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Personenschadenmanagement der Haftpflichtversicherer
Detlef Schröder
Seit
mehr als 10 Jahren haben Haftpflichtversicherer im deutschen Markt für sich
erkannt, dass mittlere und große Personenschäden proaktiv reguliert werden
müssen, wenn man den Geschädigten in der Nachunfallsituation unterstützen
und gleichzeitig als Versicherer sein Kostenmanagement im Griff behalten
will. Diese Regulierungsform hat sich mittlerweile etabliert, sodass
Personenschadenmanagement nach dem Jahr 2000 nun zum zweiten Mal Thema beim
Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar war. Der Unterzeichner stellt als
Leiter einer Direktions-Kraftfahrt-Schadenabteilung eines
öffentlich-rechtlichen Regionalversicherers das Personenschadenmanagement
aus Sicht des Versicherers dar.
1.
Paradigmenwechsel bei den KH- und AH-Versicherern
Schon
1998 haben Frau Tille und Herr Budel diese Form der Schadenregulierung als
Paradigmenwechsel bezeichnet[1].
Dies war seinerzeit ein großes Wort, dem natürlich auch entsprechende Taten
folgen mussten. Rückschauend betrachtet kann man tatsächlich festhalten,
dass seit Etablierung des Personenschadenmanagement sich die
Regulierungsphilosophie vieler Haftpflichtversicherer von Grund auf geändert
hat und ein vollständiger Wechsel des Blickwinkels und der Herangehensweise
vorliegt. Die rein juristische, kaufmännische und reaktive Regulierung, die
die Versicherer bis dahin häufig haben walten lassen wird mehr und mehr
verdrängt von einer proaktiven Regulierung, bei der der geschädigte Mensch
im Mittelpunkt steht. Nun werden die Versicherer nicht rein von
altruistischen Motiven getrieben, sondern versuchen natürlich auch den
Schadenaufwand zu beeinflussen. Dieser ist nach wie vor - oder immer mehr -
eine wichtige Ausgabengröße bei den K-Versicherern. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Kfz-Versicherungsmarkt hart umkämpft ist und die
Prämieneinnahmen in den letzten Jahren aufgrund des massiven Wettbewerbs
trotz Inflation und Mehrwertsteuererhöhung tendenziell zurückgegangen sind,
sodass heute immer teurere Schäden mit immer weniger eingenommenen Prämien
reguliert werden müssen. Daher kommt der juristischen Bearbeitung mit
Prüfung von Sachverhalt, Deckung, Haftung, Schadenhöhe und
Regressmöglichkeiten nach wie vor eine erhebliche Bedeutung zu. Ergänzt wird
diese jedoch durch die Möglichkeiten, die sich den Beteiligten durch das
Personenschadenmanagement eröffnen und die im Ergebnis dazu führen, dass die
Situation des Geschädigten nach dem Unfall verbessert wird, obwohl
gleichzeitig die Aufwandssituation des Versicherers für diesen Schaden sich
positiv verändert. In diesem Zusammenhang wird häufig der Begriff „win-win-Situation“
verwandt.[2]
Nun
funktioniert das Personenschadenmanagement eines Haftpflichtversicherers
alles andere als von selbst. Die Regulierer in den Schadenabteilungen der
Versicherer, deren Tätigkeit über viele Jahre davon geprägt war, die
Forderungen Dritter zu überprüfen, müssen sich deutlich umstellen, wenn sie
Personenschadenmanagement betreiben wollen. Sie werden ihrer neuen Rolle nur
dann gerecht, wenn sie sich medizinisch weiterbilden, wenn sie bereit sind
auf den Geschädigten zuzugehen und sich die hierfür notwendigen sozialen
Kompetenzen erarbeitet haben, und wenn die Arbeitsabläufe und
Zuständigkeiten im Hause des Versicherers im Sinne des
Personenschadenmanagements organisiert sind. Hierzu gehört zunächst, dass
der Personenschadenregulierer möglichst frühzeitig Kenntnis von dem
Schadenfall erhalten sollte. Zudem muss der Versicherer seinen Mitarbeitern
entsprechende Entscheidungsvollmachten geben, damit kurzfristig, schnell und
unbürokratisch, wie es das Personenschadenmanagement häufig erfordert, auf
die individuellen Bedürfnisse des Geschädigten eingegangen werden kann und
für Maßnahmen das o.K. gegeben wird, die manchmal von vornherein nicht
abschließend zu überblicken sind. Nur dann kann diese Form der Bearbeitung
erfolgreich sein. Wenn Entscheidungen erst mehrerer Unterschriften und
Absegnungen von Vorgesetzten bedürfen, wird man der Situation nicht gerecht.
