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Kein Ersatz fiktiver Kosten eines Interimsfahrzeuges bei Geltendmachung von
Nutzungsausfallentschädigung
Die Befassung des BGH mit dem kleineren Sachschaden durch die Änderung des
Berufungsrechts hat bei einer Vielzahl von Fragen zu Klarstellungen
geführt, die zuvor obergerichtlich unterschiedlich behandelt wurden. Im
Zusammenhang mit Schadensschätzungen stützt der BGH dabei zumeist
ausdrücklich das tatrichterliche Ermessen, wenn der Umfang des zustehenden
Geldbetrages durch Schätzung ermittelt wurde. Dabei sind aber auch durchaus
neue dogmatische Denkansätze geprägt worden Oben angeführte Entscheidung nun
setzt sich auf ersten Blick (und erst recht auf weitere Blicke, wie zu
zeigen sein wird) in Widerspruch zu einer bereits ergangenen Entscheidung
zum Nutzungsausfall (BGH VI ZR 62/07 v. 18.12.2008[1]).
Fallkonstellationen
Was war passiert: In beiden Fällen lag ein wirtschaftlicher Totalschaden
vor. Die Eigentümer der Fahrzeuge hatten jeweils zum Schadenzeitpunkt
bereits ein Neufahrzeug bestellt, so dass die Möglichkeit der
Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges (eine von zwei laut BGH
gleichwertigen Ersatzmöglichkeiten im Sinne von § 249 BGB) nicht in Betracht
kam. Die jeweiligen Geschädigten haben auch nicht den grundsätzlich offenen
Weg der tatsächlichen (konkreten) Reparatur gewählt. Ob dies alleine an der
Höhe der erwarteten Reparaturkosten lag (ggf. unwirtschaftlich), kann den
Entscheidungen nicht entnommen werden. Jedenfalls hätte ein Ersatzfahrzeug
angeschafft werden dürfen, also lag der Wiederbeschaffungsaufwand[2]
unter den Reparaturkosten.
Es erscheint auch auf ersten Blick nicht unvernünftig, auf die – ggf.
rechnerisch mögliche Reparatur[3]
zu verzichten, wenn der Weiternutzungswille begrenzt ist. Also ist die
Frage (in beiden Fällen), ob und ggf. in welchem Umfang für die Zeit bis zur
Auslieferung des bereits bestellten Fahrzeuges der normative Schadensersatz
der Nutzungsausfallentschädigung zu leisten ist[4].
Vorausgeschickt sei, dass die hier besprochene 2. Entscheidung nicht
bedeutet, dass für den Fall, dass bereits ein Neufahrzeug bestellt war,
generell nur der Zeitraum für die Bestellung eines gleichwertigen
Ersatzzeitraumes zu entschädigen ist.
[5]
Exkurs ausreichender Tatsachenvortrag
Im Übrigen ist in beiden Fällen (wie oft bei der Geltendmachung von
Nutzungsausfall) nicht vorgetragen, ob ggf. in der Tat ein Interimsfahrzeug
angeschafft wurde oder der Ausfallschaden über eine (vielleicht weit unter
den Werten der Nutzungsausfalltabelllen berechnete) Langzeitmiete konkret
kompensiert wurde. Im Streit um die Berechtigung des Ausfallschadens wird
gelegentlich vergessen, dass spätestens über die sekundäre Darlegungslast
(also auf Vorhalt des verklagten Schädigers) die Forderung nach normativem
Ersatz schlüssig zu machen ist, indem tatsächliche Kompensation
ausgeschlossen wird.
Insbesondere bei feststehendem Liefer- und damit Enddatum des Ausfalles
lassen sich nämlich erstaunliche Konditionen erzielen, die auf den Tag
gerechnet auch für Mittelklassefahrzeuge Werte von unter 20 € ergeben.
