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Fragen
zur Honorarabrechnung des Anwalts für Anträge auf gerichtliche Entscheidung
gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG (Halterhaftung)
Von
Dr. Dieter Meyer, RiLG a.D., Flensburg
In
Bußgeldermittlungsverfahren wegen Halt- oder Parkverstößen im ruhenden
Verkehr kann der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat,
nur selten und dann auch häufig nur nach unverhältnismäßig umfangreichen
Ermittlungsaufwand ermittelt werden. Deshalb gilt ab dem 1. 4. 1987 für sog.
Kennzeichenanzeigen die Bestimmung des § 25a StVG, wonach dem Halter des
Fahrzeugs oder dessen Beauftragten regelmäßig die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sind, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs vor Eintritt der
Verfolgungsverjährung oder nur mit unangemessenem Aufwand festgestellt
werden kann. Die Bußgeldbehörden greifen gern - oft zu schnell - auf diese
Bestimmung zurück. Die sich daraus ergebenden Probleme sollen anhand eines
der Praxis entnommenen und keineswegs untypischen Falles beleuchtet werden.
I. Sachverhalt
1.
Firma A erhält vom Ordnungsamt der Stadt H einen Kostenbescheid vom 22. 12.
2005 nach § 25a Abs. 1 StVG, weil ein auf sie zugelassenes Fahrzeug
verbotswidrig geparkt gewesen und die Feststellung des Fahrzeugführers vor
Eintritt der Verjährung nicht möglich gewesen sei. Deswegen habe sie die
Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie beauftragt daraufhin Rechtsanwalt R mit
ihrer Interessenvertretung insoweit.
1.1.
Rechtsanwalt R zeigt seine Vertretung der Stadt H mit und beantragt
gerichtliche Entscheidung gemäß § 25 Abs. 2 StVG mit der Begründung, Fa. A
sei nicht Halterin des im Bescheid bezeichneten Kfz. Daraufhin stellt die
Behörde das Bußgeldverfahren mit Bescheid vom 20. 6. 2006 gem. § 47 OWiG auf
Kosten der Verwaltungsbehörde ein. Ihre notwendigen Auslagen habe die Fa. A
aber selbst zu tragen.
1.2.
Auf den Bescheid vom 20. 6. 2006 teilt R der Behörde mit, für eine
Einstellung nach § 47 OWiG sei kein Raum, weil das OWi-Verfahren bereits
eingestellt und eine Kostenentscheidung nach § 25a Abs. 2 ergangen sei. Ober
den dagegen bereits eingelegten Rechtsbehelf habe ausschließlich das
zuständige Amtsgericht zu entscheiden (§ 25a Abs. 3 Satz 2 StVG, 62 Abs. 2
Satz 2 OWiG , 467 Abs. 1 StPO). R ersucht die Behörde, den Antrag dem
Gericht vorzulegen, hilfsweise beantragt er, gerichtliche
Entscheidung gegen den Einstellungsbescheid gem. § 62 OWiG. Am 13. 07. 2006
teilt die Behörde dem R mit, die Sache sei an das Gericht abgegeben.
1.3.
Mit Bescheid vom 16. 10. 2006 stellt die Behörde das Verfahren erneut nach §
46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Kostenausspruch heißt es:
„Ihnen werden als Halter die Kosten auferlegt. ... Die Kosten belaufen sich
gem. § 107 II, III OWiG auf: Gebühren + Auslagen = Gesamtbetrag 30,13 €“
Gegen den Einstellungsbescheid vom 16. 10. 2006 wendet sich R gem. § 62
OWiG mit der Begründung, dass (auch) über seinen ersten Rechtsbehelf das
Gericht zu entscheiden habe, weswegen für eine erneute Einstellung durch die
Verwaltungsbehörde kein Raum sei.
1.4.
Das zuständige Amtsgericht hebt mit Beschluss vom 10. 11. 2006 den
Kostenbescheid der Stadt H vom 22. 12. 2005 auf und beschließt auf einen
Ergänzungsantrag des R, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der
notwendigen Auslagen der Fa. A der Landeskasse auferlegt werden.
2.
R fragt, wie die Sache abzurechnen ist, insbesondere aber, ob es sich um
eine oder mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt.
II.
Gebührenrechtliche Stellungnahme
1.
Die materielle Rechtslage
1.1.
Um die Frage, wie der Rechtsanwalt die Sache abrechnen kann, insbesondere
aber, ob gebührenrechtlich er in einer oder mehreren Angelegenheiten tätig
war, ist zunächst die materielle Rechtslage zu beleuchten.
