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Wegfall oder Verkürzung
von Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot bei Nachschulung und
Therapie im Strafrecht. –
Kein
Eignungsgutachten im Strafverfahren erforderlich. – Bindungswirkung im
Verwaltungsrecht.*
Von Rechtsanwälten
Dr. Klaus Himmelreich und
Ulrike Karbach,
Fachanwältin für Verkehrsrecht, Köln
I.
Fahrerlaubnisentzug
1.
Allgemeines
Manche
Strafgerichte tun sich bei dieser Gesamtproblematik[1]
immer noch schwer. Es ergibt sich aber alles aus dem Gesetz.
Zum
„Fahrerlaubnisentzug“ heißt es in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB:
„Wird jemand ...
verurteilt ..., so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus
der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“.
Zur „Eignung“ bei
Verkehrsunfallflucht heißt es noch zusätzlich in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB:
„Ist ... die Tat ... ein Vergehen ... des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem
Unfall ... an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, ... so ist
der Täter in der Regel als ungeeignet ... anzusehen“.
Zur „Ungeeignetheit“
generell betont u.a. König[2]:
„Ungeeignet ist der Täter dann, wenn eine Würdigung seiner körperlichen,
geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich
bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass (seine)
Teilnahme am KfzVerkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der
Verkehrssicherheit führen würde“. „Entscheidend (ist) die zukünftige
Gefährlichkeit des Täters gerade in Bezug auf die Verkehrssicherheit“. „Die
Beurteilung der Eignungsfrage setzt außer in den Fällen der Regelvermutung
... eine umfassende Gesamtwürdigung voraus“. „Wie bei allen Maßregeln gilt
dabei hinsichtlich der Prognosetatsachen der Satz ‚Im Zweifel für den
Angeklagten’, während der Tatrichter im Eignungsurteil, das auch die
Gefahrenprognose enthält ..., an den Zweifelsatz nicht gebunden ist“.
Zum „Wegfall der Ungeeignetheit“ generell heißt es in § 69a Abs. 7 StGB:
„Ergibt sich
Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht
mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben“.
Das Gericht kann – was „unstreitig“ ist – stattdessen auf Grund seines
Ermessens die Sperre auch nur ab Rechtskrafteintritt „abkürzen“ oder schon
vorher im Urteil (gegenüber dem sonstigen Normalmaß) „verkürzen“ oder gar
„keine Sperre mehr“ verhängen.
Unsicherheit
besteht offensichtlich aber manchmal noch, wann und unter welchen Umständen
das geschehen kann und darf.
Die Gesetzesformulierung „ergibt sich Grund zur Annahme“ bedeutet:
Es
kann „vermutet“ werden
bzw. mit gewissen Zweifeln kann eine (nicht ganz sichere) Prognose gewagt
werden: Der
Zweck der Maßregel ist jetzt vorzeitig erreicht: Es sind jetzt Zweifel am
Fortbestand der Ungeeignetheit vorhanden.
Diese Formulierung bedeutet zusammen mit dem weiteren Text „nicht mehr
ungeeignet“:
Auf keinen Fall ist die „Gewissheit“ erforderlich, dass der Täter (wieder)
„geeignet“ ist, sondern viel weniger reicht schon aus.
Um
hier also einmal die 2 Extremfälle zu formulieren: Der Täter steht entweder
sogar kurz vor der „völligen Wiedereignung“ oder er ist noch weitgehend
„ungeeignet“, ohne dass dies aber noch (wie zuvor) sicher angenommen werden
kann; also es gibt jedenfalls keinen „Grund zu der Annahme“, er sei
„bestimmt“ noch „ungeeignet“.
Kommt also das Gericht
auf Grund seiner Erfahrung[3]
sogar zu der „Gewissheit“ (also zu mehr als im Gesetz steht), der Täter sei
„nicht mehr ungeeignet“ oder hat das Gericht (nur) entsprechende berechtigte
„Zweifel“[4]
an einer noch sicher bestehenden Ungeeignetheit (mehr wird im Gesetz nicht
verlangt), so darf die Fahrerlaubnis auf gar keinen Fall (weiter) entzogen
werden, mithin auch im Falle eines zu entscheidenden Fahrerlaubnisentzugs
keine Sperre (mehr) verhängt werden; diese ist (vorzeitig) aufzuheben.[5]
Wenn die
Urteilsformulierung eines Gerichts[6]
einmal etwas anders lautet, dass nämlich „der Angeklagte nach Auffassung des
Richters ... zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit der
erforderlichen Gewissheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
anzusehen“ ist, dann ist das nur eine andere, und zwar sehr treffende
Formulierung für die Feststellung, dass nämlich hier ein „Zweifel“ am
Fortbestand der „Ungeeignetheit“ besteht.
2. Aufbauseminar,
Nachschulung und Therapie
Absolviert der Täter
während des Strafverfahrens ein psychologisches Aufbauseminar, eine
psychologische Nachschulung[7]
oder eine Verkehrstherapie[8]
im Rahmen eines „Nachtatverhaltens“:
Dann
benötigt das (fachlich informierte[9])
Gericht für das Strafverfahren in der Regel nicht noch zusätzlich die Hilfe
von Fachleuten, z.B. mithin nicht ein (medizinisch-psychologisches)
Eignungsgutachten durch eine MPU-Stelle.
Allerdings werden sich
sicherheitshalber manche Verteidiger (für den Mandanten
freiwillig)
doch – zu der „Nachschulungs- oder Therapiebescheinigung“ (mit ausführlicher
Beschreibung) hinzu – zusätzlich ein Eignungsgutachten[10]
(mit Beurteilung der jetzigen „Eignung“) beschaffen, damit das Strafgericht,
wenn es schon kaum begründbar die – tatsächlich aus fachpsychologischer
Sicht bestehende – „Wiedereignung“ nicht akzeptieren will, nun zumindest
„Zweifel“ am Fortbestand der Ungeeignetheit hat; sonst sollte
Sprungrevision eingelegt werden.
Auch Kurse anderer
Anbieter können dann positiv berücksichtigt werden, wenn das Gericht nach
eigener eingehender Prüfung inhaltlich von der Effizienz dieser Maßnahmen
überzeugt ist (wie z.B. schon lange beim Kurs für erstmals
alkohol-auffällige Kraftfahrer, „Mainz 77“[11]
genannt, u.a. von der TÜV Rheinland Group angeboten, auch bei den „Avanti-Kursmodellen“
vom TÜV-Nord) und/oder dann, wenn hier insbesondere zusätzlich freiwillig im
Strafrecht ein Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten (d.h. bei der
BASt akkreditierten) BfF vorgelegt wird.
Auch bei
Auffälligkeiten ohne Alkohol und ohne Drogen, also beispielsweise bei
Unfallflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis, kann man im Strafrecht – mit
Erfolg vor Gericht – an den Charakter verbessernden Maßnahmen bei Instituten
teilnehmen, die zum einen bei der BASt mit vorhandenem
Qualitätssicherungssystem für § 70 FeV-Kurse im Verwaltungsrecht
akkreditiert sind, zum andern aber auch spezielle Kurse für das Strafrecht
entwickelt haben.