Einen solchen Fall hatte der BGH auch bereits zu entscheiden, dort hatte ein
Geschädigter mit einem Fahrzeug der Klasse K ein Ersatzfahrzeug für unter
20 € je Tag angemietet und dies auch angegeben.[6]
Der BGH ging von einem Freundschaftspreis aus, stelle aber klar, dass über
tatsächliche Mietkosten hinaus kein Ersatz (etwa fiktiver
Nutzungsausfallmöglichkeit) möglich ist. Es ist dabei zu betonen, dass nach
der damals gültigen Schwackeliste[7]
91,00 € je Tag zu zahlen gewesen (nach der neuen Liste für 2009 wären es
sogar 119,00 € je Tag gewesen) also der 4,5-fache Betrag der
tatsächlichen Mietkosten! Hierzu wird unten weiter auszuführen sein.
Sofern also die tatsächliche Beseitigung des Schadens für weniger Geld
möglich ist, ist nach BGH kein (zusätzlicher) normativer Schaden
entstanden.
Vergleichsüberlegungen des BGH – fiktives Kosten Interimsfahrzeug
In den hier besprochenen Entscheidungen hatte der BGH in dem ersten Fall
gebilligt, dass eine Nutzungsausfallentschädigung (wohl gemäß Schwacke
berechnet) dann erstattet werden kann, wenn der sich ergebende Betrag nicht
wesentlich über den Kosten für ein Interimsfahrzeug liegt. Diese wurden
vergleichsweise zu ermittelt, wobei man sich bei der Methode im
tatrichterlichen Ermessenspielraum bewegen darf. Da die so ermittelten
Kosten nicht wesentlich günstiger waren als der Nutzungsausfall, wurde
dessen Ersatz gebilligt.
Im aktuellen Fall hat dann eben diese tatrichterliche Vergleichsberechnung
ergeben, dass das Interimsfahrzeug erheblich günstiger gewesen wäre. In der
1. Instanz hat das Amtsgericht dann quasi die Nutzungsausfallentschädigung
auf die fiktiven Interimsfahrzeugkosten reduziert, weil ja schließlich das
Anschaffen eines solchen Fahrzeuges zu einer entsprechenden Forderung
berechtigt hätte. Das Landgericht hat offenbar den Ansatz verfolgt, dass dem
Kläger hier allenfalls ein verminderter Anspruch zusteht, der jedoch konkret
bereits erfüllt gewesen wäre. Dem BGH-Urteil zu entnehmende Überlegung des
Landgerichtes: „Der Kläger könne lediglich Nutzungsausfallentschädigung in
Höhe der Aufwendungen verlangen, die für die tatsächliche Erhaltung der
Kfz-Nutzung bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs erforderlich gewesen
wären[8].“
In der endgültigen Konsequenz hat der BGH der Zahlung fiktiver Kosten für
ein Interimsfahrzeug eine Absage erteilt und diese – bewusst verkürzt
dargestellt - deshalb nicht gebilligt, weil es Interimsfahrzeugkosten eben
nicht fiktiv gäbe. Darin steckt bereits ein in der ersten Entscheidung
aufgezeigter, dort aber folgenloser Denkfehler:
Der Vergleich mit einem Interimsfahrzeug soll offenbar (nur) dazu dienen,
zu ermitteln, ob eine andere Behebungsart des Schadens günstiger ist als die
eingeklagte Nutzungsausfallentschädigung. Derjenige aber, der sich bewusst
entscheidet, auf das Anmieten eines Fahrzeuges oder die Anschaffung eines
Interimsfahrzeuges zu verzichten, hat immer (unabhängig von einem
Entschädigungsanspruch in Geld) das wirtschaftlich günstigste getan. Er muss
nämlich dafür gar nichts bezahlen! Sowohl bei Fragen der Erforderlichkeit
als auch bei Fragen der Schadenminderungspflicht kann das
Nichtentstehenlasen von Aufwendungen im Ergebnis der Überlegungen des BGH
dazu führen, dass die Erstattungspflicht begrenzt oder ausgeschlossen wird.