Voraussetzung ist also ein großes Vertrauen des Arbeitgebers seinen
Mitarbeiter gegenüber, denn die wirtschaftliche Größenordnung dieser
Entscheidungen kann im Einzelfall durchaus im Bereich sechsstelliger Beträge
liegen.
2.
Mitte der 90er Jahre; das berufliche Reha-Management entsteht
Bereits Mitte der 90er Jahre gerieten die Haftpflichtversicherer immer mehr
in die Zwickmühle zwischen Kostendruck und allgemeiner
Arbeitsmarktsituation. Aus einer Vielzahl von Schadenfällen mussten sie
lernen, dass angesichts der sich zuspitzenden Arbeitsmarktsituation auch
Geschädigte, die nur mittelschwer verletzt worden sind, immer schlechtere
Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hatten und zunehmend in einer
Konkurrenzsituation zu gesunden Arbeitssuchenden standen, die von
potentiellen Arbeitgebern regelmäßig bevorzugt wurden. So sind in
Deutschland viele Geschädigte mittleren Alters, die zum Beispiel nach einer
Extremitätenverletzung ihre handwerkliche Tätigkeit nur noch mit
Einschränkungen ausüben konnten, dauerhaft nicht mehr in Lohn und Brot
gekommen. Dies hat für beide Seiten, für den Versicherer und den
Geschädigten massiv negative Folgen. Der Versicherer muss den
unfallbedingten Verdienstschaden im Zweifel bis zur Regelaltersgrenze incl.
aller darauf entfallenden Steuern, Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge
ersetzen. Die Folgen für den Geschädigten waren jedoch viel größer, denn er
wurde aus dem Erwerbsleben herausgerissen und musste den geplanten Lebensweg
verlassen, was trotz bestehender Schadensersatzansprüche deshalb besonders
schwer wiegt, weil sich bekanntermaßen viele Menschen nicht nur in
Deutschland weitgehend über ihre Arbeit und ihren beruflichen Erfolg
definieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Geschädigten
um den Ernährer oder die Ernährerin der Familie handelt. Es sei an dieser
Stelle die Statistik der Arbeitslosenentwicklung in Deutschland erwähnt:
1962 hatte Deutschland Vollbeschäftigung und weniger als 100.000 Menschen
waren arbeitslos. 1975 waren es schon 1 Mio. und ab 1992 stieg die Anzahl
der Arbeitslosen alle zwei Jahre um 1 Mio. auf über 5 Mio. Menschen und
mehr. Ob der derzeitige Konjunkturaufschwung zu einer nachhaltigen
Trendwende am Arbeitsmarkt führt, bleibt abzuwarten.
In dieser Situation kamen die Versicherer zu der
Erkenntnis, dass die sozialen Sicherungssysteme gerade mit der Betreuung
unfallverletzter Personen überfordert sind, und dass man die Geschädigten
selbst zu unterstützen versuchen musste. Auch die zeitlichen Abläufe
spielten bei diesen Überlegungen eine Rolle.[3]
Im
Sozialversicherungssystem vergehen teilweise zwischen dem Antrag und der
Einleitung der konkreten Maßnahme durchaus mehr als zwei Jahre[4].
Für diesen gesamten Zeitraum muss der Schädiger per se erst einmal den
Erwerbsschaden bezahlen und das sind allein bei einem angenommenen
Durchschnittsverdienst für zwei Jahre schnell 70.000,00 EUR und mehr, die
der Schädiger so zu sagen in die Wartezeit investiert. Jeder Monat, den der
Geschädigte eher zu einer beruflichen Wiedereingliederung kommt, spart also
bares Geld, ganz davon zu schweigen, dass die zeitlichen Abläufe im sozialen
Sicherungssystem für die betroffenen Menschen schlichtweg nicht akzeptabel
sind. Der zeitliche Ablauf ist aber auch unter einem anderen Aspekt
bedeutend: dem der Motivation des Geschädigten. Es besteht anerkanntermaßen
ein direkter Zusammenhang zwischen der Zeitdauer bis zum Wiedereintritt in
das Erwerbsleben und der Motivationslage des Geschädigten.
Im
Übrigen ist festzuhalten, dass die in den letzten Jahren sehr intensiv
diskutierte Kostensituation der Sozialversicherungsträger zu deutlichen
Einschränkungen in deren Versicherungsleistungen geführt hat. Als Beispiel
sei genannt die nur noch eingeschränkte Leistung der Bundesagentur für
Arbeit, die in den letzten Jahren sehr viel weniger Fortbildungen für ihre
Versicherten bewilligt hat als in der Vergangenheit. So werden teure
Weiterbildungen wie z.B. die zum Werkstoffprüfer, obwohl sehr Erfolg
versprechend, aus Kostengründen häufig gar nicht mehr bewilligt.