Der Kurs
eines nicht im Verwaltungsrecht bei der BASt akkreditierten Instituts,
„Werkstatt für Verkehrstherapie“
in Hamburg, wurde z.B. einerseits vom
AG Pinneberg[12]
in einem Urteil vom 13.02.2008 bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt am
15.09.2007 mit 1,48 ‰ in Tateinheit mit vorsätzlichem Eingriff in den
Straßenverkehr (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, 316 Abs. 1, 52 StGB) – bei einer OWi
aus 2005 als Voreintragung – als wirksame Therapiestelle anerkannt;
andererseits konnte dieses Gericht hier aber auch noch zusätzlich ein
freiwillig erbrachtes (positives) Eignungsgutachten
durch die MPU-Stelle
AVUS
in Hamburg-H. positiv berücksichtigen.
In dem Urteil heißt es:
Der Angeklagte, ein Fuhrparkleiter, „hat aus eigener Initiative kurz nach
dem Vorfall Verbindung zur Werkstatt für Verkehrstherapie aufgenommen und
dort mehrere Sitzungen durchgeführt. Darüber hinaus hat er sich einer
freiwilligen MPU unterzogen. Der Angeklagte hat glaubhaft versichert, nach
dem Vorfall überhaupt keinen Alkohol mehr getrunken zu haben und dies auch
bis heute so zu handhaben. ... (Es) war nicht mehr festzustellen, dass der
Angeklagte ... ungeeignet ist. ... Aus dem ... eingereichten (MPU-)
Gutachten ergibt sich nachvollziehbar, dass ein Rückfall ... nicht zu
erwarten ist. Der Gutachter stellt abschließend fest, es sei nicht zu
erwarten, dass der Angeklagte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter
Alkoholeinfluss führen wird. Auch aus dem Bericht der Werkstatt für
Verkehrstherapie vom 14.11.2007 ist zu entnehmen, dass der Angeklagte sich
umfangreich und tiefgehend mit der Trunkenheitsfahrt und den ursächlichen
Bedingungen auseinandergesetzt hat“. Bereits 5 Monate nach der Tat fiel die
Fahrerlaubnisentziehung weg; der Führerschein wurde schon im Gerichtstermin
ausgehändigt; es wurde auch kein deklaratorisches Fahrverbot mehr verhängt!
Solche
Gutachten werden erstellt – um hier einmal nur einige zu erwähnen – z.B.
durch die verschiedenen TÜVs[13],
pima-mpu-GmbH (Zusammenlegung von PIMA und MPU GmbH; im Besitz des TÜV-Süd),
DEKRA, AVUS-GmbH, IAS, BAD und IBBK.
Für die bei der BASt
akkreditierten und von der BASt auch fortlaufend kontrollierten Träger von
Kursen nach § 70 FeV, wozu insbesondere IVT-Hö und impuls-GmbH zu zählen
sind, ist für deren nur im Verwaltungsrecht einsetzbaren Wiedereignungskurse
(nach § 70 FeV) festgelegt, dass schon die bloße Vorlage der
Kursbescheinigung bei der Behörde zur Wiedererteilung – ohne erneute MPU
nach Ende des Kurses – führt.
Es kann davon
ausgegangen werden, dass dann, wenn dieselben Maßnahmenträger Kurse nun auch
im Strafrecht anbieten, diese auch vergleichbaren Qualitätsansprüchen der
Strafrichter genügen. Die Gerichte können diese mithin unbedenklich – auch
ohne eine MPU – positiv berücksichtigen.[14]
Hier nun einige
Beispiele dafür, dass und wann auch für den (endgültigen) Wegfall des
Fahrerlaubnisentzugs mit Rückgabe des Führerscheins im Gerichtstermin (auch
3 bis 5 Monate nach der Tat) dem Gericht keine MPU vorliegen muss:
So bestätigte das
LG Düsseldorf[15]
im Urteil vom
11.04.2008 das Urteil des AG Düsseldorf[16]
vom 31.08.2007, welches 5 Monate nach der Trunkenheitsfahrt mit 2,12 ‰ die
Fahrerlaubnisentziehung wegfallen ließ und den Führerschein im
Gerichtstermin zurückgab, und zwar ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens auf
Grund einer (noch nicht vollständig beendeten) IVT-Hö-Verkehrstherapie (mit
42 Gruppenstunden und einer Einzelstunde sowie bei einer glaubhaften
Abstinenz von ca. 5 Monaten).
Früher schon hatte
dasselbe AG Düsseldorf[17]
unter positiver Berücksichtigung der IVT-Hö bei einem bereits 3 Monate nach
einer Trunkenheitsfahrt erneut mit 1,13 ‰ rückfällig gewordenen Täter den
Fahrerlaubnisentzug aufgehoben und den Führerschein im Gericht zurück
gegeben; im Ergebnis erhielt der Verurteilte dadurch 5 Monate Sperre weniger
und ersparte sich auch hier eine MPU im Straf- und Verwaltungsverfahren.
Außerdem hat das
AG Rathenow[18]
– ebenfalls ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens – 3 Monate und 3 Wochen nach
einer Trunkenheitsfahrt mit 1,41 ‰ am 2.3.2008 (mit einer Voreintragung von
7 Punkten) auf Grund eines IVT-Hö-KBS-Kurses auf Wegfall des
Fahrerlaubnisentzugs mit Rückgabe des Führerscheins entschieden.
Bei einem ganz ähnlich
gelagerten Fall gab jedoch das
AG (Berlin-) Tiergarten[19]
leider erst im 2. Termin mit Urteil vom 1.8.2008 – 6 Monate und 1 Woche nach
der Tat – nach einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB mit 1,24 ‰ vom
26.1.2008 (bei einer Voreintragung von 5 Punkten) – dem Angeklagten den
Führerschein im Gerichtstermin unter Wegfall eines Fahrerlaubnisentzugs
zurück, obwohl dem Gericht schon im 1. Termin 4,5 Monate nach der Tat nicht
nur Bescheinigungen über eine erfolgreich abgeschlossene
IVT-Hö-KBS-Langzeitrehabilitation[20]
mit einer glaubhaften sowie (von der MPU-Stelle PIMA durch unangekündigte
Erhebungen von ETG-Urinscreenings) überprüften Abstinenz ab 13.2.2008
sondern auch ein freiwillig eingeholtes positives Doppel-MPU-Gutachten
(Alkohol und Punkte) der PIMA vorlagen.
Bei erfolgter Vorlage
eines positiven MPU-Gutachtens – wie in dem obigen Fall des AG (Berlin-)
Tiergarten[21]
– wird an sich der (nicht psychologisch ausgebildete) Richter erst recht –
aus der Sicht der psychologischen Gutachter, was wohl auch die
Verwaltungsbehörde bestätigen würde – nicht mehr von einer „Ungeeignetheit“
ausgehen können.[22]
Es wäre ein Rechtsfehler, wenn das Gericht hier dann noch mit einer
mehrmonatigen (nicht zu unterschreitenden) Mindestsperrfrist (z.B. 6 Monate
ab der Tat) juristisch argumentieren wollte (da eine solche Sperre nur bei
fortbestehender „Nichtgeeignetheit“ zum Zuge kommt); der Verteidiger sollte
in einem solchen Fall „Sprungrevision“ einlegen, zumal ein
Berufungstermin in der Regel lange auf sich warten lässt.
Wenn das Gericht
trotzdem immer noch der Überzeugung ist, gleichwohl seien noch nach wie vor
„keine
Zweifel (Bedenken)“
an dem weiteren Fortbestand der Ungeeignetheit möglich und die Fahrerlaubnis
(endgültig) entzieht, müsste das Urteil dann natürlich ausreichend vom
Gericht begründet werden, was Richtern als Juristen und Nichtpsychologen
dann wohl sicher sehr schwer fallen wird.