Kürzung auf Null
Übersetzt wird dem Geschädigten hier vorgeworfen, dass er einen normativ
erdachten Schaden geltend macht, statt wirklich Geld auszugeben. Sparsamer
als dieser Geschädigte kann man sich jedoch nicht verhalten, es bleibt
lediglich die Frage, ob ein Kostenvergleich dazu führt, dass die Höhe des
Gesamtbetrages für den Nutzungsausfall zu korrigieren ist. Das AG Deggendorf
(1.Instanz im zweiten BGH-Fall) hat aus Verfassersicht nur falsch
begründet, wieso es einen bestimmten Betrag zusprechen wollte. Der
Tatrichter hat für sich die Überzeugung gewonnen, dass die Tabelle für
diesen konkreten Fall zu einem zu hohen Ersatzbetrag führt und daher den
normativen Schaden anhand einer anderen Größe – die Schätzgrundlage anhand
konkreter Überlegungen korrigierend - geschätzt. Damit hat es die volle
Sympathie des Verfassers. Schon länger, insbesondere nach neuen
Erkenntnissen zu realen Marktpreisen im Mietwagengeschäft, reift der
Gedanke, dass – besonders bei langen Ausfallzeiten – die Sanden-Danner
Tabelle zu einer Überzahlung führt.
Ausfallschaden fiktive Mietwagenkosten
Aber zunächst noch ein Gedanke zu der Begründung des BGH. Übersetzt man
diese Wertung auf vergleichbare Konstellationen, hieße das auch für einen
Mercedes S-Klasse-Besitzer, dass ein Nutzungsentschädigungsanspruch nicht
mehr besteht, jedenfalls wenn die Tabelle 2009 angewendet wird. Für weniger
als die dort gelisteten 175 € kann man nämlich bundesweit ein Fahrzeug
dieser Klasse anmieten[9].
Wer nun den Anspruch auf die fiktiven Mietwagenkosten kürzen wollte, weil es
ja billiger gewesen wäre, ein Ersatzfahrzeug zu mieten, muss erkennen, dass
es auch fiktive Mietwagenkosten nicht gibt, also der Anspruch völlig
wegfiele. Die beiden häufigsten konkreten Behebungen des Ausfallschadens,
nämlich Miete eines Ersatzfahrzeuges oder Anschaffung eines
Interimsfahrzeuges, sind insoweit gleich zu behandeln.
Diese Betrachtung (Mieten wäre billiger als Tabellenwert) gilt aktuell für
fast alle Fahrzeuge ab Klasse F, bei längeren Anmietungen auch bei
niedrigeren Klassen!
Das wäre das Ende des Ersatzes eines normativen Schadens auf Basis von
Überlegungen, die alleine für „echte“ materielle Schäden Geltung haben
können (Erforderlichkeit, Schadenminderungspflicht) So ist es sicher
möglich, den konkret erhobenen Mietwagenkosten die Kosten eines
Interimsfahrzeuges (fiktiv) entgegenzusetzen und dann die Mietwagenkosten
nur in Höhe der fiktiven Kosten des Interimsfahrzeuges zu erstatten, weil
der Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht zur Kürzung auf die
günstigere Variante führt. Für den normativen Nutzungsausfall begegnet dies
erheblichen Bedenken.
Korrekt ist nach Verfasseransicht vielmehr, dass die Schätzung des
normativen Schadens eine geänderte - erheblich reduzierte - Basis verlangt.
Man mag sich im Fall des BGH vorstellen, der dortige Kläger hätte
beispielsweise statt 59 € je Tag 20 € geltend gemacht (niemand ist
gezwungen, nach Schwacke zu beziffern). Ein Kostenvergleich mit dem
Interimsfahrzeug wäre dann vermutlich zu seinen Gunsten verlaufen, er hätte
daher auch vorm BGH Recht bekommen. Das bedeutet aber auch, dass auch dem
konkreten Kläger ggf. 20 € je Tag zugestanden hätten, die ihm nun versagt
wurden.
Hierbei sind auch die vom BGH gebilligten Regeln zur Einstufung älterer
Fahrzeuge betrachtenswert. Ist der Kostenvergleich knapp, würde die
konsequente Anwendung der BGH-Entscheidung dazu führen, dass der Eigner
eines 10 Jahre alten Fahrzeug eine (reduzierte) Nutzungsausfallentschädigung
erhält, während dem Eigner eines fast neuen Fahrzeuges jeglicher Ersatz zu
verwehren wäre.