Auch
kommt es vor, dass die soziale Absicherung der Versicherten darunter leidet,
dass die Sozialversicherer nur begrenzt zuständig sind. So sind aus der
Praxis Fälle bekannt, in denen die zuständige Krankenkasse vorschnell
versucht hat, den Geschädigten aus dem Krankengeld auszusteuern und dem
Rentenversicherungsträger „zuzuleiten“. Dieser handelt zwar nach dem
Grundsatz „Reha vor Rente“, befindet jedoch zuweilen schnell, dass
Reha-Maßnahmen nicht mehr förderlich sind und bewegt den Geschädigten dazu,
einen Rentenantrag zu stellen. Auf diesem Wege kann jemand, der eigentlich
noch erwerbstätig sein könnte und auch arbeiten will, zum
Erwerbsminderungsrentner werden.
All
diese Vorgänge haben die Schädigerversicherer beobachtet und daraus den
Schluss gezogen, hier selbst tätig werden zu müssen. Aus diesen Überlegungen
heraus entstand Mitte der 90er Jahre das berufliche Rehamanagement.
3.
Pflege-Management
In
der Folgezeit blieben die Versicherer jedoch nicht beim beruflichen
Management stehen, sondern widmeten sich auch einer speziellen Gruppe von
Schadenfällen, die durch höchste Kosten in der Schadenregulierung geprägt
ist: den Fällen mit pflegebedürftigen Geschädigten. Diese Hochkostenfälle,
die sogenannten XL-Schäden mit querschnittsgelähmten, schädelhirnverletzten
oder polytraumatisierten Geschädigten, die der pflegerischen Betreuung
bedürfen, sind glücklicherweise nicht sehr häufig, müssen aber ebenfalls
professionell begleitet werden. Gerade die Schwerstverletzten bedürfen in
dieser Lebenssituation der besonderen Hilfe. Es müsse viele Dinge des
täglichen Lebens organisiert werden, mit denen der Verletzte und seine
Angehörigen im Zweifel bis zum Unfallereignis noch nie umgegangen sind.
Folgende mögliche Fragestellungen seien exemplarisch erwähnt: Wo soll der
Geschädigte sinnvoller Weise gepflegt werden? Ist er in einem Pflegeheim
oder der häuslichen Umgebung besser aufgehoben? Wie kann die Pflegesituation
incl. des Einsatzes des Pflegepersonals organisiert werden? Stellt ggfls.
die Pflege durch Angehörige eine dauerhafte Lösung dar? Wie können diese
entlastet werden? Wie werden erforderliche externe Pflegekräfte organisiert?
Welche Hilfsmittel von welchem Hersteller müssen auf welchem Weg angeschafft
werden? Welcher sonstige Mehrbedarf besteht, z. B. durch den
behindertengerechten Umbau des Hauses oder der Wohnung des Geschädigten bis
hin zur Detailplanung und Baubetreuung durch einen Architekten. Ist für
Mobilität zu sorgen durch die Anschaffung eines behindertengerechten Pkws?
Zu
all diesen angesprochenen Problemkreisen müssen Lösungen geschaffen werden
und der Schädigerversicherer tut gut daran, in Abstimmung mit dem
Geschädigten, seinen Angehörigen und dem eingeschalteten Rechtsanwalt einen
Spezialisten, den Pflegeberater zu beauftragen. Allerdings gewinnt man bei
Beschäftigung mit solchen Schadenfällen sehr schnell den Eindruck, dass
solche Experten deutschlandweit rar gesät und entsprechend schwer zu finden
sind. Trotzdem bleibt dem Versicherer nichts anderes übrig als einen
Pflegeberater zu finden, der sich des Geschädigten annimmt, zumal die
übliche Versorgung häufig nicht nur zu teuer, sondern auch suboptimal ist.
Wenn durch die Boulevardblätter Presseberichte mit Überschriften wie
„Offizieller Schockbericht: die Pflege-Schande!“[5]
gehen, dann wird jedem deutlich was gemeint ist.
Gerade der Pflegesituation ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Das so
genannte Arbeitgebermodell, bei dem der Geschädigte bzw. dessen betreuende
Angehörige selbst als Arbeitgeber auftreten und unter Beratung und Betreuung
des Pflegeberaters eigene Pflegekräfte anstellen, kann dabei eine Lösung
sein. Die Situation, sich von einem Dritten pflegen lassen zu müssen berührt
massiv den persönlichen Bereich. Dabei ist von enormer Wichtigkeit, dass die
zu pflegende Person und die Pfleger ein persönliches und vertrauensvolles
Verhältnis aufbauen. Die Einschaltung eines Pflegedienstes mit oftmals
wechselndem Personal kann problematisch sein. Besser ist es, kontinuierlich
im Rahmen des Arbeitgebermodells mit denselben Personen zusammenzuarbeiten.
