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Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen
Von Oberamtsanwalt Heribert Blum, Kerpen*
I. Die roten Kennzeichen und die
Kurzzeitkennzeichen
Grundsätzlich müssen Kraftfahrzeuge, wenn
sie im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb genommen werden, zum Verkehr
zugelassen sein (§ 3 I FZV). Eine Ausnahme von dieser Regel enthält § 16 I
FZV. Nach dieser Norm dürfen auch nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zu
Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
sie entweder ein sogenanntes Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit
roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund führen.
Probefahrten
sind Fahrten zur Feststellung und zum
Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV). Derartige
Probefahrten können über eine längere Strecke erfolgen und auch auf mehrere
Tage ausgedehnt werden, und es können daneben auch andere Zwecke verfolgt
werden[1].
Die Fahrt muss allerdings in der Hauptsache der Erprobung des Wagens dienen.
Prüfungsfahrten
werden definiert als solche zur Durchführung
der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich
anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs
zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV).
Unter einer Überführungsfahrt
versteht man die Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr.
25 FZV), z.B. auch die Ausfuhr nicht zugelassener Fahrzeuge in das
europäische Ausland[2].
Neben den sogenannten roten Kennzeichen
zur wiederkehrenden Benutzung durch zuverlässige
Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller,
Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler (§ 16 III FZV) können die
Zulassungsbehörden für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten entweder
rote Kennzeichen oder aber Kurzzeitkennzeichen ausgeben. Die
Kurzzeitkennzeichen wurden vor einigen Jahren zur Arbeitserleichterung für
die Zulassungsstellen eingeführt, nachdem es vor allem immer wieder Probleme
mit der Rückgabe der roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung gegeben
hatte. Die roten Kennzeichen bleiben im Eigentum der Ausgabebehörde und sind
daher nach Gebrauch an diese zurückzugeben. In der Vergangenheit wurde aber
vielfach aus Bequemlichkeit die Rückgabe von den Benutzern vergessen. Die
Zulassungsbehörden reagierten häufig darauf mit Strafanzeigen wegen des
Verdachts der Unterschlagung (§ 246 StGB). Soweit sich die Beschuldigten
überhaupt zur Sache einließen, wurde z.B. erklärt, man habe die Schilder in
den Briefkasten der Behörde eingeworfen oder man habe sie mit der Post
zurückgeschickt. Allein durch die Tatsache, dass ein Eingang der Schilder
bei der Verwaltungsbehörde nicht festgestellt werden konnte, waren diese
Einlassungen in der Regel kaum einwandfrei zu widerlegen. In vielen Fällen
äußerten sich die Beschuldigten auch gar nicht erst zur Sache. Meistens
wurden die Verfahren von den Staatsanwaltschaften eingestellt mit der
Begründung, dem Beschuldigten sei die für § 246 StGB erforderliche Zueignung
nicht mit einer für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit
nachzuweisen, denn – anders als beim Diebstahl – muss die Zueignung sich in
einem äußerlich erkennbaren Verhalten manifestieren (Manifestationstheorie)[3].
Eine solche nach außen sichtbare Zueignungshandlung ließ sich aber oft nicht
feststellen. Das bloße Vergessen der Rückgabe oder auch das Wegwerfen der
Schilder reichen jedenfalls insoweit nicht aus.
Dagegen muss der Empfänger die
Kurzzeitkennzeichen auf eigene Kosten herstellen lassen und wird Eigentümer
der Schilder. Eine Rückgabe nach Ablauf der Gültigkeitsdauer entfällt damit.
Durch diese Regelung werden die Zulassungsstellen entlastet. Allerdings
führt diese Alternative teilweise auch zu gewissen Umweltbelastungen bei der
Entsorgung der Kennzeichen nach Gebrauch.