Auch das KG Berlin hat erkannt, dass – jedenfalls für längere Ausfallzeiten
– die Tabellenwerte ungeeignet, weil zu hoch sind. In einem –
unveröffentlichten - Beschluss heißt es zum Nutzungsausfall für einen
längeren Zeitraum[10]:
„Zur Höhe ist für den Regelfall zwar anerkannt, dass die einschlägigen
Tabellen, die von dem Kläger herangezogen worden sind, grundsätzlich eine
mögliche Methode der Schadensberechnung (Schätzung) bieten (BGH, Urteil vom
25. Januar 2005 — VI ZR 112/04 — NJW 2005, 1044), diese Methode ist aber
weder verbindlich, noch für alle Fallkonstellationen geeignet.
Bei Ausfallzeiten, die deutlich über die erforderliche Dauer einer Reparatur
oder Ersatzbeschaffung hinausgehen, bewirken die Tabellen von
Sanden/Danner/Küppersbusch ihrer Struktur entsprechend notwendig eine
ungerechtfertigte Verbesserung der Situation des Anspruchstellers, weil ein
wesentliches Element für die Ermittlung der Werte die Preise für das
kurzfristige Mieten eines Ersatzfahrzeuges ist (vgl. auch OLG Saarbrücken,
Urteil vom 6. Juli 1990 — 3 U 44/89 — NZV 1990, 388; OLG Karlsruhe, Urteil
vom 2. März 1998 — 10 U 191/97 — MDR 1998, 1285; OLG Celle, Urteil vom 22.
Juni 2004— 16 U 18/04 — NJW 2004, 3347; Hentschel/König,
Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVG, § 12, Randnummer 44, 46). Der
Senat orientiert sich mangels jeglicher Anhaltspunkte zu einer
anderweitigen Schadensschätzung an den in den Tabellen mitgeteilten
Vorhaltekosten. Der dort angegebene Betrag ist allerdings für ein Fahrzeug
mit einem Alter von bis zu fünf Jahren ermittelt. Für ältere Fahrzeuge sind
auch insoweit deutliche Abschläge vorzunehmen (vgl. Sonderbeilage zu NJW
Heft 10/2002, Seite 4). In Anlehnung an die Degression in dem Rechenbeispiel
von Sanden/Danner/Küppersbusch (a.a.O.) bemisst der Senat den Abschlag mit
Rücksicht auf das Alter des Fahrzeugs auf 30 % des angegebenen Wertes.“
Die aus Verfassersicht zutreffende Betrachtung des AG Deggendorf (1. Instanz
zur 2. Interimsfahrzeugentscheidung des BGH v. 10.03.2009), dass jedenfalls
die günstigste leicht zugängliche konkrete materielle
Schadenbeseitigung (Miete oder Interimsfahrzeug) die Obergrenze für die
normative Entschädigung bilden muss, war ja auch ursprünglich in der
Tabelle Sanden/Danner enthalten. Nicht umsonst wurde auf Basis der
hypothetischen Mietkosten ein Betrag ermittelt. Bekannt ist allerdings
inzwischen, dass die Basis für die Mietkosten (zunächst eine Vereinbarung,
dann zum Teil auch Betrachtungen nach dem Mietpreisspiegel Schwacke) falsch
ist und die tatsächlichen vom „echten Markt“ bestimmten Sätze erheblich
niedriger liegen. Das hätte für die Tabelle 2009 eine erhebliche
Verminderung erwarten lassen. Aber dies ist keineswegs der Fall. Man hat
einfach – unter der Prämisse, dass alles gleich bleiben soll – eine
Berechnungsmethode eingeführt, bei der die Sätze im Wesentlichen (so die
Behauptung in der Einleitung) unverändert sind[11].
Angeblich gebe es eine entsprechende Erwartung der beteiligten Kreise.
