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Europäische Fahrerlaubnis
FeV §§ 11 Abs. 2, 3 und 8, 14, 20
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Es ist einem Mitgliedsstaat verwehrt, das
Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf Grund eines in einem anderen
Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit
in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich der
Inhaber, dem zuvor eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen war,
nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung
einer neuen Fahrerlaubnis erforderlichen Fahreignungsprüfung (z. B. MPU)
unterzogen hat.
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Vorraussetzung ist, das die neue Fahrerlaubnis
nach einer mit einem Entzug verbundenen Sperrfrist in einem anderen
Mitgliedsstaat ausgestellt wurde.
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Verwehrt ist es einem Mitgliedsstaat, bei dem die Umschreibung eines
in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen gültigen Führerscheins
beantragt wird, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine
erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen
wird, die nach dem Recht des umschreibenden Staates erforderlich ist
EuGH, Beschluss vom 06.04.2006, C-227/05 (Halbritter)
Sachverhalt: Der Kläger des Ausgangsverfahrens (Verwaltungsgericht München)
war in den neunziger Jahren wegen Verstöße gegen des BtmG zu Haftstrafen
verurteilt worden. In einem Urteil des Amtsgerichts (Schöffengericht) Ansbach
vom 13.06.1996 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 18
Monaten ausgesprochen. Die Sperrfrist lief am 20.12.1997 ab. Nach dieser Zeit
verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Österreich. Dort erhielt er nach einer
medizinischen und einer psychologischen Begutachtung einen österreichischen
Führerschein für die Klassen A und B.
Im Juli 2003
kehrte der Kläger nach Deutschland zurück. Beim Landratsamt München beantragte
er eine Umschreibung seiner österreichischen Fahrerlaubnis. Dieser Antrag wurde
ungedeutet in einen Antrag auf Feststellung, dass der Kläger von seiner
österreichischen Fahrerlaubnis auf deutschem Hoheitsgebiet Gebrauch machen darf.
Das Landratsamt forderte von dem Kläger in der Folgezeit gem. § 11 Abs. 2 und 3
Nr. 5b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die
Fahreignung. Im Laufe des Verfahrens legten die österreichischen Behörden dem
Landratsamt eine vom Kuratorium für Verkehrssicherheit Tirol erstellte
medizinisch-psychologische Stellungnahme vor.
Gleichwohl lehnte das
Landratsamt München den Antrag ab mit der Begründung, dass die auf Grund des
Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis bestehenden Zweifel an der Fahreignung
fortbestehen und nur mit einem nach den in Deutschland geltenden Normen
erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten ausgeräumt werden können.
Hiergegen hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage
erhoben. Das Verwaltungsgericht München hat das Verfahren ausgesetzt und den
Fall zur Vorabentscheidung über die europarechtlichen Fragen dem EuGH in
Luxemburg vorgelegt.
Entscheidung des
Gerichts: Der Europäische Gerichtshof hat wie in den Leitsätzen dargelegt
entschieden. Der EuGH verweist dabei auf seine Entscheidung vom 29.04.2004,
C-476/01 (Kapper).
In dieser Entscheidung
hat der EuGH bereits die Bedeutung der Richtlinie 90/439 und ihre Auswirkung auf
die deutsche FeV überprüft. Danach sind die von Mitgliedsstaaten ausgestellten
Führerscheine ohne jede Formalität von anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen.
Die Mitgliedsstaaten haben keinerlei Ermessen im Bezug auf die Anerkennung
solcher Führerscheine im Inland. Die Gültigkeit und die Voraussetzungen einer
Erteilung dürfen bei echten europäischen Führerscheinen von den Mitgliedsstaaten
nicht überprüft werden.
Voraussetzung ist
alleine, dass der von einem Mitgliedsstaat ausgestellte Führerschein erteilt
wurde, nachdem eine eventuelle Sperrfrist des anderen Mitgliedstaates abgelaufen
war. Der EuGH stellt klar, dass der Grundsatz gegenseitiger Anerkennung der
Führerscheine geradezu negiert würde, hielte man einen Mitgliedsstaat für
berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten
Führerscheins unter Berufung auf nationale Vorschriften zu verweigern.
Daraus folgt, dass die
Mitgliedsstaaten nicht das Recht haben, die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins zu überprüfen. Dies gilt
nicht nur hinsichtlich der Frage, ob die organisatorischen Voraussetzungen für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorlagen – also Wohnsitznahme im Ausland. Dies
gilt auch für die Frage, ob die medizinischen und psychologischen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der
Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen. Ein Mitgliedsstaat ist daher nicht
befugt, die Nutzung eines ausländischen Führerscheins davon abhängig zu machen,
dass sich der Inhaber einer nach deutschen Regeln erstellten
medizinischpsychologischen Untersuchung unterzieht.
Bedeutung für die
Praxis: Konsequent setzt der Europäische Gerichtshof das im Verfahren Kapper
manifestierte Regelwerk fort. Unabhängig von der Tatsache, dass der Kläger in
diesem Ausgangsverfahren tatsächlich in dem Staat gelebt hat, in dem er eine
Fahrerlaubnis erhalten hat und unabhängig von der Tatsache, dass dieser Kläger
nach österreichischem Recht eine psychologische Untersuchung absolviert hat, ist
es bundesdeutschen Behörden nicht mehr möglich, gegen Führerscheine anderer
Mitgliedsstaaten vorzugehen, wenn diese nach Ablauf einer inländischen
Sperrfrist erteilt wurden. Die Möglichkeiten, die Nutzung kann durch deutsche
Behörden nicht mehr generell untersagt oder eingeschränkt werden, Auflagen sind
ebenfalls generell unzulässig.
Damit sind die
Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg,
OVG NRW
falsch umd müssen korrigiert werden; richtig ist dagegen die Auffassung des OVG
Koblenz:
Danach sind europäische Fahrerlaubnisse wirksam und die Fahrerlaubnisbehörden
dürfen nur Maßnahme ergreifen, wenn nach Erteilung der ausländischen
Fahrerlaubnis und Ausstellung des ausländischen Führerscheins neue Erkenntnisse
zu Tage treten, die eine nachträgliche Befürchtung rechtfertigen, dass der
Betroffene nicht mehr geeignet sein könnte, am Kraftfahrverkehr teilzunehmen.
Solange es solche neuen Erkenntnisse, basierend auf Tatsachen, jedoch nichtgibt,
haben deutsche Behörden keine Möglichkeit, wegen der Fahrerlaubnis etwas zu
unternehmen.
Wolfgang Ferner,
Fachanwalt für Strafrecht, Heidelberg/Koblenz
So in Rn. 77 des Urteils Kapper
Z. B. Beschluss vom 12.09.2005, 10 S 1642/05 = VRS 109, 450
Beschluss vom 04.11.2005, 60 B 736/05 = VRS 109, 476
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