II. Aktuelle Probleme mit den
Kurzzeitkennzeichen
Bei verschiedenen Polizeibehörden und
Staatsanwaltschaften sind in jüngster Zeit zahlreiche Ermittlungsverfahren
gegen Personen anhängig, die einen schwunghaften Handel mit
Kurzzeitkennzeichen gewerblich betreiben. Man beantragt bei verschiedenen
Zulassungsstellen jeweils größere Mengen an Kurzzeitkennzeichen, die dann an
Dritte zu entsprechenden Preisen - bisweilen für 100.- € pro Paar -
veräußert werden. Damit lässt sich – vor allem im Hinblick auf die Masse –
offenbar ein großer Gewinn erzielen. Dass dieser Handel mit
Kurzzeitkennzeichen nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist, liegt
auf der Hand. Vor allem lässt sich bei den Zulassungsbehörden nicht mehr
feststellen, wer jeweils im Besitz der Kennzeichen ist. Dort ist nämlich nur
der ursprüngliche Antragsteller vermerkt. Die Gefahr ist natürlich groß,
dass diese Nummernschilder bei strafbaren Handlungen eingesetzt werden.
Die Kurzzeitkennzeichen sind auf Antrag von
den Zulassungsstellen bei Bedarf lediglich für Prüfungs-, Probe- und
Überführungsfahrten auszugeben, wobei die Behörde keinen Ermessensspielraum
hat, wenn ein entsprechender Bedarf dargetan wird. In den in Rede stehenden
Missbrauchsfällen geben die Antragsteller, die die Kennzeichen
weiterveräußern wollen, gegenüber den Zulassungsstellen wahrheitswidrig
einen eigenen Bedarf an. Die Strafverfolgungsbehörden prüfen, ob dieser
Kennzeichenhandel – Antragstellung mit unzutreffenden Angaben und Weitergabe
und Gebrauch der Kennzeichen an Dritte bzw. durch Dritte - nicht unter
strafrechtlichen Aspekten verfolgt werden kann. Fraglich ist, ob und ggf.
welche strafrechtlichen Tatbestände in Betracht kommen.
III. Mögliches strafrechtlich oder
ordnungswidrig relevantes Verhalten
a) Betrug
Der Tatbestand des Betruges (§ 263
StGB) scheidet bereits deshalb aus, weil es schon an der erforderlichen
Vermögensverfügung des Beschäftigten der Zulassungsbehörde fehlt. Unter
Vermögensverfügung versteht man nämlich jedes Handeln, Dulden oder
Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt[4].
Mit der Ausgabe des Kennzeichens wird aber in keiner Weise über das Vermögen
der Behörde verfügt. Im übrigen würde es auch am Tatbestandsmerkmal eines
Schadens hapern, weil keine wirtschaftliche Beeinträchtigung auf Seiten der
Zulassungsstelle festzustellen ist.
b) Urkundenfälschung
Da der Empfänger der Kurzzeitkennzeichen
selbst die erforderlichen Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt
vollständig in den Fahrzeugschein einzutragen hat (§ 16 II S. 2 FZV), nimmt
er auch die Konkretisierung des jeweiligen Fahrzeugs vor. Es ist also nicht
notwendige Voraussetzung, dass bereits beim Antrag auf Zuteilung des
Kurzzeitkennzeichens ein Fahrzeug konkret benannt wird[5].
Der Antragsteller trägt beispielsweise vor, er beabsichtige den Kauf eines
noch unbekannten Autos, das er vom Ort des Erwerbs – möglicherweise im
Bereich einer anderen Zulassungsstelle - zu seiner Heimatanschrift
überführen wolle. Damit scheidet auch der Straftatbestand einer
Urkundenfälschung nach § 267 StGB aus. Deshalb werden die Kennzeichen –
etwa im Gegensatz zu den üblichen Nummernschildern – oft gerade nicht von
der Zulassungsstelle zur Anbringung an ein ganz bestimmtes Fahrzeug
ausgehändigt. Das Entstehen einer zusammengesetzten Urkunde[6]
- bestehend aus dem Schild und dem Fahrzeug - ist auch deshalb
ausgeschlossen, weil Kurzzeitkennzeichen – anders als die „normalen“
Nummernschilder – nicht fest am Fahrzeug angebracht werden müssen (§ 16 V S.