Der
Versicherer ist gut beraten sich um diese Schadenfälle besonders zu kümmern,
denn nach Feststellungen von Rückversicherern machen alleine die
Pflegekosten in den XL-Schadenfällen bis zu 2/3 des Gesamtaufwandes eines
solchen Schadenfalles aus[6].
4.
Medizinische Rehabilitation
Bis
in die 90er Jahre hinein war Deutschland anerkannt führend, was die Qualität
des Gesundheitssystems anging. Die Krankenhäuser und Ärzte waren relativ
frei, die Aufenthaltsdauer und die Therapiemöglichkeiten nach der
medizinischen Erforderlichkeit zu bestimmen, sodass auch für den gesetzlich
krankenversicherten Geschädigten eine gute Versorgung gesichert war. Bestand
gar für den zu entschädigenden Unfall gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
und die Berufsgenossenschaften übernahmen die Heilbehandlung mit allen
geeigneten Mitteln, war die medizinische Versorgung sogar sehr gut.
Diese
Situation änderte sich im Laufe der letzten Jahre durch die eingetretene
Kostendiskussion, dem Bestreben die paritätisch zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern finanzierten Sozialversicherungsbeiträge niedrig zu halten und
den damit verbundenen Gesundheitsreformen. Die niedergelassenen Ärzte wurden
budgetiert, d. h. sie hatten nur begrenzte Möglichkeiten, für ihre Patienten
weitere Therapien zu verordnen. Die Krankenhäuser werden nicht mehr nach
Tagessätzen bezahlt, sondern nach Diagnosis Related Groups (DRG), d. h. nach
der Eingangsdiagnose. Dies hat zu immer kürzeren Verweildauern in den
Krankenhäusern geführt[7],
was zwar nicht unmittelbar bedeutet, dass die Versorgung schlechter werden
muss. Jedenfalls werden die Anforderungen an die nachstationäre Betreuung
größer, je früher ein Geschädigter nach dem Unfall das Krankenhaus verlässt.
Auch die Münchner Rück hat in der bereits zitierten Ausarbeitung
festgestellt, dass DRG`s den Behandlungserfolg erheblich beeinflussen, da es
zu einem Trend zu frühzeitigen Entlassungen kommt, häufig ohne dass
vollständig austherapiert ist[8].
Es
stellt sich tatsächlich die Frage, ob alle Kliniken die Geduld haben ein
kompliziertes stationäres Verfahren zu betreiben, wenn eine andersartige
ärztliche Versorgung zu eindeutig kürzeren Aufenthaltsphasen führt. Ein
hierbei häufig genanntes Beispiel ist der schwerverletzte Daumen, den man
relativ schnell amputieren kann. Man kann aber auch versuchen, ihn mit
komplizierten Operationen und erheblichem Nachsorgebedarf zu retten.
Wenn
also die Operationsmethode und die Nachsorge so wichtig ist, Dauerfolgen
gering zu halten und wenn auf der Hand liegt, dass geringere Dauerfolgen die
weitere Lebensgestaltung des Geschädigten weniger beeinträchtigen, so ist
klar, dass die Schädigerversicherer sich auch des Themas der medizinischen
Rehabilitation annehmen mussten.
Mittlerweile hat sich die medizinische Rehabilitation etabliert und die
Versicherer, die die Optimierung der medizinischen Situation im Fokus haben,
konnten sehr schnell feststellen, dass dies ein sehr erfolgreicher Bereich
sein kann. Auch in Fällen beruflicher Rehabilitationsbestrebungen muss die
weitere medizinische Abklärung oft vorgeschaltet werden, um erfolgreich
beruflich wiedereingliedern zu können.
Der
nachfolgende Beispielsfall verdeutlicht das Instrument. Dieser handelt von
einem 14jährigen Jungen, der als Sozius auf dem Moped des
Versicherungsnehmers bei einem fehlerhaften Abbiegevorgang durch
Zusammenstoß mit einem Pkw neben anderen Verletzungen eine drittgradig
offene Oberschenkelfraktur erlitten hat. Diese Verletzung war besonders
kompliziert, weil durch den Unfall ein 8 cm langes Knochenteil aus dem
Oberschenkel abgetrennt worden war und vom Notarzt ins Krankenhaus gebracht
wurde.