Spätestens jetzt wirft die Tabelle erheblich zu hohe Werte aus. Alleine
deretwegen würde sich – mit den Überlegungen des BGH - häufigst der
Anspruch auf Null reduzieren, obwohl offenbar gerade eine höhere
Entschädigung intendiert war. Die Ausführungen von Küppersbusch in der
Einleitung zu den Auswirkungen auf niedrigere Mietwagenkosten sind in diesem
Zusammenhang sehr interessant. Er schreibt u.a. „Die Reduzierung der
Mietwagenkosten müsste nun zwangsläufig zu einer von den Betroffenen wohl
kaum akzeptierten Absenkung der Nutzungsentschädigungssätze führen.“ Die
Akzeptanz der Betroffenen erreicht man spätestens dann, wenn die Gerichte
die neue Tabelle –zu Recht – künftig nicht mehr anwenden und Sätze
zugesprochen werden, die jedenfalls deutlich unter den Mietwagenkosten
liegen. Der BGH hat denn auch zur alten Methode der Berechnung klargemacht,
es „...müssen
die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung
betreffenden Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden.“
In der Tabelle würde dem “... dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass
die Mietpreise um die Gewinnspannen des Vermieters und die bei einer
privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung,
Vermittlungsprovisionen, erhöhte Abnutzung und erhöhte Versicherungsprämien
gekürzt werden. Der danach verbleibende Betrag liegt bei 35 bis 40% der
üblichen Miete und 200 bis 400% der Vorhaltekosten.“[12]
Insbesondere der für erforderlich gehaltene Abstand zu den Mietwagenkosten
(immer weniger als die Hälfte) ist in der neuen Tabelle nicht mehr
gewährleistet, was zu einer vom BGH als unerwünscht bewerteten Situation
führt: „Soweit
es sich allerdings um typische Fälle handelt, muß die Schätzung im Interesse
gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den
Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu
einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten
Ausgleich immateriellen Schadens führt.“
Die Idee, den Verzicht auf ein konkretes
Ersatzfahrzeug zu kapitalisieren bzw. normativ zu entschädigen, fußt doch
auch darauf, dass dieses – sparsame – Verhalten den Schädiger nicht zu sehr
begünstigen soll. Dass insoweit die nach der eigens entwickelten Methode
errechneten Vorhaltekosten betrachtet werden (verwendet ist dann der
3,5-fache Wert dessen) ist aus Verfassersicht ebenso korrekturbedürftig. Den
größten Anteil derer nehmen Anschaffungskosten ein (Abschreibung und
Zinsen), die bei älteren Fahrzeug keinesfalls in dieser Höhe anfallen, also
ist bereits das Vorhalten dieser Fahrzeuge erheblich billiger[13].
Daneben erscheint es auch mehr als fragwürdig, das 3,5-fache der
Versicherungskosten zuzuerkennen, wenn (in den Totalschadenfällen des BGH)
gerade diese Kosten erspart werden.[14]
Das Zugestehen des 3,5-fachen Satzes für Nutzungsausfall führt zu
erheblicher Bereicherung desjenigen, der ggf. gar keinen Schaden hat, aber
aus übergeordneten Gründen entschädigt werden soll. Die scheinbar
willkürliche Wahl des Faktors 3,5 beruht offenbar darauf, dass die unteren
Klassen ansonsten den Verfassern wohl erheblich zu geringere Beträge
erhalten würden. Dies alleine kann jedoch kein Argument dafür sein, eine
normative Schadensposition konträr zur Entwicklung der sonstigen Positionen
(also realer Vermögensverluste) ansteigen zu lassen.
Solange also spätestens mit der Tabelle
2009 keine taugliche Schätzgrundlage mehr besteht, kann der Tatrichter
wieder freier schätzen. Vorhaltekosten könnten ein Ansatzpunkt sein, ebenso
aber auch ggf. ein Betrag unter 50 % des Mietzinses, etwa nach Fraunhofer.
Die Verwendung eines Bruchteils des Mietzinses hätte den Vorteil, dass auch
mit längerem Ausfall eine – interessengerechte – Absenkung des Tagessatzes
einherginge. Für die BGH-Entscheidungen zu Interimsfahrzeugen hätte diese
Wertung zur Folge, dass der Kostenvergleich in beiden Fällen pro
Nutzungsausfall ausgefallen wäre, ohne dass es auf die Ermittlung der Kosten
eines Interimsfahrzeuges angekommen wäre. Dass diese auch bei einer
veränderten Schätzgrundlage theoretisch ein die Obergrenze bildendes
Korrektiv sein könnten, wird von oben genannten Überlegungen nicht
ausgeschlossen, da sich auch diese Schätzgrundlage auf dem Vergleichsweg als
für den konkreten Fall ungeeignet erweisen kann.