2 FZV). Voraussetzung für eine zusammengesetzte Urkunde wäre aber eine feste
Verbindung zwischen Fahrzeug und Kennzeichen. Unerheblich ist, ob das
Kurzzeitkennzeichen im Einzelfall fest mit dem Fahrzeug verbunden ist[7].
Denn ohne Kenntnis und Willen des Ausstellers (Zulassungsbehörde) kann durch
eine zufällige oder willkürliche Handlung des Verwenders keine Urkunde
entstehen.
c) Verstoß gegen das
Pflichtversicherungsgesetz
Ein Verstoß gegen die §§ 1 und 6 PflVG
dürfte in der Regel ausscheiden, weil die Zulassungsstelle üblicherweise die
Kurzzeitkennzeichen nur ausgibt, wenn der Nachweis des Bestehens der
erforderlichen Haftpflichtversicherung erbracht wird (§ 16 IV FZV)[8].
Ob im Einzelfall eine Obliegenheitspflichtverletzung gegenüber der
Versicherung in Betracht kommt, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem
privilegierten Zweck gebraucht wird, kann für die Frage einer Strafbarkeit
dahinstehen. Denn das Bestehen des Versicherungsvertrages wird davon nicht
berührt. Die Versicherung kann allenfalls im Innenverhältnis ihren
Versicherungsnehmer in Anspruch nehmen. Gegenüber dem geschädigten Dritten
haftet sie ohne Einschränkung. Zwar hat der BGH[9]
in einem zivilrechtlichen Urteil den Versicherungsschutz verneint, wenn
missbräuchlich ein Fahrzeug, das nicht zum Bestand eines Fahrzeughändlers
gehört, ohne dessen Kenntnis mit einem roten (Dauer-) Kennzeichen versehen
wird. Begründet wird dies u.a. damit, dass nach den Versicherungsbedingungen
nur die Fahrzeuge aus dem Bestand des Händlers erfasst werden sollen. Das
Urteil des BGH betrifft jedoch nicht die vorliegende Fallkonstellation. Denn
hier wird die Versicherung nicht für einen größeren Fahrzeugbestand
abgeschlossen, sondern es wird ein bestimmtes Fahrzeug, das im Einzelfall
bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht konkretisiert sein muss,
versichert. Die Konkretisierung wird durch die Eintragung im Fahrzeugschein
vorgenommen. Mit der Eintragung im Schein erstreckt sich die Versicherung
auf das konkrete Fahrzeug.
Etwas anderes mag gelten, wenn das
Kurzzeitkennzeichen nach erfolgter Eintragung im dazu gehörenden Schein an
einem anderen Fahrzeug angebracht wird. Sofern dieses Kfz nicht anderweitig
versichert ist, kommt ein Verstoß gegen § 6 PflVG in Betracht.
d) Missbräuchliches Herstellen,
Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
Durch § 22 a StVG soll verhindert
werden, dass im Straßenverkehr Nummernschilder auftauchen, die zumindest für
den Betrachter den Eindruck erwecken, amtliche Kennzeichen zu sein. Gemeint
ist die Nachahmung von offiziellen Kennzeichen. Da die Kurzzeitkennzeichen
aber von der zuständigen Behörde ausgegeben worden sind, greift diese
Vorschrift bei der vorliegenden Problemstellung nicht ein. Insbesondere von
der Nr. 1 dieser Norm werden nur die Fälle erfasst, in denen etwa ein
Schildermacher Kennzeichen herstellt oder vertreibt, die jedoch nicht von
der zuständigen Verwaltungsbehörde zugeteilt worden sind[10].
e) Kennzeichenmissbrauch
Näher in Betracht käme eine Strafbarkeit
nach § 22 I, II StVG. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem
Versuch entgegenzuwirken, die Halter- und Fahrerfeststellung durch die
Vornahme der in § 22 I StVG beschriebenen (verbotenen) Handlungen zu
verhindern[11].