In
den ersten fünf Monaten nach dem Unfall wurde der Junge viermal im
ortsansässigen Krankenhaus mit normalem medizinischen Erfolg operiert. Es
war jedoch auch nach fünf Monaten noch keine knöcherne Durchbauung des
verletzten Oberschenkels festzustellen, sodass der Geschädigte trotz eines
angelegten Fixateur externe nur 10 kg belasten konnte und zudem eine starke
Bewegungseinschränkung zu verzeichnen war. Nach dieser Zeit sah das
erstbehandelnde Krankenhaus die operative Phase als abgeschlossen an und
empfahl eine physiotherapeutische Behandlung. Der vom Haftpflichtversicherer
im Frühstadium des Schadenfalles eingeschaltete Reha-Berater hatte den
Geschädigten im erstbehandelnden Krankenhaus bereits begleitet und schlug
nun vor, eine ergänzende Untersuchung in einer spezialisierten
Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik vorzunehmen. Hierfür übernahm der
Versicherer die Kosten. Die spezialisierte Klinik stellte bei der
Untersuchung fest, dass in dem verletzten Bereich eine Pseudarthrose bei
ausgeprägter Osteitis entstanden war und sich das zuvor erwähnte
Knochenstück trotz der durchgeführten Operationen abgesondert hatte. Diese
fatale Diagnose führte zu drei weiteren Operationen mit dem
Schädigerversicherer als Kostenträger. Es wurde mehrfach eine
Spongiosaplastik gewechselt und massives Antibiotikum in den Wundbereich
gegeben, um die Knochenentzündung auszuheilen. Mittlerweile ist der Infekt
tatsächlich ausgeheilt und der Knochenaufbau hat in deutlichem Maße
begonnen. Der Junge wird bald wieder laufen können.
5.
Zwischenfazit
Aus Vorstehendem wird deutlich, dass
Personenschadenmanagement einen ganz wichtigen Beitrag zur Rehabilitation
Unfallverletzter leisten kann.
Bestätigt wird dies durch die McKinsey-Studie aus dem Jahr 2002 in der unter
anderem festgestellt worden ist, dass Versicherer und Geschädigter
gleichermaßen vom Personenschadenmanagement profitieren können[9].
Es gibt allerdings
einige Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, die auf jeden Fall
dazugehören. Grundvoraussetzung ist, dass der Schädigerversicherer, der
Geschädigte, der ggf. eingeschaltete Reha-Dienst und der Anwalt fair
miteinander umgehen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit suchen. Der
Versicherer muss helfen wollen. Er muss aber auch in der Lage sein zu
helfen. Der Geschädigte muss motiviert sein beim Personenschadenmanagement
mitzumachen und seine persönliche Situation so weit zu optimieren wie es
geht.
Klar
ist aber auch, dass trotz der im Grundsatz guten Idee im Einzelfall
Konflikte auftreten können, zu deren lösungsorientierten Bewältigung man
besondere Instrumente braucht.
In diesem Zusammenhang sei verwiesen auf die
rechtlichen Grundlagen der Vertragsgestaltung beim Reha-Management, deren
Einordnung sicherlich zunächst von der Auslegung der konkret getroffenen
Vereinbarungen abhängt.
Allerdings sind die
Verträge zwischen den Versicherern und den Reha-Diensten normalerweise nicht
einheitlich gestaltet und bestehen weitgehend in einem entsprechenden
Auftragsschreiben.
In der Literatur wird
davon ausgegangen, dass wohl in der Regel ein Vertrag zugunsten Dritter, den
der Versicherer und der Reha-Dienst zugunsten des Geschädigten schließen,
vorliegen dürfte[10].
Ob der Geschädigte hieraus eigene vertragliche Erfüllungsansprüche herleiten
kann, ist ebenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln[11].
Entstehen tatsächlich einmal in Zusammenhang mit dem
Personenschadenmanagement Schäden kann der Geschädigte sie gegebenenfalls
von dem zuständigen Haftpflichtversicherer im Rahmen eines vertraglichen
Schadenersatzanspruchs ersetzt verlangen, wenn nicht der Versicherer ohnehin
über seine Ausgleichspflicht für adäquat kausale Unfallschädigungen nach
Deliktsrecht auch hierfür einzustehen hat.