1.1.1.
Nach § 25a Abs. 1 StVG hat der Halter eines Fahrzeugs oder dessen
Beauftragter unter den dort im einzelnen genannten Voraussetzungen die
Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, es sei denn,
die Kosten- und Auslagentragungspflicht ist im Einzelfall unbillig. Die
Kosten- und Auslagenfolge nach § 25a Abs. 1 StVG ist zwingend, d. h. die
Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht hat in solchen Fällen dann keinen
Ermessensspielraum, wenn ein Härtefall nicht vorliegt.[1]
Letzteres ist in der zu betrachtenden Sache offensichtlich nicht der Fall.
Wenn die Verwaltungsbehörde nach § 25a Abs. 1 StVG verfahren will, hat sie
selbstverständlich den betroffenen Halter oder dessen Beauftragten
rechtliches Gehör zu gewähren (§ 25 Abs. 2 StVG), wobei ein entsprechender
Hinweis schon im Anhörungsbogen ausreichend sein kann.[2]
Voraussetzung für eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 25a Abs. 1
StVG ist aber stets, dass der Halter des Fahrzeugs oder dessen
Beauftragter eindeutig festgestellt worden ist und nur der tatsächliche
Führer des Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann. Wer Halter ist,
bestimmt sich nach § 7 StVG,[3]
während der Begriff des Beauftragten dem des § 31a Abs. 2 StVZO entspricht.[4]
Die Unterscheidung zwischen der Feststellung des Halters und des
Beauftragten des Halters ist im Rahmen des § 25a Abs. 1 StVG deshalb
wichtig, weil entweder der Halter oder der Beauftragte Kostenschuldner sein
kann, niemals aber sowohl der Halter als auch der Beauftragte.[5]
1.1.2.
In der Regel ist die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 25a Abs. 1 StVG
mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu treffen (§ 25a Abs. 2
StVG). In Ausnahmefällen kann aber auch eine selbständige Kosten- und
Auslagenentscheidung getroffen werden.[6]
Aber auch dann muss eine abschließende Sachentscheidung in einem
Bußgeldverfahren, das sich nicht zwingend gegen den Halter oder dessen
Beauftragten gerichtet zu haben brauchte,[7]
vorausgegangen sein. Liegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
zulässige selbständige Kosten- und Auslagenentscheidung nicht vor, ist die
isolierte Kosten-/Auslagenentscheidung unzulässig und auf rechtzeitig
gestellten Antrag nach § 25a Abs. 3 StVG aufzuheben.[8]
1.1.3.
Bei der Einstellung des Verfahrens, die nach § 47 OWiG oder nach § 46 OWiG
i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO erfolgen kann, braucht die Verfolgungsverjährung
noch nicht vorzuliegen. Insoweit reicht es aus, wenn eine Ermittlung des
Fahrzeugführers einen unangemessenen Aufwand erfordern würde („oder“).
1.2.
Anwendung auf den zu betrachtenden Beispielsfall
1.2.1.
In der gegebenen Sache hat die Ordnungsbehörde der Stadt H offenbar einen
unzulässigen isolierten Kostenbescheid erlassen. Es ist nämlich davon
auszugehen, dass keine Ausnahme für einen Kostenbescheid ohne vorherige
Einstellung vorgelegen hatte. Offenbar war das Bußgeldverfahren wegen des
objektiv vorliegenden Parkverstoßes eingeleitete Bußgelderfahren noch nicht
eingestellt gewesen, wie auch noch keine Verfolgungsverjährung vorgelegen
haben kann. Von Letzterem muss schon deshalb ausgegangen werden, weil sonst
die Einstellung am 20. 6. 2006, die ausdrücklich auf § 47 Abs. 1 OWiG
(Ermesseneinstellung) gestützt wird, keinen Sinn macht. Wenn nämlich eine
Verfolgungsverjährung eingetreten wäre oder aber von der
Nichthaltereigenschaft der Fa. A ausgegangen worden ist, wäre eine
Einstellung nach § 46 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO geboten gewesen. Der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid ist deshalb
ein solcher nach § 25a Abs. 3 StVG. Dagegen hat R in zulässiger Weise
gerichtliche Entscheidung nach § 25a Abs. 3 StVG beantragt.
1.2.2.
Der Einstellungsbescheid vom 20.