Ein Verteidiger sollte zudem (auch über alle oben erörterten Fälle hinaus)
sowieso immer Wert darauf legen, dass vom Strafgericht die Beurteilung der
„Eignung“ ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wird, insbesondere damit
für das Verwaltungsrecht Bindungswirkung erzielt wird; geschieht das nicht
von Seiten des Gerichts, wird regelmäßig eine
„Sprungrevision“[23]
erfolgreich sein.
Zu
dieser – oft fehlenden – Begründung des Gerichts heißt es auch ausdrücklich
in § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO:
„Die Urteilsgründe
müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel ... angeordnet ... worden ist“.
Das
AG Lüdinghausen[24]
wies darauf hin, dass eine 10-stündige anerkannte Verkehrstherapie (hier
IVT-Hö) allein (ohne MPU) bei einem Trunkenheitsrückfalltäter
nicht automatisch den Eignungsmangel entfallen lässt, allerdings eine
Sperrfristabkürzung (hier von 4 Monaten) rechtfertigt.
Nicht jeder von
Psychologen geleitete Kurs wird im Übrigen von den Strafgerichten im
Hinblick auf eine Sperrfristverkürzung oder -aufhebung anerkannt:
Nachdem z.B. zunächst
das AG Königs
Wusterhausen
mit Beschluss vom 11.6.2008 bei einer Trunkenheitsfahrt vom 20.07.2008 mit
1,46 ‰ auf Grund eines bei der DEKRA besuchten „Besonderen Aufbauseminars“
(von Psychologen geleiteter Gruppenkurs mit 9 Stunden, hier: „dekra-mobil“)
die Sperrfrist um 2 Monate nachträglich abkürzen wollte, entschied dagegen
die 4. Große Strafkammer des
LG Potsdam[25]
in ihrem Beschluss vom 05.08.2008: „Hierbei kann grundsätzlich
Berücksichtigung finden, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung eine
risikobewusste Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat. Voraussetzung
ist allerdings, dass es sich um eine geeignete Maßnahme handelt. Dies ist
hier jedoch offenkundig nicht der Fall. … Die bloße – wenn auch erfolgreiche
– Teilnahme an dem Aufbauseminar der Dekra reicht ... nicht aus ... . Es
fehlt bereits an einer Feststellung, welche konkreten Änderungen sich bei
dem Verurteilten eingestellt haben, die einem fortdauernden Eignungsmangel
entgegenstehen könnten“.
Auch das
LG Berlin[26]
betont: „Die Ausnahmeregelung des § 69 a Abs. 7 StGB erlaubt die vorzeitige
Aufhebung einer erteilten Sperrfrist, wenn der Zweck der Maßregel vorzeitig
erreicht wurde, ... wobei diese Feststellung nur nach eingehender Prüfung
getroffen werden kann und allein die Teilnahme an einer Nachschulung[27]
nicht ausreichend ist. Vorliegend könnte eine derartige Feststellung zum
jetzigen Zeitpunkt insbesondere deshalb nicht getroffen werden, weil es
bisher an konkreten Angaben darüber fehlt, ob und in welcher Weise sich die
Trinkgewohnheiten des Verurteilten seit seiner Tat im letzten Sommer
verändert haben“.
Jedenfalls
muss spätestens nun auf Grund solcher richterlicher Beanstandungen darauf
geachtet werden, dass in
Bescheinigungen oder Gutachten der Psychologen bzw. Therapeuten mehr als
meist bisher steht,
nämlich: Wie und auf welche Weise sich die Trinkgewohnheiten des Betroffenen
verändert haben, also welche Veränderungen nun bei ihm eingetreten sind.
Aber auch bei solchen
Maßnahmen muss dem Strafgericht für seine Entscheidung keinesfalls ein
Eignungsgutachten vorliegen. Insoweit scheinen manche Richter noch immer
nicht zu wissen, dass der
„Zweifel“
des Gerichts am Fortbestand der „Ungeeignetheit“ schon laut Gesetz
ausreicht.
Zwischenfazit:
Ein (positives) Eignungsgutachten ist also im Strafverfahren schon deshalb
gar nicht erst notwendig, weil ein Strafgericht nämlich stets schon bei
„Zweifeln am Fortbestand der Ungeeignetheit“ laut Gesetzesformulierung den
Führerschein zurückgeben muss; eine bisherige (auch vorläufige) Sperre und
Entziehung hat dann wegzufallen.
Der Grund liegt darin,
dass ein Entzug und eine Sperre keine Strafen sind, sondern – wie der Große
Senat für Strafsachen des BGH[28]
in seinem Beschluss vom 27.04.05 besonders hervorhob – ausschließlich der
Sicherung des Straßenverkehrs dienen und den alleinigen Zweck verfolgen,
ungeeignete (gefährliche) Kraftfahrzeugführer vom Straßenverkehr
auszuschließen.[29]
Ist dieses Ziel, z.B. durch eine Verkehrstherapie, sicher oder nur
möglicherweise vielleicht schon erreicht, ist kein Raum mehr für einen
(weiteren) „Entzug“; er wäre dann nutzlos.
3.
„Bindungswirkung“ von strafrechtlichen Entscheidungen gegenüber der
Fahrerlaubnisbehörde
Eine Bindungswirkung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde liegt nur vor im
Falle eines
Urteils
(§ 3 Abs. 4, S. 1 StVG)[30]
mit „Nichtverhängung/Aufhebung der Sperre und Herausgabe des Führerscheins“;
der Betroffene darf dann auch wieder fahren; die Fahrerlaubnisbehörde ist an
diese strafgerichtliche Entscheidung gebunden und darf auch – bei demselben
Sachverhalt (siehe dazu hier 3 Absätze weiter) – keine MPU zur Klärung der
Eignungsfrage mehr anordnen.
In § 267 Abs. 6 Satz 2
StPO heißt es dazu auch: „ ... müssen die Urteilsgründe stets ergeben,
weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist“, also auch die Gründe des
Wegfalls der Ungeeignetheit, was wichtig ist hinsichtlich einer „Bindung“
der Verwaltungsbehörde.
Dagegen gibt es für die Fahrerlaubnisbehörde laut
BVerwG[31]
nur (aber immerhin) eine
„Achtungspflicht“
(„auch besonderes Gewicht der Beurteilung beizumessen“) bei (nur) einem
nachträglichen
Beschluss
des Strafgerichts zur „Aufhebung der Sperre“ oder zur „Sperrfristabkürzung“
gem. § 69a Abs. 7 Satz 1 StGB.
Allerdings gilt dies in
beiden Fällen (Urteil und Beschluss) auch nur dann, wenn eine „ausreichende
schriftliche Beurteilung“ der „Eignung“ von Seiten des Strafgerichts
vorliegt,[32]
und zwar bei „demselben, unverändert
vorliegenden Sachverhalt“[33].
In
dem Urteil des oben erwähnten
LG Düsseldorf[34]
vom 11.04.2008 lag bei 5 Monaten glaubhafter Abstinenz und einer
IVT-Hö-Verkehrstherapie (ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens) auf Grund einer
entsprechend ausführlichen Begründung eine
Bindungswirkung[35]
gegenüber der Verwaltungsbehörde vor; diese durfte trotz einer
Trunkenheitsfahrt mit 2,12 ‰ keine MPU mehr anordnen.
Nicht juristisch nachvollziehbar ist die gegenteilige Meinung von
D. Müller[36]
zu
dem inhaltlich gleichlautenden Urteil der Vorinstanz (AG Düsseldorf[37]),
indem er ohne
Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG und ohne nachvollziehbare
Begründung einfach behauptet: „Die Entscheidung des Gerichts über die
Nichtentziehung der Fahrerlaubnis entfaltet keine Bindungswirkung für das
nachfolgende verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren, so dass die
Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert ist, gem. § 13 Nr. 2 c FeV die
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.“ D.