Unabhängig von diesen konkreten rechtlichen Ausgestaltungen ist unabdingbar,
dass weder für den Schädigerversicherer noch für den Geschädigten selbst
eine Verpflichtung zur Initiierung oder Teilnahme am
Personenschadenmanagement besteht. In dem Entscheidungsprozess des
Geschädigten, ob er sich vom Haftpflichtversicherer oder einem Reha-Dienst
unterstützen lassen will, muss der Rechtsanwalt beratend tätig sein und den
Mandanten darüber informieren, welche rechtliche Position er im Zusammenhang
mit Personenschadenmanagement innehat und welche rechtlichen und
tatsächlichen Folgen sich aus der Teilnahme am Personenschadenmanagement
ergeben können. Er muss darauf hinweisen, dass der Versicherer im Rahmen des
Personenschadenmanagements an Informationen gelangen kann, die er sonst
nicht bekommen würde, wie z. B. rehabilitationsrelevante Informationen über
Vorerkrankungen oder die Motivationslage des Geschädigten. Unstreitig ist,
dass - auch wenn der Grundsatz der Sparsamkeit der Informationsweitergabe in
Anlehnung an das Bundesdatenschutzgesetz natürlich auch im
Personenschadenmanagement gilt - die für das Reha-Management relevanten
Informationen weitergegeben werden dürfen bzw. müssen. Der Reha-Dienst muss
z. B. seinem Auftraggeber gegenüber deutlich machen, warum er eine
Berufslaufbahn, dies sich eigentlich verletzungsbedingt anbietet, nicht
favorisiert, wenn dies damit zusammenhängt, dass der Geschädigte
Vorerkrankungen aufweist, die diesen Berufsweg gefährden. Wenn der Anwalt
mit einem Mandanten umgeht, dessen Motivationslage zweifelhaft ist, so
sollte er tunlichst dazu raten die Entscheidung zu treffen, am
Personenschadenmanagement nicht teilzunehmen. Ansonsten besteht die Gefahr,
dass der Versicherer hierüber Informationen erhält, die für den Mandanten
nachteilig sein könnten. Dies hätte der Anwalt von vornherein verhindern
können. Zur freien Entscheidung gehört auch, dass der Geschädigte seine
ablehnende Haltung nicht begründen muss.
Auch
der Schädigerversicherer kann nicht zum Personenschadenmanagement gezwungen
werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil § 3 PflVersG im Satz 2 die
Entschädigung in Geld und nicht die Naturalrestitution vorsieht. Aber auch
an den Schädiger selbst kann der Geschädigte sich nicht mit den
Prozessantrag richten, eine bestimmte Art von Personenschadenmanagement
durchzuführen, denn im Rahmen der Naturalrestitution hält der Schädiger in
eigenen Händen, welchen Restitutionsweg er beschreiten will.
Zu
achten ist auf Folgendes: Eine Überreglementierung im Bereich des
Personenschadenmanagements führt zur Unflexibilität und ist daher zur
Zielerreichung kontraproduktiv. Die Beteiligten sollten sich daher auf
gewisse Rahmenregelungen und Leitplanken beschränken, die sinnvoll und
notwendig sind. Der Grundsatz hierbei ist, dass Personenschadenmanagement
nur im Einvernehmen Sinn macht. Beide Seiten ziehen sozusagen an einem
Strang. Was dem Geschädigten gut tut hilft auch dem Versicherer, denn dieser
hat alle unfallbedingten Schäden auszugleichen. Der geschilderte Fall, dass
ein Geschädigter das (sinnvolle) Personenschadenmanagement unbedingt weiter
betreiben will und der Versicherer das Vertragsverhältnis zum Reha-Dienst
entgegen dem ausdrücklichen Willen des Geschädigten beendet, wird daher eher
theoretischer Natur sein. Warum sollte er das tun? Die weitere
Rehabilitation, so sie denn Erfolg versprechend ist, würde auch dem
Versicherer helfen. Wenn die verschiedenen Beteiligten - und das kann
durchaus vorkommen - zwar bezüglich des Ziels aber nicht bezüglich der zur
Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen einer Meinung sind, wird man ein
Einvernehmen herstellen müssen, um nicht von vornherein den
Rehabilitationserfolg zu gefährden.
An
dieser Stelle kommen wir zu dem entscheidenden Faktor bei der
Personenschadenregulierung, der Motivation des Geschädigten. Dass die zuvor
beschriebenen unterschiedlichen Auffassungen zur Art und Weise der
Rehabilitation demotivierend sein können, liegt auf der Hand. Der
Geschädigte kann jedoch auch aus anderen Gründen demotiviert sein und der
Haftpflichtversicherer tut gut daran zusammen mit dem Geschädigten und ggf.
auch dem Reha-Berater die Motivationslage vor Beginn des Managements
abzuklären. Eine Rehabilitation, bei der der Geschädigte nur wider Willen
mitmacht, wird keine hohen Erfolgschancen haben. Angesichts der Vielzahl der
Schadenfälle ist es dem Versicherer durchaus möglich, dies zu akzeptieren
und andere Schadenfälle im Wege der proaktiven Bearbeitung managementmäßig
zu betreuen.
Wichtig ist auch, die individuellen Bedürfnisse des Geschädigten zu
berücksichtigen. Das Personenschadenmanagement findet nicht im
Massenschadenbereich statt. Es ist im Vergleich zur Gesamtanzahl der bei
einem K-Versicherer zu regulierenden Schadenfälle nur die so genannte Spitze
des Eisberges, die nach den Grundsätzen des Personenschadenmanagements
betreut werden muss. Hier ist es allen Beteiligten möglich, auf jedwede
individuellen Bedürfnisse des Geschädigten einzugehen. Dies ist auch der
große Vorteil des Personenschadenmanagements. Die Beteiligten sind in jeder
Hinsicht frei, einvernehmlich Maßnahmen zu vereinbaren. Der Fantasie der
Beteiligten ist an dieser Stelle keine Grenze gesetzt. Es gibt insbesondere
keinen gesetzlichen Leistungsrahmen wie im Sozialversicherungssystem.