Die Nrn. 2 und 3 des § 22 I StVG dürften grundsätzlich bei der vorliegenden
Fallkonstellation erkennbar ausscheiden, soweit eben nicht gerade ein
Kurzzeitkennzeichen an die Stelle einer anderen amtlichen Kennzeichnung
gesetzt wird oder ein Kurzzeitkennzeichen in seiner Erkennbarkeit
beeinträchtigt wird. Voraussetzung für den Tatbestand der Nr. 1 wäre, dass
der Täter ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein
amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem
Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung
hervorzurufen. Zunächst ist durch die Zulassungsstelle ein amtliches
(Kurzzeit-) Kennzeichen ausgegeben worden. Jedoch wurde die Zuteilung des
Kennzeichens (Verwaltungsakt[12])
vom Antragsteller möglicherweise durch Täuschung erlangt, wenn nämlich zum
Bedarf, den die Zulassungsbehörde nach § 3 I FZV zu prüfen hat, falsche
Angaben gemacht worden sind.
Fraglich ist aber, ob die durch Täuschung
erlangte Zuteilung nichtig ist. Nach § 44 I VwVfG des Bundes – für die
Länder gibt es in den jeweiligen Verfahrensgesetzen der Länder ähnliche
Vorschriften[13]
– ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders
schwerwiegenden Fehler leidet und bei verständiger Würdigung aller in
Betracht kommenden Umstände dies offensichtlich ist, also wenn ihm die
Nichtigkeit sozusagen auf der Stirn geschrieben steht. § 44 II VwVfG zählt
Einzelfälle der Nichtigkeit auf. Täuschungshandlungen fallen aber gerade
nicht darunter, vielmehr führt ein durch Täuschung erlangter Verwaltungsakt
lediglich zur Möglichkeit der Rücknahme (§ 48 VwVfGNRW). Solange also die
Verwaltungsbehörde die Zuteilung des Kennzeichens nicht zurücknimmt, nimmt
das Fahrzeug ordnungsgemäß am Straßenverkehr teil. Da Kurzzeitkennzeichen
aber lediglich eine Höchstgeltungsdauer von fünf Tagen haben (§ 16 II S. 5
FZV), ist schon aus praktischen (zeitlichen) Gründen eine Rücknahme der
Zuteilung fast kaum möglich. Denn der Verwaltungsakt, mit dem die Zuteilung
des Kennzeichens zurückgenommen wird, müsste dem ehemaligen Antragsteller
übersandt bzw. ggf. sogar zugestellt werden. Die Rücknahme würde im übrigen
grundsätzlich auch nur für die Zukunft wirken (§ 49 VwVfGNRW)[14].
Aber selbst wenn man ihr eine Rückwirkung beimessen würde, hätte dies
strafrechtlich keine Auswirkungen, weil im Strafrecht Rückwirkungsfiktionen
unbeachtlich sind[15];
denn das Strafrecht knüpft alleine an den Zeitpunkt der Tat an.
Unerheblich ist, dass der Empfänger der
Kurzzeitkennzeichen diese einem Dritten zum privilegierten Gebrauch
überlässt. Denn nach den Bestimmungen muss weder der Empfänger der
Kennzeichen Eigentümer des Fahrzeugs sein, an dem sie angebracht werden,
noch ist es erforderlich, dass die mit den Kennzeichen durchgeführte Fahrt
demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, an den die Kennzeichen zugeteilt
worden sind[16].
Eine anderweitige Auslegung findet jedenfalls im Gesetz keine Stütze.
Fraglich ist, ob die Verwendung des
Fahrzeugs zu einem anderen als dem privilegierten Zweck zu einem
Kennzeichenmissbrauch i.S.d. § 22 I Nr. 1, II StVG führt. Da die
Rechtsprechung – wie bereits ausgeführt wurde – sowohl den Begriff der
Probefahrt als auch den der Überführungsfahrt sehr weit ausdehnt, dürfte der
Nachweis einer missbräuchlichen Benutzung im Einzelfall ohnehin nur schwer
zu führen sein.
Grundsätzlich müssen Fahrzeuge, die auf
öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, zum Verkehr zugelassen sein
(§ 3 I FZV). Diese Regelung dient nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit.
Wie schon dargelegt wurde, enthält § 16 FZV eine Ausnahme von der
Zulassungspflicht. Diese Ausnahmebestimmung ist aber nur deshalb vertretbar,
weil sie lediglich für bestimmte privilegierte Fahrten gilt, nämlich
für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Durch die missbräuchliche
Benutzung wird der Tatbestand des § 22 I Nr. 1, II StVG nicht erfüllt[17].