Müller übersieht (in strafrechtlicher Hinsicht), dass § 3 Abs. 4 S. 1 StVG
der Vorschrift des § 13 FeV vorgeht und dass das Strafgericht – und zwar
hier auch inhaltlich sachlich zu recht – befugt war, den Bericht des
behandelnden Verkehrstherapeuten (nach eigener Überprüfung) als ausreichend
anzuerkennen.
Auch das
AG Rathenow[38]
hat im Urteil vom 24.6.2008 – mit ausführlicher Begründung mit
Bindungswirkung
gegenüber der
Verwaltungsbehörde, ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens – zu recht unter
Rückgabe des Führerscheins von einer Fahrerlaubnisentziehung auf Grund einer
IVT-Hö-Verkehrstherapie mit glaubhafter Abstinenz 3 Monate u. 3 Wochen nach
einer Trunkenheitsfahrt vom 02.03.2008 mit 1,41 ‰ (vorbelastet mit 7 Punkten
wegen 3 länger zurückliegenden OWi’s) abgesehen; nur ein deklaratorisches
Fahrverbot von 3 Monaten wurde verhängt.
In den Urteilsgründen
heißt es dazu:
„Das Gericht sah keine
Veranlassung mehr für die Entziehung der Fahrerlaubnis. ... (Es) nahm der
Angeklagte vom 04.04.2008 bis 17.06.2008 an dem von dem anerkannten Anbieter
IVT-Hö Berlin/Brandenburg angebotenen KBS-A-Plus-Kurs teil. KBS-Kurse sind
Rehabilitationsmaßnahmen der IVT-Hö für mit Alkohol oder anderen Delikten
auffällig gewordene Kraftfahrer.
Die Rehabilitationsmaßnahmen der IVT-Hö sind geeignet, eine richterliche
Ersetzung der Fahrerlaubnisentziehung durch ein deklaratorisches Fahrverbot
zu begründen, da durch die Maßnahme die Rückfallwahrscheinlichkeit erheblich
gesenkt wird.
Die psychotherapeutischen Maßnahmen der IVT-Hö werden in Form von zwei- bis
vierwöchentlichen Gesprächen in einer therapeutischen Kleingruppe oder als
Einzeltherapie (und/oder) während eines in sich abgeschlossenen ein- oder
mehrtägigen Intensivseminars durchgeführt. Sie beruhen auf den Methoden der
tiefenpsychologisch fundierten und fokal - (d.h. kurzzeit-)therapeutischen
„Individualpsychologischen Lebensstilanalyse“ nach Alfred Adler, ergänzt um
die systemtherapeutischen Methoden der „Lösungsorientierten
Kurzzeittherapie“ nach Steve de Shazer, und sind geeignet, überdauernde
Veränderungen in den zugrunde liegenden Persönlichkeitsstrukturen
herbeizuführen.[39]
Der Angeklagte absolvierte in Berlin mit Erfolg den KBS-A-Plus-Kurs.
Aufgrund dieses Erfolges ist aus der Sicht des Sachverständigen[40]
(in) forensischer Verkehrstherapie ... das Nichtverhängen einer Sperre ...
angemessen ... . Ferner ist zu würdigen, dass er (der Angeklagte) mit Ende
des nun sich noch unmittelbar anschließenden weiteren 3monatigen
therapeutischen IVT-Hö-Nachsorgeprogramms über den schon ausreichenden
KBS-A-Plus-Kurs hinaus freiwillig einen insgesamt fast 6monatigen
KBS-Langzeitrehabilitationskurs absolviert haben wird ... .
Der Sachverständige[41]
des Instituts bescheinigt, dass der Angeklagte aufgrund der Teilnahme an dem
Kurs und (der) damit einhergehenden, von ihm nachweislich erreichten
Veränderung in seiner Einstellung und in seinem Leben wieder geeignet sei,
am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Gefahrenprognose ist durch den
erfolgreichen Abschluss des KBS-A-Plus-Kurses nachweislich im erforderlichen
Maße gesenkt.
Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte sich nunmehr für absolute
Alkoholabstinenz entschieden hat ... .
Der Angeklagte hat mit großer Offenheit, Ehrlichkeit und aktiver Mitarbeit
die diagnostischen Erwartungen des Instituts bestätigt. Mit seinem gesamten
Verhalten, insbesondere mit der Teilnahme an dem beschriebenen Kurs, hat der
Angeklagte gezeigt, dass er willens und fähig ist, die möglicherweise
vorhandenen Charaktermängel zu beseitigen, was auch erfolgreich geschah.
Aus der Sicht des Gerichtes, das sich den Ausführungen des Sachverständigen[42]
ohne Einschränkungen angeschlossen hat, ist die Gefährlichkeitsprognose zu
verneinen, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine weitere Ungeeignetheit
im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB ... nicht mehr vorhanden ist.“
Die
Rückgabe des Führerscheins (im Gerichtstermin), bei der die strafrechtliche
Fahrerlaubnisentziehung also endgültig (völlig) wegfällt, ist oft deshalb
anzustreben, weil dann – bei wie oben (zu I, 3) erwähnter Bindungswirkung –
regelmäßig keine Schwierigkeiten (z.B. kein Neuerteilungsverfahren und keine
MPU) bei der Fahrerlaubnisbehörde zu erwarten sind.[43]
Nicht nur bei älteren Kraftfahrern kann dies also einen enormen Vorteil
darstellen.
Man erhält dann
allerdings,
wenn kein „Entzug“ erfolgt,
7 belastende Punkte
für das Delikt beim KBA in der „Verkehrsünderkartei“ (Anlage 13, Nr. 1.2, zu
§ 40 FeV):
Bei einem Trunkenheitsdelikt für generell 10 Jahre gem. § 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 StVG.
Bei einem Unfallfluchtdelikt für 5 Jahre gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG.
Diesbezüglich kann man bei Trunkenheitsdelikten allerdings – freiwillig –
noch an einem von Diplom-Psychologen geleiteten „Besonderen Aufbauseminar“
(mit Punkte-Tilgung) bei einem der anerkannten Maßnahmenträger gem. § 4 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 StVG i.V.m. § 45 Abs. 2, 43, 36 FeV teilnehmen
und auf Grund dessen regelmäßig bis zu 4 Punkte über die Verwaltungsbehörde
tilgen lassen. Auch bei Unfallfluchtdelikten kann man regelmäßig durch ein
„Allgemeines Aufbauseminar“, geleitet von speziell ausgebildeten
Fahrlehrern, Punkte abbauen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 StVG).
Nach Absolvieren eines Aufbauseminars kann man auch noch ab 14 Punkte an
einer „verkehrs-psychologischen Beratung“ bei dafür amtlich anerkannten
Diplom-Psychologen teilnehmen und damit 2 weitere Punkte tilgen lassen (§ 4
Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 1, i.V.m. § 4 Abs. 9 Satz 1 StVG), auch, wenn durch
hohen Punktestand beim zuvor angeordneten Aufbauseminar keine Punkte mehr
abgebaut werden durften. Eine Liste der dafür anerkannten
Verkehrspsychologen erhält man von der Verwaltungsbehörde.