6.
Regeln
Damit
Personenschadenmanagement einvernehmlich durchgeführt werden kann, müssen
gewisse Grundregeln eingehalten werden. Diese sind bereits im Nachgang zum
Verkehrsgerichtstag 2000 von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des
Deutschen Anwaltverein im sogenannten „Code of Conduct des Rehamanagements“[12]
festgehalten worden. Wichtig ist, dass der eingeschaltete Reha-Dienst keine
Schadenregulierung macht. Er hat einen begrenzten Auftrag und soll dem
Geschädigten Unterstützung zukommen lassen in seiner speziellen Situation
entweder im Sinn einer ganzheitlichen Betreuung im rehabilitativen Bereich
oder zu speziellen Teilbereichen, sei es die berufliche, pflegerische,
soziale oder medizinische Rehabilitation. Die Schadenregulierung bleibt dem
Versicherer und dem eingeschalteten Anwalt überlassen. Aber auch der
Versicherer, der im Rahmen der Anbahnung von Managementmaßnahmen Kontakt mit
dem Geschädigten aufnimmt und z. B. ein ermittelndes Erstgespräch führt,
sollte dies auf keinen Fall dazu nutzen, auch - an dem Anwalt vorbei - über
die Schadenregulierung zu verhandeln. Vor dem Erstgespräch sollte der
Versicherer mit dem Anwalt Kontakt aufnehmen und klären, ob mit dem
Mandanten selbst gesprochen werden darf, und dem Anwalt bei dieser
Gelegenheit versichern, dass die Schadenregulierung bei dem Gespräch außen
vor bleiben wird. Auf der anderen Seite läuft die Korrespondenz
grundsätzlich über den Anwalt, damit beide Seiten gleichermaßen informiert
sind. In diesem Zusammenhang sei der Hinweis an die Anwaltschaft erlaubt,
dass die häufig gepflegte Übung der Anwälte, auf die Übersendung der
Rehabilitationskorrespondenz zu verzichten, nicht förderlich ist. Der Anwalt
sollte sich auch um diese Thematik kümmern, damit nicht unterschiedliche
Wissensstände entstehen, die zu Misstrauen führen können.
Der
Vertrauensvorschuss, den der Geschädigte im Rahmen des
Personenschadenmanagements einräumt, darf vom Versicherer nicht ausgenutzt
werden. Dazu gehört auch, dass alle Informationen streng vertraulich und
unter Beachtung des Datenschutzrechts behandelt werden müssen.
Klar
ist auch, dass für die Einschaltung des Dritten, also des Reha-Dienstes, die
entsprechende Vollmacht des Geschädigten vorliegen muss. Der Versicherer ist
nicht autorisiert, Schadeninformationen an Dritte weiterzugeben, ohne den
Geschädigten vorher um Erlaubnis gefragt zu haben.
7.
Die Situation des Versicherers
Der
Haftpflichtversicherer hat nach deutschem Schadensersatzrecht eine
umfassende Kostentragungspflicht. Soweit er Deckung zu gewähren hat und
zusammen mit seinem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
haftpflichtrechtlich eintrittspflichtig ist, hat er jedweden unfallbedingten
Schadenersatzanspruch des Geschädigten zu ersetzen. Dies gilt auch für die
Leistungen, die zunächst von Sozialversicherungsträgern übernommen werden.
Diese nehmen aufgrund der Legalzession des § 116 Abs. 1 SGB X Regress beim
Schädiger, sodass die Haftpflichtversicherer bezüglich der Kostentragung von
der so genannten Schadenendlast sprechen.
Diese
Situation der Versicherer führt allerdings zu einem wesentlichen Vorteil im
Personenschadenmanagement. Der Versicherer betrachtet den Schadenvorgang
ganzheitlich. Zuständigkeitsstreitigkeiten wie sie z. B. zwischen
Sozialversicherungsträgern vorkommen können, entfallen gänzlich. Beim
Versicherer laufen alle Aufwendungen zusammen und sind von diesem zu
erstatten. Diese Situation schafft dem Versicherer einen erheblichen Vorteil
gegenüber dem Sozialversicherungssystem, da gerade die Verzahnung der
Reintegrationsschritte trotz des hier regelnd eingreifenden SGB IX immer
noch ein großes Verbesserungspotential birgt.[13]
Anders als die Sozialversicherungsträger ist der Haftpflichtversicherer an
keinerlei gesetzlichen Leistungsrahmen gebunden. Er kann im Rahmen seiner
Möglichkeiten jegliche Unterstützungsleistungen zusagen, die förderlich
sind.