Zwar mag – sofern eine anderweitige Verwendung des Fahrzeugs tatsächlich
nachweislich gegeben sein sollte – gegen die Zulassungspflicht des § 3 FZV
verstoßen worden sein. Der unzutreffende Anschein amtlicher Kennzeichnung –
wie ihn § 22 I Nr. 1 StVG verlangt - wird durch dieses Verhalten aber gerade
nicht erweckt. Für einen anderen Verkehrsteilnehmer bleibt trotz der
missbräuchlichen Benutzung der verantwortliche Halter und (möglicherweise)
auch der Fahrer jederzeit feststellbar. Die Zweckentfremdung betrifft
letztlich nur das Verhältnis zwischen der Straßenverkehrsbehörde und dem
Empfänger des Kurzzeitkennzeichens. Soweit Windhorst[18]
darauf verweist, dass der ursprüngliche Willen des Gesetzgebers, der auch
lediglich dieses Außenverhältnis durch die Norm schützen will, im Zeitalter
von Firmenwagen und großen Autovermietungen seine Bedeutung verloren habe,
geht dies fehl. Denn über das Kennzeichen lässt sich auch heute noch der
Halter und zumindest über diesen der Fahrer ermitteln. Eine missbräuchliche
Benutzung des Kurzzeitkennzeichen mag die Behörde veranlassen, zukünftig den
von diesem Empfänger geltend gemachten Bedarf für weitere entsprechende
Kennzeichen kritisch zu prüfen.
Wenn Windhorst vorträgt, der Begriff
der Zulassung müsse einheitlich verwendet werden, wird verkannt, dass
zwischen der regulären Zulassung und dem Gebrauchen eines Fahrzeugs mit
roten oder Kurzzeitkennzeichen ein nicht unbedeutender Unterschied besteht.
Im „normalen“ Verfahren wird das Fahrzeug von der Verwaltungsbehörde
zugelassen. Bei der Zuteilung von roten oder Kurzzeitkennzeichen erfolgt
dagegen die Konkretisierung durch den Kennzeichenempfänger. Hier übernimmt –
wie Windhorst[19]
einräumt – der Inhaber des Kennzeichens selbst die „Zulassung“. Deshalb sind
diese beiden Vorgänge nicht mit einander zu vergleichen.
Im übrigen hat der Gesetzgeber die Benutzung
eines Fahrzeugs ohne die erforderliche Zulassung als bußgeldbewehrte
Ordnungswidrigkeit in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgenommen (§§ 3 I,
48 Nr. 1 a FZV, 24 StVG). Das macht aber nur Sinn, wenn dieses Fehlverhalten
nicht bereits unter einen Straftatbestand fällt. Denn gem. § 21 I 1 OWiG
würde die Ordnungswidrigkeit hinter der Straftat zurücktreten. Zwar mag der
Verordnungsgeber bei der Schaffung dieses Ordnungswidrigkeitstatbestandes in
erster Linie denjenigen im Auge gehabt haben, der ein Kraftfahrzeug ohne
Kennzeichen im Straßenverkehr benutzt. Wer dagegen zwei von der
Verwaltungsbehörde zugeteilte rote oder zwei Kurzzeitkennzeichen angebracht
hat, ist über diese Schilder für andere Verkehrsteilnehmer leichter zu
ermitteln als derjenige, der ohne Nummernschilder fährt. Es ist deshalb kaum
einsehbar, dass das Verhalten desjenigen, der sein Fahrzeug – wenn auch
missbräuchlich – mit roten oder Kurzzeitkennzeichen versieht, strenger
geahndet werden soll als das desjenigen, der überhaupt keine Kennzeichen an
seinem Wagen angebracht hat.
Ein Verstoß gegen § 22 I Nr. 1 StVG kommt
also nicht in Betracht[20].
f) Steuerhinterziehung
In Erwägung ziehen kann man einen Verstoß
gegen § 370 I Nr. 2 AO i.V.m. §§ 1 I Nr. 3, 2 V S. 1 KraftStG[21].
Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen sind für den damit verbundenen
privilegierten Gebrauch von der Steuerpflicht ausgenommen. Es liegt jedoch
eine widerrechtliche Benutzung (§§ 1 I Nr. 3, 2 V S. 1 KraftStG) vor, wenn
das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwandt wird. Aber auch dieser Vorwurf
setzt den nur schwer zu erbringenden Nachweis der missbräuchlichen Benutzung
voraus. Bei fahrlässiger Begehungsweise kann möglicherweise der
Bußgeldtatbestand des § 378 AO eingreifen.
g) Ordnungswidrigkeiten
Neben der bereits erwähnten
Ordnungswidrigkeit nach den §§ 3 I, 48 Nr. 1 a FZV, 24 StVG handelt der
Empfänger ggf. auch ordnungswidrig, wenn er die Konkretisierung – also die
erforderlichen Eintragungen in den Fahrzeugschein - entgegen § 16 II S. 2
FZV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt
(§ 48 Nr. 15 FZV). Aber auch insoweit kommt es auf den Einzelfall an. Ein
entsprechender Beweis wird nicht immer leicht zu führen sein.
IV. Zusammenfassung
* Der Verfasser ist
Dozent an der Fachhochschule für Rechtspflege des Landes NRW in Bad
Münstereifel.
[1]
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 26.08.1975 – StVE, § 28 StVZO,
Nr. 1 m.w.N.; für die Überführungsfahrt: OLG Celle –
Beschluss vom 22.02.1984 – StVE, § 28 StVZO, Nr. 3.
[2]
Dauer in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39.
Auflage, § 16 FZV, Rdnr. 3.
[3]
BGHSt 1, 264; 14, 39.
[4]
Cramer/Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage,
§ 263 Rdnr. 55; Fischer, StGB, 55. Auflage, § 263 Rdnr. 40.
[5]
VG Berlin – Beschluss vom 11.01.2008 – NZV 2008, 421, 422.
[6]
BGHSt 18, 66; BayObLG NZV 1998, 333; OLG Stuttgart
VRS 47, 25; OLG Hamburg NJW 1966, 1827; Windhorst NZV
2003, 310.
[7]
BGHSt 34, 375; Mehde NZV 2000, 111, 113; Windhorst
NZV 2003, 310.
[8]
Siehe auch Dauer in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
39. Auflage, § 16 FZV, Rdnr. 16.
[9]
BGH – Urteil vom 28.06.2006 - NZV 2006, 645.
[10]
A.A.: Grohmann in DAR 2001, 57, 59; Windhorst NZV
2003, 310, 313.
[11]
OLG Hamburg – Beschluss vom 24.06.1994 – NZV 1994, 369;
OLG Köln – Beschluss vom 04.05.1999 – NZV 1999, 341; König
in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 22 StVG,
Rdnr. 1.
[12]
Mehde NZV 2000, 111, 112.
[13]
Insoweit gleichlautend z.B. § 44 VwVfG des Landes NRW.
[14]
Mehde NZV 2000, 111, 112.
[15]
BGHSt 32, 152, 157 = NJW 1984, 877; BGHSt 33, 172.
[16]
BayObLG – Beschluss vom 15.03.1995 – NZV 1995, 458 - und
Beschluss vom 07.11.2002 – NZV 2003, 147; OLG Hamm VRS 57,
464.
[17]
BayObLG – Beschluss vom 23.02.1988 – NStZ 1988, 543, 545 bei
Janiszewski; OLG Zweibrücken – Beschluss vom 17.06.1992 – NZV
1992, 460, 461.
[18]
NZV 2003, 310, 311.
[19]
NZV 2003, 310, 312.
[20]
Mehde NZV 2000, 111, 114; a.A. Grohmann DAR 2001, 57,
58.
[21]
BayObLG – Beschluss vom 07.11.2002 – NZV 2003, 147, 148;
Grohmann DAR 2001, 57, 59; a.A. Mehde NZV 2000, 111, 115.
[22]
NZV 2008, 421.
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