Auf Grund guter
Therapien (z.B. IVT-Hö und impuls) ist in der Regel aber auch kaum zu
erwarten, dass der Betroffene zukünftig noch weitere Trunkenheitsfahrten
begehen oder gar (erstmalig) andere Zuwiderhandlungen mit weiteren Punkten
„sammeln“ wird; die bei „Nichtentzug“ erfolgende „Belastung“ mit 7 Punkten
ist deshalb dann kaum nennenswert.[44]
Hatte man – einmal
unterstellt – schon vorher einige Punkte angesammelt,[45]
würde ein Fahrerlaubnis-Entzug (z.B. mit nur noch der Mindest-Sperre von 3
Monaten) gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG allerdings diese positiven Folgen
zeigen:
● Für das Delikt selbst
werden keine Punkte eingetragen.
● Die (alten)
bisherigen Punkte werden vollständig gelöscht.
Hatte man – auch einmal
unterstellt – sogar vor der Verurteilung schon 11 Punkte oder mehr, ist man
froh, nicht
mit den 7 neuen Punkten
für das neue Delikt nun
18 Punkte oder mehr angesammelt zu haben.
Dann würde nämlich – da
insoweit keine „Bindungswirkung“ von Seiten eines strafrechtlichen Urteils
(auch nicht auf Grund einer – vorherigen – sehr guten strafrechtlichen
„Urteilsbegründung“ des Wegfalls der „Ungeeignetheit“) eintreten kann – ein
verwaltungsrechtlicher Fahrerlaubnisentzug gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG
zwingend erfolgen (obwohl das nach einer guten Therapie und oft zusätzlich
einer dem Strafrichter schon vorgelegten positiven MPU – „psychologisch
gesehen“ – an sich völlig überflüssig wäre).
Es gibt hiervon eine
Ausnahme:
Erreicht der
Betroffene „auf einen Schlag“ 14 oder 18 Punkte (z.B. durch Tatmehrheit bei
Strafdelikten) und sind die an sich zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde
einzuleitenden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG; z.B. die
„Teilnahme an einem Aufbauseminar“) bis dahin noch nicht erfolgt,
dann müssten diese Maßnahmen erst noch nachgeholt werden, so dass die
Fahrerlaubnis daraufhin in den meisten Fällen doch nicht mehr entzogen
werden kann (§ 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG).
Auf das Erreichen von
solch vielen Punkten mit diesen Folgen hat es im Übrigen keinen Einfluss, ob
(kurz vorher) in demselben Strafverfahren die Frage der „Eignung“ vom
Strafrichter ausreichend (auch unter voller Berücksichtigung sämtlicher
Vordelikte, auch von Zuwiderhandlungen ohne Alkohol, für die es
Punkteeintragungen gab) beurteilt und (positiv) geklärt wurde.
Bei Wegfall des
Fahrerlaubnisentzugs erhält der Betroffene allein auf Grund der Verurteilung
(auch unabhängig von einem eventuellen deklaratorischen Fahrverbot) stets
für eine alleinige Trunkenheitsfahrt nun 7 neue Punkte beim
Kraftfahrtbundesamt (KBA, Flensburger „Verkehrsünderkartei“), da auf Grund
des „Punktsystems“ diese gesetzlich verbindlichen negativen Folgen gesondert
entstehen.
Hier beurteilen
Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde auch nicht „dasselbe“ (es liegt also
keine von der Verwaltungsrechtsprechung so bezeichnete „Interessenkollision“
vor, wie es demgegenüber allerdings im Hinblick auf die „Eignung“ bei einer
Trunkenheitsfahrt mit einer BAK ab 1,6 Promille der Fall ist).
Deshalb spricht
insoweit mehr dafür, dann, wenn man schon eine Reihe von Punkten hat, einen
(aber auch nur kurzen) Fahrerlaubnisentzug anzustreben, damit die „Vor“-Punkte
getilgt werden und damit keine neuen (für dieses Delikt und mögliche spätere
Delikte) hinzukommen.
Auch kann man sich
nicht immer auf eine „gute“, mithin „bindende“ Urteilsbegründung des
Strafgerichts verlassen.
Es hilft
dem Betroffenen auch nicht, wenn – wie es tatsächlich einmal geschehen ist –
ein Strafrichter die Fahrerlaubnis entziehen, eine Sperre von 3 Monaten
verhängen und im Urteil zusätzlich betonen würde, in 3 Monaten, also nach
Ablauf der strafrechtlichen Sperre, sei seiner Meinung nach der Verurteilte
dann nicht mehr ungeeignet. Der Richter wollte im vorliegenden Fall
offensichtlich ein ihm überreichtes freiwilliges positives MPU-Gutachten im
Strafrecht auf diese missglückte Weise doch noch halbwegs berücksichtigen.
Auch hier wäre wiederum eine
„Sprungrevision“ sinnvoll und
erfolgreich.
Damit würde der Richter
nämlich unzulässig in die alleinige Kompetenz der Fahrerlaubnisbehörde
eingreifen; nur diese hat laut Gesetz die Kompetenz, die Wiedereignung nach
strafrechtlichem Fahrerlaubnisentzug zu beurteilen. Eine „Bindung“ läge also
dann nicht vor. Der Richter würde sich aber auch im Widerspruch zu seiner
Urteilsbegründung befinden, da er mit dem doch noch ausgesprochenen „Entzug“
gerade ausdrücken würde, dass der Angeklagte ohne jeglichen Zweifel jetzt
zum Zeitpunkt der Verurteilung noch weiterhin ungeeignet ist.
II.
Fahrverbot
1.
Allgemeines
Im Hinblick auf ein
Fahrverbot heißt es in § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB:
„Wird jemand wegen
einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, ... verurteilt, so kann ihm das Gericht
für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im
Straßenverkehr Kraftfahrzeuge ... zu führen“.
In § 44 StGB Abs. 1
Satz 2 StGB heißt es:
„Ein Fahrverbot ist in
der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315 c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis
nach § 69 unterbleibt“. Diese Regel ist allerdings widerlegbar, z.B. durch
eine Verkehrstherapie.
Zur (automatischen)
Anrechnung im Hinblick auf andere vorausgegangene Führerscheinmaßnahmen
heißt es in § 51 StGB:
Abs. 5: „Für die
Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ... auf
das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht
der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung
oder Beschlagnahme des Führerscheins ... gleich.“
Abs. 1 lautet
diesbezüglich: „Hat der Verurteilte ... eine ... Freiheitsentziehung
erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe
angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder
zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des
Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.“
Zunächst ist also insoweit festzustellen: Die Verhängung eines Fahrverbots
ist also gerade kein „Regelfall“ bei der Verkehrsunfallflucht, wie sich
bereits aus dem Text des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB selbst ergibt.[46]
Ein Fahrverbot ist auch nicht im „unteren Bereich der Schwereskala“
erforderlich.[47]
Auch jegliches nachträgliches
verkehrsrechtliches Wohlverhalten,[48]
also z.B. auch strafloses und gesetzeskonformes Nachtatverhalten[49],
ist im Rahmen des § 142 StGB positiv zu berücksichtigen, mithin auch eine
„Nachschulung“ und eine Verkehrstherapie.[50]
Wenn bei Verkehrsunfallflucht keine Fahrerlaubnisentziehung erfolgt, weil
nämlich kein „bedeutender“ Sachschaden entstanden ist, darf auch nicht
„automatisch“ ein Fahrverbot als „Ersatzsanktion“ verhängt werden,[51]
da dieses in der Regel als Denkzettel unnötig ist.