6. 2006 wäre deshalb bei einer korrekten Verfahrensweise der Behörde im
Nichtabhilfeverfahren nach § 62 Abs. 1 StVG ergangen. Denn die
Verwaltungsbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet,
ihre Maßnahme im Abhilfeverfahren zu korrigieren, wenn sie erkennt, dass die
Voraussetzungen für einen Kostenbescheid nicht gegeben sind, damit dem
Gericht ggf. eine Befassung mit der Sache erspart wird.[9]
Im Nichtabhilfeverfahren hat die Behörde den unzulässigen isolierten
Kostenausspruch in der Weise zu beheben, dass sie den als unzulässig
erkannten Kostenbescheid stillschweigend zurücknimmt und einen anderen
Verwaltungsakt erlässt, indem sie in der Sache das
Bußgeldermittlungsverfahren wegen des Parkverstoßes nach § 47 OWiG von der
weiteren – offenbar noch nicht verjährten – Verfolgung absieht und erneut
wegen der Kosten nach § 25a Abs. 1 StVG verfährt. Durch die Entscheidung im
Nichtabhilfeverfahren hätte sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen den isolierten Kostenausspruch erledigt. Die Nichtabhilfe hat die
Behörde dem Betroffenen formlos mitzuteilen. Eine Unterlassung einer solchen
Mitteilung ist indessen unschädlich.
1.2.3.
Im der konkreten Sache hat die Behörde die Bestimmungen des OWiG aber
offensichtlich nicht beachtet. Sie hat das Nichtabhilfeverfahren unterlassen
und die Sache unmittelbar an das Amtsgericht zur Entscheidung abgeben,
welches das Verfahren auch nicht an die Behörde zur Nachholung des
Nichtabhilfeverfahren zurückgegeben, sondern gleich selbst endentschieden
hat. Das geht aus der Entscheidung des Gerichts vom 10. 11. 2006 hervor, mit
der ausdrücklich der Kostenbescheid vom 22. 12. 2005, also der
„Ausgangskostenbescheid“ aufgehoben wurde.
1.2.4.
Die gegen den (neuen) Bescheid vom 20. 6. 2006 gerichtete Eingabe ist
demzufolge als – neuer – Antrag gemäß § 25a Abs. 3 StVG auf gerichtliche
Entscheidung gegen den Kosten- und Auslagenausspruch nach § 25 Abs. 1 StVG
aufgrund des Einstellungsbeschlusses vom 20. 6. 2006 zu behandeln. Der
Einstellungsbeschluss als solcher ist, soweit sich das
Bußgeldermittlungsverfahren überhaupt gegen die Fa. A oder deren
Beauftragten (- der im übrigen von Rechtsanwalt R nicht vertreten wurde -)
richtete, hingegen für den Betroffenen unanfechtbar. Das Schreiben der
Stadt H vom 13. 07. 2006 enthält demzufolge in der Sache keine Reaktion auf
den Kostenbescheid vom 20. 6. 2006, insbesondere keine
Nichtabhilfemitteilung, sondern nur die Mitteilung der Abgabe der Sache
aufgrund des Antrags des R gegen den Bescheid vom 22. 12. 2005. Denn nur
diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 10. 11. 2006 und dem
Ergänzungsbeschluss betreffend die Auslagen der Fa. A entschieden.
1.2.5.
Der Einstellungsbeschluss der Ordnungsbehörde vom 16. 10. 2006 gem. § 46
Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO ergibt nur dann einen Sinn, wenn man
davon ausgeht, dass das Gericht – aufgrund der Einlassungen der Fa. A durch
R oder aus anderen Erwägungen – in der noch nicht verjährten Sache bezüglich
der Haltereigenschaft der Fa. A die Ermittlungen wieder aufgenommen hat.
Dazu ist die Behörde grundsätzlich befugt. Die Einstellung nach § 47 OWiG
bewirkt nämlich keinen Verbrauch der Verfolgungsmöglichkeit i. S. des
Grundsatzes „ne bis in idem“.[10]
Die Ermittlungen können nämlich jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn
dazu – aus der Sicht der Verwaltungsbehörde – Veranlassung besteht.
2.
Gebührenrechtliche Auswirkungen
2.1.
Angelegenheit
2.1.1.