Fazit
Nach Verfasseransicht ist die gegenwärtige
Grundlage der Schätzung des normativen Nutzungsausfallschadens jedenfalls
anhand der Tabelle 2009 zu überdenken, es bietet sich an, den Mittelwert der
Mietwagenkosten nach der Tabelle Fraunhofer zum Maßstab zu nehmen und
hiervon einen Bruchteil – etwa die Hälfte – anzusetzen. Ein Vergleich mit
den hypothetischen Kosten einer Anmietung oder der Anschaffung eines
Interimsfahrzeuges muss – zur Bestimmung der Obergrenze – statthaft sein,
darf allerdings nicht, wie der BGH es jetzt entschieden hat, zu einem
völligen Versagen der Entschädigung des normativen Schadens führen. Sofern
die sonstigen Voraussetzungen für den Ersatz vorliegen[15],
ist eine Reduzierung auf Null nie sachgerecht. Immer zu prüfen ist jedoch,
ob in der Tat eine noch günstigere Ersatzform (Anmietung zu besonders
günstigen Konditionen) stattgefunden hat, weil die tatsächlichen
Aufwendungen weitergehenden Ersatz ausschließen.[16]
Ob sich aus diesen Überlegungen die
Notwendigkeit einer neuen Liste ergibt, um die Einheitlichkeit der
Schadenbearbeitung
[1]
SVR 2008, S. 139
[2]
= Wiederbeschaffungswert - Restwert
[3]
u.U. auch nach den Grundsätzen zur 130 %-Rechtsprechung. Wenn kein
130 %-Fall vorliegt, gilt: Sofern der Wiederbeschaffungswert
über den Reparaturkosten gelegen hätte, hätte konkret –
anders als fiktiv – unter der gegenwärtigen Rechtsanwendung des BGH
sogar ohne Weiternutzungswillen repariert werden können!
[4]
Auf eine Diskussion der Berechtigung eines solchen normativen
Schadens soll hier bewusst verzichtet werden
[5]
so aber Wenker im Internetportal juris „..besteht
unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
grundsätzlich nur für die Dauer der Wiederbeschaffung eines
gleichwertigen Ersatzfahrzeugs Anspruch auf eine
Nutzungsausfallentschädigung. Hinzuzurechnen kann im Einzelfall noch
eine Überlegungsfrist sein. Darüber hinaus gehende Zeiträume, etwa
weil der Geschädigte auf ein bereits vor dem Unfall bestelltes
Neufahrzeug wartet, sind danach nicht mehr zu berücksichtigen.
Dementsprechend kommt dann auch kein Ersatz der fiktiven Kosten der
Anschaffung eines Interimsfahrzeugs in Betracht.“
(http://www.juris.de/jportal/portal/page/home.psml/js_peid/012122?id=jpr-NLVK000004709)
[6]
BGH, Urt. v. 04.12.2007 - VI ZR 241/06
[7]
es handelt sich um die von Sanden / Danner begründete
SchwackeListe Nutzungsausfallentschädigung
[8]
ob das LG hiermit etwa eine Reduktion auf die Vorhaltekosten meint,
kann dem BHG-Urteil nicht zweifeldfrei entnommen werden.
[9]
nach Fraunhofer Marktpreisspiegel 2008 ist bundesweit der Mittelwert
für die höchste Mietwagenklasse bei 3 Tagen 493,38 € (ca. 165 € je
Tag), bei 7 Tagen 684,54 (ca. 98 € je Tag)
[10]
KG Berlin, 22 U 188/08, Beschl. v. 20.04.2009
[11]
Küppersbusch im Vorwort der SchwackeListe
Nutzungsausfallentschädigung 2009
[12]
BGH VI ZR 357/03, 23.11.2004
[13]
wie auch das KG Berlin in dem oben zitierten Beschluss ausgeführt
hat. Dort wurde der Tabellenwert um 30 % reduziert.
[14]
was sogar zu einem Vorteilsausgleich führen müsste
[15]
u.a. Nutzungswille, Nutzungsmöglichkeit, kein weiteres Fahrzeug zur
freien Verwendung vorhanden
[16]
wie in BGH, Urt. v. 04.12.2007 - VI ZR 241/06 zutreffend ausgeführt
wurde
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