Wie insbesondere das OLG Köln[52]
gerade hinsichtlich einer Verkehrsunfallflucht zutreffend betont, darf das
Fahrverbot auch nur dann als Nebenstrafe verhängt werden, wenn feststeht,
dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive[53]
Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann;[54]
vor einer eventuellen Verhängung eines Fahrverbots ist stattdessen die
Geldstrafe zu erhöhen; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist
nämlich zunächst zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der
Geldstrafe ausreichend ist, einen nachlässigen oder leichtfertigen
Kraftfahrer zu warnen.[55]
Zwischen der
Hauptstrafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) und der Nebenstrafe des Fahrverbots
nach § 44 StGB besteht nämlich eine Wechselwirkung, nach der beide zusammen
die Tatschuld nicht übersteigen dürfen.[56]
Einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot stellt dies auch nicht dar.[57]
Da
sich § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB gerade nicht auf § 142 StGB bezieht, muss eine
Verhängung des Fahrverbots im Rahmen der Verkehrsunfallflucht insoweit vom
Gericht besonders begründet werden,[58]
und zwar revisionssicher.
Das OLG Köln[59]
betont hinsichtlich einer Trunkenheitsfahrt: „Das Fahrverbot ist
Nebenstrafe. Es gelten daher die allgemeinen Strafzumessungsregeln, (auch)
sind die nach Lage des Falles zu erörternden Strafzumessungskriterien
mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Frage der Strafempfänglichkeit
des Täters, namentlich das Ausmaß, in dem er auf den Gebrauch seines
Fahrzeugs angewiesen ist, ... prüfen, ... ob ... ein eingeschränktes
Fahrverbot ausreicht.“
In
einer „Körperverletzungsstrafsache“ wird dies vom OLG Köln[60]
noch etwas ausführlicher dargelegt: Das Fahrverbot soll „bei schuldhaft
begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des
Täters ergeben, der Repression und Warnung dienen, wobei die
spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht. ... . Das
Fahrverbot gemäß § 44 StGB hat deshalb Strafcharakter. ... Für seine
Anordnung gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln (§ 46 StGB),
namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit. ... Als Nebenstrafe
darf es zudem nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte
spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden
kann. ... Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung
der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen.“
Es
gibt also (außerhalb der Regelfälle der Trunkenheitsdelikte gem. §§ 315 c
und 316 StGB, die auch widerlegbar sind, z.B. durch „Nachschulung“ und
Therapie) keine allgemeine Regel, dass immer dann, wenn trotz Vorliegens der
Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 StGB die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird,
ohne weiteres ein Fahrverbot zu verhängen ist.[61]
2.
Aufbauseminar, Nachschulung und Therapie
bei
der Frage der Verhängung eines Fahrverbots
Wenn nun schon bisher
stets im Rahmen eines Fahrerlaubnisentzugs auf Grund eines „Besonderen
Aufbauseminars“ (das im Gegensatz zum „Allgemeinen Aufbauseminar“ von
Psychologen geleitet wird), einer psychologischen Nachschulung oder einer
Verkehrstherapie im Rahmen eines „Nachtatverhaltens“ wegen der erreichten
stabilen charakterlichen Verhaltensänderung eine Fahrerlaubnissperre[62]
nicht (mehr) erfolgt oder diese ver- oder abgekürzt wird, muss erst recht[63]
eine solche wirksame Nachschulungsmaßnahme bei der Frage der Verhängung
eines Fahrverbots positiv berücksichtigt werden. Das Fahrverbot muss in
Fortfall geraten[64]
oder kürzer ausfallen. Ähnliches gilt bei OWi-Delikten.[65]
Wenn das Gericht bei
Absolvieren einer „Nachschulung“ oder Therapie ein trotzdem verhängtes
Fahrverbot allerdings – einmal unterstellt – begründet hätte (§ 51 Abs. 1
Satz 2 StGB), wäre das Urteil dann jedoch keinesfalls revisionssicher, da
nicht nachvollziehbar wäre, z.B. eine intensive Verkehrstherapie (eventuell
auch noch mit einer zusätzlichen positiven MPU) als Begründung für die
Widerlegung der Regelvermutung anzusehen, aber diese ausgerechnet
hinsichtlich des § 44 StGB zu verneinen und das Fahrverbot als „weiteren
Denkzettel“ zu verhängen.
Meistens findet man jedoch offensichtlich aus Zeitgründen die in § 267 StPO
geforderte Urteilsbegründung des Strafgerichts leider nur noch selten, was
bei einem – aus der Sicht des Strafverteidigers – nicht hinnehmbarem Urteil
die Erfolgsaussichten einer
Sprungrevision
erhöht.
Ausreichend ist im Strafverfahren allerdings insoweit
nicht
ein (nicht-psychologisches)
ASK-Aufbau-Seminar
(z.B. mit Punktetilgung)[66]
von dafür (im Verwaltungsrecht) speziell ausgebildeten Fahrschullehrern, wie
das BayObLG und das OLG Düsseldorf betonen,[67]
da dieses inhaltlich nicht auf psychologischem Wege auf das Erlernen von
dauerhaften neuen (inneren) risikomindernden Verhaltensalternativen angelegt
ist. Ähnliches gilt auch für das OWi-Verfahren.[68]
*Veröff.
in SVR 09, H. 1.
[1]
Vgl. dazu (im Rahmen von Trunkenheitsdelikten) u.a.:
Himmelreich DAR 04, 8; 05, 130; Himmelreich/Halm NStZ 06,
380 (381 f); 07, 389 (390); 08, 382 (383 f.); Müller, K./Veltgens,
Verkehrspsychologie und Fahreignung, in: Karbach,
Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 211 (213 ff.);
Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und
MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2007, Rn. 190 ff (zu
Kursen: Rn. 201, 873 ff. u. 1244); Mahlberg, in:
Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2.
Aufl. 2008, Kap. 35, Rn. 571 ff., 582 ff., 591 ff., 481 u. 485;
Krumm, in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 65
(70 ff.). – Zum Inhalt und Einsatz der Verkehrstherapie im
Strafrecht (u.a. zum Wegfall/Aufhebung des Fahrerlaubnis-Entzugs
wenige Monate nach der Tat) vgl. Himmelreich, A., in:
Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 147. – Vgl. auch
(im Rahmen der Verkehrsunfallflucht): Himmelreich DAR
08, 69. − Zu Kursen vgl. auch u.a.: Winkler, Th., in:
Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2.
Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 305 ff., 353 ff. u. 366 (m.w.Nw.);
Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 5. Aufl. 2006, § 12, Rn. 47 ff. −
Zum Zweck der Maßregel vgl. u.a. Winkler, Th., in:
Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2.
Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 273 f.
[2]
König, in: Hentschel, SVR, 39. Aufl. 2007, § 69 StGB,
Rn. 11 (m. Bezug auf den BGH).
[3]
Zur Fortbildung der Richter auf diesem Gebiet vgl.: Himmelreich
DAR 05, 130, 136, in Fn. 76.
[4]
Vgl. dazu schon: Hentschel,
Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn.
613, 635, 637, 640; Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm,
Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn.
281; Himmelreich BA 20 (1983), 91 (95); DAR 05, 130; NZV 05,
337 (338, zu Fn. 9 u. 340, zu Fn. 46); Krumm, in: Karbach,
Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 72.
[5]
Vgl. Fn. 4.
[6]
Wie z.B. beim AG Düsseldorf v. 31.08.07, 113 Cs-110 Js
2148/07-(501/07), größtenteils veröff. b. Müller, D., ZVS
2008, 161, bestätigt v. LG Düsseldorf (s. Fn. 15).
