffentlicht).
[4]
Vgl. Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache,
23. Aufl., 1995, S. 870.
[5]
Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl., 2006, S. 307.
[6]
Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 10, 3. Aufl.,
1999, S. 4401.
[7]
Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., 2003, S. 1766.
[8]
Wörterbuch der deutschen Gegenwartssprache der Akademie der
Wissenschaften der DDR, 3. Aufl., 1982, S. 4232.
[9]
Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 24, 1979, S. 751.
[10]
Meyers Neues Lexikon, 1976, S. 638.
[11]
Band 27, 1922 (Nachdruck 1984), Sp. 254, 256.
[12]
Vgl. BGH (GrS), Beschl. v. 4.2.2003 – GSSt 2/02; BGHSt 48, 197, 203
m. w. N.
[13]
BGHSt 48, 197, 200; vgl. auch Fischer, StGB, 55. Aufl., 2008, § 224
Rdnr. 9d („Gegenstände, die
ihrer Art nach dazu bestimmt sind, erhebliche
Verletzungen von Menschen zu verursachen“); § 244 Rdnr. 3a; § 250
Rdnr. 4 jew. m. w. N.
[14]
Vgl. Fischer, a. a. O., § 224 Rdnr. 9; § 250 Rdnr. 6; § 244 Rdnrn. 7 ff.
mit näheren Ausführungen zur Problematik der Anknüpfung an ein
„gefährliches Werkzeug“, wenn das Werkzeug lediglich mitgeführt und
nicht verwendet worden ist.
[15]
Fischer, a. a. O., § 224 Rdnr. 9d.
[16]
Vgl. Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode,
9. Sitzung, S. 321 ff.
[17]
A.a.O., S. 326.
[18]
Ministerialdirigent Dr. Sturm, a. a. O., S. 325.
[19]
Abg. Dr. Bardens, a. a. O.
[20]
So auch von Bubnoff, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 4. Band,
11. Aufl., § 113 Rdnr. 53 (Stand: 1. 10. 1993); Paeffgen, in: Nomos
Kommentar zum StGB, § 113 Rdnr. 84 (Stand: 30. 11. 1999).
[21]
BT-Drucks. VI/502, S. 5.
[22]
Vgl. BGH, Urt. v. 8. 3. 1973 – 4 StR 44/73, VRS 44, 422; BGHSt 26,
176, 179; OLG Düsseldorf, Urt. v. 9. 11. 1981 – 5 Ss 419/81 – 60/81
V, NJW 1982, 1111; von Bubnoff, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 113
Rdnr. 38; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., 2006, § 113
Rdnr. 64; Kühl, StGB, 26. Aufl. ,2007, § 113 Rdnr. 24; dagegen
jedoch Paeffgen, a. a. O., § 113 Rdnr. 84 (Stand: 30. 11. 1999).
[23]
Vgl. etwa von Bubnoff, a. a. O.
[24]
Vgl. dazu Rüthers, Rechtstheorie, 3. Aufl., 2007, Rdnr. 812.
[25]
BVerfG, SVR 2007, 389 m. Bespr. Ebner.
[26]
Vgl. Fischer (o. Fußn. 13), § 113 Rdnr. 39.
[27]
Beispielhaft: BVerfG, NJW 1986, 2101.
[28]
Vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 15. 1. 2009 – 2 BvR 2044/07 –
„Rügeverkümmerung“ im Strafverfahren, Tz. 146 ff. (abw. Meinung des
Richters Gerhard), im Internet abrufbar unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
[29]
Ähnl. krit. Koch/Wirth, ZJS 2009, 90, 92, im Internet abrufbar unter
www.zjs-online.com.
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