Vorab ist die Frage zu klären, ob Rechtsanwalt R in der zu betrachtenden
Sache in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig war oder ob es sich
um Tätigkeiten in mehreren Angelegenheiten handelte. Der gebührenrechtliche
Begriff der Angelegenheit ist auch durch das RVG nicht definiert, sondern in
den §§ 15-18 RVG nur für die wichtigsten Fallkonstellationen klargestellt
worden, ohne dass die Regelungen abschließend sind. m RVG wird – wie in der
BRAGO – wird unter einer Angelegenheit das gesamte Geschäft als
einheitlicher Lebenssachverhalt verstanden, den der Rechtsanwalt für seinen
Auftraggeber besorgen soll (§ 675 BGB), wobei das Tätigkeitsvolumen von der
Erteilung des Auftrags bis zu seiner Erledigung umfasst wird. Das
maßgebliche Kriterium für die gebührenrechtliche Einordnung der
auftragsgemäßen Tätigkeit als eine Angelegenheit ist demzufolge der Inhalt
des erteilten Auftrags, welcher den Rahmen bestimmt, innerhalb dessen der
Anwalt für seinen Mandanten tätig werden soll.[11]
Neben einem einheitlichen Auftrag müssen sich die Ansprüche in einem
gleichen Rahmen bewegen und es muss ein innerer objektiver Zusammenhang
bestehen.[12]
2.1.2.
Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die Tätigkeiten des Rechtsanwalts R
in der zu betrachtenden Sache zweifelsohne als eine Angelegenheit im
gebührenrechtlichen Sinne zu beurteilen. Der Auftrag der Fa. A an R ging
dahin, die ihr als angebliche Halterin eines falsch geparkten Kfz
auferlegten Kosten des durch das verbotswidrige Parken eingeleiteten
Bußgeldverfahrens – gleichgültig, ob es sich gegen die Fa. A als Betroffene
i. S. v. §§ 30, 9 OWiG, deren Beauftragten oder gegen einen unbekannten
bzw. nicht ohne weiteres zu ermittelnden Fahrer des Kfz gerichtet hatte –
abzuwehren. Das allein war der dem R erteilte Auftrag, d. h. dar von der Fa.
erstrebte Erfolg. R war mithin ausschließlich in einem Verfahren gegen die
Auferlegung der Kosten nach § 25a Abs. 1 StVG, § 108 Abs. 1 Nr. 1 OWiG tätig
und nicht als Verteidiger in einem Bußgeldverfahren gegen die Fa. A,
welches bei dem Erlass des Kostenbescheids (der Kostenentscheidung) gem. §
25a StVG bereits abgeschlossen war. Der Umstand, dass die Ordnungsbehörde
der Stadt H im Zuge der Abwehr der Kostenbelastung der Fa. A. mehrfach die
Kostenforderung gegen Fa. A auf neue Begründungen stützte bewegt sich im
Rahmen des erteilten Auftrages. Allerdings hat sich bei verschiedenen
Kostenverfügungen der Gegenstand des Verfahrens im prozessrechtlichen Sinne
geändert. Im gebührenrechtlichen Sinne liegt indessen kein neuer Gegenstand
vor, gegen die Fa. A gerichtete Kostenverfahren fortgesetzt wurde. Das
erhellt auch der Umstand, dass die Ordnungsbehörde die gesamte Angelegenheit
unter demselben Geschäftszeichen laufen hatte, dort also nur ein Vorgang
geführt wurde.
2.2.
Gegenstand
2.2.1.
Vom gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit zu unterscheiden ist der
Begriff des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit. Darunter wird
gemeinhin dasjenige Recht oder Rechtsverhältnis (der Anspruch) verstanden,
auf das sich die jeweilige Tätigkeit des Anwalts bezieht.[13]
Eine Angelegenheit kann mit dem Gegenstand übereinstimmen, wie auch mehrere
Gegenstände dieselbe Angelegenheit bilden können.[14]
2.2.2.
In der zu erörternden Angelegenheit ist R mit der Vertretung der Fa. für
mehrere Gegenstände beauftragt worden, nämlich die Beseitigung
verschiedener Verwaltungsakte vor.
Zunächst war der
ursprüngliche Kostenbescheid vom 22. 12. 2005 Gegenstand des Auftrags.
Dieser ist durch Entscheidung des Amtsgericht erledigt worden. der
Nichtabhilfeentscheidung aufgrund des Kostenwiderspruchs erledigt worden.
2.2.3.
Der Kostenausspruch vom 20. 6. 2006 Rahmen nach vorläufiger Einstellung
eines Ermittlungsverfahren gem. § 47 OWiG) ist ein neuer Verwaltungsakt. Der
neue Verwaltungsakt ist aber ein neuer Gegenstand im Rahmen des dem R
erteilten Auftrags. Gegen diesen hat R erneut gerichtliche Entscheidung
beantragt. Über diesen Antrag hat die Ordnungsbehörde noch nicht im
Nichtabhilfeverfahren entscheiden und die Sache auch nicht an das
Amtsgericht abgegeben..
2.2.4.