[7]
Zu einem (anerkannten) „TÜV-Nachschulungskurs“ (vom AG ohne
Namensnennung so bezeichnet) bei einer BAK von unter 1,9 ‰ vgl. u.a.:
AG Hameln zfs 08, 353.
[8]
Vgl. dazu (bei Unfallflucht-Delikten):
Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 5. Aufl. 2009,
Rn. 304 ff.; Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm,
Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn.
366; Himmelreich DAR 08, 69; (bei Trunkenheits-Delikten):
Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch
des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 365;
Himmelreich DAR 05, 130 (133 ff.); Himmelreich/Halm NStZ
08, 382 (383 f.).
[9]
Vgl. Fn. 3.
[10]
Zur MPU vgl. u.a.: Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot,
Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht, 8.
Aufl. 2007, Rn. 1000 ff.; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 5.
Aufl. 2006, § 7, Rn. 264 ff.; Haus, Das verkehrsrechtliche
Mandat, Bd. 3, 1. Aufl. 2004, § 17, Rn. 8 ff.; Feiertag, in:
Ludovisy, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl. 2007,
Teil 9, Rn. 761 ff.
[11]
Vgl. dazu u.a.: Müller, K./Veltgens, in: Karbach,
Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 213 f.
[12]
AG Pinneberg, Urt. v. 13.02.2008, 33 Ds 302 Js 23702/07
(118/07); unveröff.; in der Wiedergabe der Urteilsgründe wurde hier
nach der neuen Rechtschreibung verfahren.
[13]
Vgl. dazu u.a.: Müller, K./Veltgens, in: Karbach,
Himmelreich(K.)-FS 2007, S. 215 ff.
[14]
Vgl. dazu: Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm,
Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn.
359 ff.
[15]
LG
Düsseldorf,
Urt. v. 11.04.08, 24a Ns 26/07, in: DAR 08, 597; mit ausführlicher
Wiedergabe der Urteilsgründe (m. Anm. v. Himmelreich, S.
598). – Zur Bindungswirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde
ausführlich hier unten im Abschnitt I, 3.
[17]
AG
Düsseldorf, Urt. v. 19.0.04,
113 Cs Js 3011/03, veröff. b. Himmelreich DAR
05, 130, 134, zu Fn. 63 = b. Himmelreich NZV 05, 337, 341, zu
Fn. 52.
[18]
AG Rathenow, 2 Ds 452 Js 11877/08 (129/08), Urt. v.
24.06.2008; unveröff. (s. dazu auch die sehr gute Begründung mit
Bindungswirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde hier unten zu Fn.
38).
[19]
AG (Berlin-)Tiergarten, (323 Cs) 3041 PLs 2268/08 (75/08);
unveröff.; nur mit der Begründung, die Trunkenheitsfahrt wäre
glaubhaft eine Ausnahmehandlung gewesen.
[20]
Vom 5.2. – 22.5.08 mit 45 Einzel-Therapie-Stunden und 4 je
eintägigen Intensiv-Seminaren (44 Kleingruppen-Therapie-Stunden).
[21]
Vgl. zu Fn. 19.
[22]
So auch: LG Oldenburg zfs 02, 354; Winkler, Th.,
in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts
Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 291; Himmelreich
DAR 04, 8 (9);
Himmelreich/Halm NStZ 08, 382 (384, l. Sp.); – a.A.: Krumm,
in:
Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007,
S. 65 (72 f.) u. 75; zur Ablehnung eines entspr. BWA vgl. denselben,
ebendort S. 78.
[23]
Auch bei nicht mehr als 15 Tages-Sätzen (OLG Schleswig-Holstein,
2 Ss 193/07, Beschl. v. 14.11.07; bisher unveröff.).
[24]
AG Lüdinghausen, 9 Ds 82 Js 2342/08 – Beschl. v. 15.07.2008,
in: VA 08, 178 = NJW 08, 3080 = BA 45 [2008], 323.
[25]
LG Potsdam, Beschl. v. 05.08.08, 24 Qs 170/08 – 4159 Js
16909/07; unveröff.; Modell „dekra-mobil“ (Kursiv- und Fettdruck ist
von den Verfassern!).
[26]
LG Berlin, 502 Qs 13/08, Beschl. v. 13.02.2008, in: BA 45
(2008), 320 (Fettdruck ist von den Verfassern!); ebenso: LG
Ellwangen BA 39 (2002), 223.
[27]
Um welche „Nachschulung“ es sich hier handelte, wird nicht
mitgeteilt !
[28]
Vgl. BGH (GSSt 2/04) BGHSt 50, 93 = NJW 05, 1957 = DAR 05,
452 m. Anm. Hentschel, S. 455 = zfs 05, 464 = NStZ 05, 503 =
StV 05, 551 = StraFo 05, 305 = NZV 05, 486 = BA 42 (2005), 311 = JZ
06, 98 = VA 05, 121.
[29]
Vgl. d. Nw. bei: König, in: Hentschel, SVR, 39. Aufl.
2007, § 69 StGB, Rn. 1; Winkler, Th., in:
Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2.
Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 273 f.
[30]
Vgl. dazu (im Rahmen von Trunkenheitsdelikten): Himmelreich
NZV 05, 337, 342 ff. (m. Hinweis auf die Rsprg. des BVerwG); vgl.
auch: Mahlberg, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des
Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 35, Rn. 503 ff. (m.w.Nw.);
Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug
und MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2007, Rn. 289
ff., 303 ff., 324 u. 437 ff.; Haus, Das verkehrsrechtliche
Mandat, Bd. 3, 1. Aufl. 2004, § 19, Rn. 14 ff.
[31]
BVerwGE 17, 342 = BVerwG DAR 88, 390 = NZV 88, 238 =
VRS 75 [1988], 379/380 = VM 89, 10 = b. Himmelreich DAR 89,
285 (286, l. Sp.); danach bestätigt durch: BVerwG DAR 89, 153
= NZV 89, 125 = NJW 89, 1622 = VRS 76 [1989], 316 = VD 89, 33, Nr.
40. –
Scheufen/Müller-Rath (NZV 06, 353) gehen hierauf nicht ein. –
Zur „Beachtung“ durch die Fahrerlaubnis-Behörde vgl. auch den
Aufhebungsbeschluss des AG Potsdam, auf Grund dessen die
Fahrerlaubnisbehörde in Werder trotz einer Trunkenheitsfahrt m. 1,76
‰ die Fahrerlaubnis sofort neu erteilte, ohne eine MPU anzuordnen
(dieselbe Entscheidung der Behörde nach Aufhebungsbeschluss des
AG Stadtroda bei einer Trunkenheitsfahrt m. 2,96 ‰) – jeweils
nach KBS-Kurs der IVT-Hö von nur 1 bzw. 2 Monaten – bei:
Himmelreich, A., in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS
2007, 147 (161 f.).
[32]
Vgl. hierzu m.w.Nw.: Himmelreich NZV 05, 337 (342, l. Sp.).
[33]
Vgl. Himmelreich NZV 05, 337 (343, r. Sp.), m.w.Nw.
[34]
Vgl. oben zu Fn. 15.
[35]
Vgl. die Fundstellen hier oben zu Fn. 30 und 31. – Vgl. auch die
beiden sehr guten Begründungen zur Eignungsfrage der 7. kleinen und
3. großen Strafkammer des LG Potsdam (beide mit IVT-Hö und
Wegfall der Entziehung bzw. Aufhebung der Sperre) in: zfs 04, 18 =
StrafV 04, 491 = b. Himmelreich DAR 05, 130, 131, zu Fn. 64 =
b. Himmelreich NZV 05, 337, 342, zu Fn. 60 sowie in: zfs 05,
100 = b. Himmelreich DAR 05, 130, 135, zu Fn. 66 = b.