Häufig bauen sich Haftpflichtversicherer auch ein Netzwerk von Experten auf,
die im medizinischen und beruflichen Bereich tätig sind. Dies hat sich in
der Vergangenheit als sehr sinnvoll erwiesen, wenn es darum geht dem
Geschädigten in seiner Situation zu helfen. Als Beispiel sei erwähnt die
Möglichkeit der kurzfristigen Einholung einer zweiten ärztlichen Meinung
durch einen Mediziner, der eventuell in gehobener Position im ortsnah zum
Geschädigten gelegenen Krankenhaus arbeitet und den der Geschädigte mit
Hilfe der Kontakte und auf Kosten des Haftpflichtversicherers konsultieren
kann, auch um weitere medizinische Maßnahmen abzustimmen. Ein weiteres
Beispiel für eine sinnvolle Nutzung des Netzwerks eines Versicherer ist die
Durchführung physiotherapeutischer Maßnahmen mit Kostentragung durch den
Versicherer. Angesichts der beschriebenen Budgetierung der Ärzte kommt
diesem Instrument immer größere Bedeutung zu.
Mit
Anwendung dieser Instrumente kann der Versicherer seine Rückstellungen für
zukünftige Aufwendungen genauer planen. Er kann zudem seine Kostensituation
verbessern, aber auch in der Außenwirkung einen Imagegewinn erzielen, der
nicht zu unterschätzen ist. Auf einmal sind die Versicherer nicht mehr in
der Rolle desjenigen, der „sowieso nicht zahlt“, sondern sie kümmern sich um
die Situation der Geschädigten und unterstützen diese im gemeinsamen
wohlverstandenen Interesse. Dies wird dann besonders deutlich, wenn der so
handelnde Versicherer nach schweren Unfällen z.B. in der örtlichen Presse
positiv erwähnt wird, obwohl er doch eigentlich dem Lager des
Unfallschädigers zuzuordnen ist. Mit diesem Image kann der Versicherer eine
erhebliche Regulierungskompetenz deutlich machen, die er nutzen kann, um im
Wettbewerb zu bestehen. Das Personenschadenmanagement hat also für den
Versicherer auch eine erhebliche vertriebliche Komponente.
8.
Zusammenfassung
Aus
dem Vorstehenden wird deutlich, dass es zum Personenschadenmanagement durch
den Versicherer im Haftpflichtschaden heutzutage keine vernünftige
Alternative mehr gibt. Der Geschädigte allein wird sich im Dschungel der
Rechtsvorschriften und der Zuständigkeiten nicht zurechtfinden. Die
Sozialversicherungsträger sind unter einen erheblichen Kostendruck geraten
und kümmern sich angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation um
Unfallgeschädigte so wie um sehr viele andere Versicherte, was gerade dem
Unfallgeschädigten in seiner Sondersituation nicht gerecht wird.
Die
Versicherer sind hier aufgerufen in die Bresche zu springen und mit ihren
erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten dazu
beizutragen, den weiteren Lebensweg des Geschädigten trotz des erlittenen
Unfallereignisses möglichst positiv zu gestalten.
[1]
Tille, Budel, Berufliche Rehabilitation bei Schwerverletzten ZfS
1998, 321.
[2]
Lauer, Case Management in der Rehabilitation von Unfallverletzten,
DAR 2006, 712.
[3]
Maier-Lenz/Rischar, Handlungsbedarf für die Rehabilitation
Behinderter, VersR 2000, S. 32.
[4]
Vgl. auch Dr. Steffen, Erste Erfahrungen mit dem
Personen-Schadenmanagement, ZfS 2001, 389, 390.
[5]
Bild-Zeitung vom 31.8.2007.
[6]
Münchner Rück, Schwere Personenschäden in Europa am Beispiel der
K-Versicherung, München 2007, S. 20 am Ende.
[7]
Von Eiff et al.; Rehabilitation und Diagnosis Related Groups, Die
Rehabilitation 2007, S. 74, 80.
[8]
Münchner Rück, aaO, S. 23.
[9]
Health 2002, S. 42, Personenschäden: Kosten senken,
Versorgungsqualität verbessern, S. 42, 44
[10]
Dr. Hugemann, Personenschadenmanagement, S. 60; Dr. Steffen,
Schadenmanagement bei Personenschäden, Vortrag beim VGT 2000, S. 83.
[11]
Dr. Hugemann aaO, S. 61.
[12]
Grundsätze zum Personenschadenmanagement, MittBl der Arge VerkR
4/2002, S. 86.
[13]
McKinsey-Studie: Personenschäden: Kosten senken, Versorgungsqualität
verbessern, Health 2002 Nummer 2, S. 42, 44.
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