Gleiches gilt auch für den Kostenbescheid samt Kostenansatz im
Einstellungsbescheid vom 16. 10 2006 nach § 46 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2
StPO. Hier wird zudem deutlich, dass die Ordnungsbehörde die Einlassung der
Fa. A, sie sei gar nicht Halter des Fahrzeugs offensichtlich ignoriert hat
(„ . . . mit Ihrem Fahrzeug . . . Sie parkten . . .“)
3.
Vergütungsforderungen des R an den Mandanten
3.1.
Sedes materie für die Vergütung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
ist hier VV-RVG 5200.[15]
Mit seinem Auftrageber (Fa. A) kann der Rechtsanwalt seine Tätigkeiten die
folgenden Einzeltätigkeiten abrechnen:
3.2.
Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den (ursprünglichen)
Kostenbescheid vom 22. 12. 2005:
eine
1,3-Verfahrensgebühr entsprechend VV-RVG 3100 für die Tätigkeit vor der
Ordnungsbehörde,
eine
1,3-Verfahrensgebühr entsprechend VV-RVG 3100 für die Tätigkeit im
Amtsgerichtsverfahren,
jeweils nach einem Wert
von 30,13 €
3.3.
Wegen VV-RVG 5200 Anm. 2 sind zwei weitere 1,3-Verfahrensgebühren
entsprechend VV-RVG 3100 für Tätigkeiten vor der Verwaltungsbehörde
entstanden, nämlich für die Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die
Kostenbescheide vom 20. 6. 2006 und vom 16. 10. 2006, jeweils nach einem
Geschäftswert von 30,13 €
3.4.
Nach Abs. 2 Satz 2 der Anmerkung zu VV-RVG 5200, 15 RVG sind die Werte der
verschiedenen Gegenstände zu addieren, § 22 Abs. 1 RVG. Das bedeutet, dass R
wegen der Tätigkeiten gegenüber der Ordnungsbehörde eine 1,3
Verfahrensgebühr nach einem Wert von 90,39 € sowie für die Tätigkeit im
gerichtlichen Verfahren eine 1, 3-Verfahrensgebühr nach einem Wert von 30.13
€ berechnen kann. Hinzu kommen selbstverständlich die Auslagen und die
gesetzliche Mehrwertsteuer.
4.
Kostenfestsetzungsverfahren
Rechtsanwalt R kann für
die Mandantin (Fa. A) gegen die Landeskasse nach der gerichtlichen Kosten-
und Auslagenentscheidung nur die für das Antragsverfahren auf gerichtliche
Entscheidung gegen den (ursprünglichen) Kostenbescheid vom 22. 12. 2005 eine
1,3-Verfahrensgebühr für die Tätigkeit vor der Veraltungsbehörde nach einem
Wert 30,13 € sowie eine 1,3-Verfahrensgebühr nach einem Wert von 30,13 €
für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren (zuzüglich Auslagen und MWSt)
als notwendige Auslagen festsetzen lassen.
Wegen der Anträge auf
gerichtliche Entscheidung gegen die beiden weiteren Kostenbescheide der
Behörde ist das gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen.
[2]
streitig, Vgl. Hentschel a.a.O., Rn. 12 m. N.
[3]
AG Osnabrück, NZV 1988, 196, Hentschel, a.a.O., § 25a Rn 10 m. N.
[4]
Hentschel, a.a.O., § 25a Rn 10
[5]
Hentschel, a.a.O., § 25a StVG Rn 10
[6]
Janiszwewski, DAR 1986, 260
[8]
Hentschel, DAR 1989, 93 und in Hentschel (Fn. 1), a.a.O, § 25a StVG Rn 14
m. N.
[9]
BGH, NStZ 1992, 507 = NJW
1992, 2169; Meyer-Goßner, StPO, 50.
Aufl., § 306 Rn 7; Kurz in
Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 62 Rn 21 m. N
[10]
KG, LRE 13, 124
[11]
BGH, JurBüro 1976, 742 und bei Hartmann, KostG, 37. Aufl., RVG § 15 Rn 9
ff, 14 ff. m.N.
[12]
Dazu m. N. etwa Göttlich-Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG. 2. Aufl.
„Angelegenheit“ 2, 3d
[13]
BGH, AnwBl. 1984, 501; Hartmann, KostG. 36. Aufl., § 15 RVG Rn 12 m. N
[14]
BVerfG, NJW-RR 2001, 139; BGH, AnwBl. 1984, 501
[15]
Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl.,
VV-RVG Rn 13, 14) i. V. m. Vorbemerkung 5 Abs. 4 Nr. 1 vor VV-RVG
Teil 5
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