Himmelreich NZV 05, 337, 342, zu Fn. 61.
[36]
Müller, D., ZVS 08, 161 (162).
[37]
Vgl. Fn. 6.
[38]
AG Rathenow,
2 Ds 452 Js
11877/08 (129/08), Urt. v. 24.06.08; unveröff. (s. dazu auch hier
oben zu Fn. 18).
[39]
Vgl. ausführlicher dazu noch: Himmelreich, A., in: Karbach,
Himmelreich(K.)-FS 2007, 147.
[40]
Gemeint ist damit der hier behandelnde Verkehrstherapeut.
[41]
Siehe Fn. 40.
[42]
Siehe Fn. 40.
[43]
Vgl. dazu u.a.: Himmelreich/Bücken/Krumm,
Verkehrsunfallflucht, 5. Aufl. 2009, Rn. 302 (m.w.Nw.).
[44]
Vgl. dazu auch: Hillmann, in: Karbach,
Himmelreich(K.)-FS 2007, 17 (21) = DAR 08, 376 (378).
[45]
Vgl. dazu: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 5.
Aufl. 2009, Rn. 297 ff., 301 (m.w.Nw.).
[46]
Vgl. u.a.: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 5.
Aufl. 2009, Rn. 271, m.w.Nw.; Winkler, Th., in:
Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2.
Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 263; Burhoff, in: Ludovisy,
Praxis des
Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl. 2007, Teil 6, Rn. 329.
[47]
Vgl.: OLG Köln
VRS 59, 104; OLG Bremen DAR 88, 389; OLG Düsseldorf
VRS 78, 109 (111).
[48]
Vgl. z.B. OLG Düsseldorf NZV 93, 76 = VRS 84, 335 (337 f.).
[49]
Vgl.: Lackner/Kühl, StGB, 26.
Aufl. 2007, § 44, Rn. 6; S/S/Stree,
StGB, 27.
Aufl. 2006, § 44,
Rn. 18a;
Hentschel, Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot, 10.
Aufl. 2006, Rn. 915.
[50]
Vgl. dazu: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 5.
Aufl. 2009, Rn. 304 ff.; Himmelreich DAR 08, 69 (71).
[51]
Vgl. u.a.: OLG
Köln VRS 82 [1992], 337 (338) = NZV 92, 159 = DAR 92, 152 = zfs
92, 67 (68); Himmelreich/Bücken/Krumm,
Verkehrsunfallflucht, 5. Aufl. 2009,
Rn. 272; König,
in: Hentschel, SVR, 39. Aufl. 2007,
§ 44 StGB, Rn. 7a u. 7; Burhoff,
in: Ludovisy, Praxis des Straßenverkehrsrechts,
4. Aufl. 2007, Teil 6,
Rn. 329; Winkler, Th., in:
Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2.
Aufl. 2008, Kap. 33,
Rn. 263.
[52]
Vgl. OLG Köln
DAR 92, 152 = zfs 92, 67 (68) =
NZV 92, 159 = VRS 82 (1992), 337 (338); DAR 96, 155;
VRS 109 [2005], 338 (339), vgl. auch: OLG Bremen DAR 88, 389;
Lackner/Kühl, StGB, 26.
Aufl. 2007,
§ 44, Rn. 6; Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm,
Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn.
264.
[53]
Zur Warnfunktion und Spezialprävention für leichtsinnige und
nachlässige Kraftfahrer vgl. u.a.: Hentschel,
Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn.
915 (m.w.Nw.).
[54]
Vgl. auch OLG Bremen DAR 88, 389.
[55]
Vgl.: BGHSt
24, 348 (350); OLG Köln zfs 01, 565; NZV 96, 286; VRS 109
[2005], 338 (339); S/S/Stree, StGB, 27. Aufl. 2006, Rn. 15;
Fischer, StGB, 54. Aufl. 2008, § 44, Rn. 2; König,
in: Hentschel, SVR, 39. Aufl. 2007,
§ 44 StGB, Rn. 6;
Himmelreich/Bücken/Krumm,
Verkehrsunfallflucht, 5. Aufl. 2009,
Rn. 271. – Zum Absehen von einem
Fahrverbot bei einem mehrfach vorbelasteten Kraftfahrer, weil die
bisherige Strafverfolgung ihn bereits nachhaltig beeindruckt hatte
und der verfolgte spezialpräventive Erfolg auch mit der Hauptstrafe
allein erreicht werden konnte, vgl. LG Amberg zfs 06, 289. –
Anders bei Vorliegen einer bedenklichen Fehlentwicklung des Täters:
OLG Karlsruhe DAR 05, 645.
[56]
Vgl.: OLG
Düsseldorf VRS 78, 109 (111); OLG Köln DAR 91, 113; 96,
155 (m.w.Nw.); OLG Hamm SV 07, 489; S/S/Stree,
StGB, 27.
Aufl. 2006, § 44, Rn. 15.
[57]
Vgl. z.B. LG
Köln NStZ-RR 97, 370.
[58]
Vgl. u.a.:
Hentschel,
Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot, 10. Aufl. 2006,
Rn. 923; Winkler, Th., in:
Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2.
Aufl. 2008, Kap. 33,
Rn. 263.
[59]
OLG Köln DAR 91, 113 (m.w.Nw.).
[60]
OLG Köln DAR 96, 155 (m.w.Nw.); vgl. auch z.B.
Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 44, Rn. 1.
[61]
So schon Hentschel,
Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot, 10. Aufl. 2006,
Rn. 923.
[62]
Das gilt auch für eine „isolierte“ Sperre beim Vorwurf des „Fahrens
ohne Fahrerlaubnis“ (vgl. d. Nw. bei: Himmelreich DAR 05,
130, 135, zu Fn. 72).
[63]
Vgl.: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht,
5. Aufl. 2009, Rn. 307a; Winkler, Th., in:
Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2.
Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 366.
[64]
Vgl. Winkler, Th., in: Himmelreich/Halm, Handbuch des
Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Kap. 33, Rn. 265.
[65]
Vgl. dazu im
Hinblick auf § 24a StVG: BayObLG zfs 95, 315;
AG Duderstadt zfs 01, 519; AG Bad Segeberg VRR 05,
271; AG Rendsburg zfs 06, 231 = NZV 06, 611; AG Essen
DAR 06, 344; alle erwähnt auch bei: Himmelreich/Halm NStZ 07,
389 (394); vgl. dazu auch: Krumm,
in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007,
S. 67; Gübner VRR 05, 277 (l. Sp.). – Im Hinblick auf eine
Geschwindigkeits-Überschreitung bei „Avanti“-Nachschulung
vgl.: AG Lübeck (Urt. v. 05.07.06 – 750 Js-OWi 12764/06, in:
ADAJUR Nr. 75397 = Himmelreich/Halm NStZ 08, 382 (389).
[66]
Vgl. insoweit ausführlich zum Inhalt bei: Himmelreich/Bücken,
Formularbuch Verkehrsstrafrecht usw., 5. Aufl. 2007, Rn. 730.
[67]
Vgl.
BayObLG StraFo 97, 57 = DAR 96, 324 (L); OLG Düsseldorf
DAR 97, 161 (L); so auch: S/S/Stree,
StGB, 27. Aufl.
2006,
§ 44, Rn. 18a.
[68]
So weist im Hinblick auf § 25 StVG
das OLG Bamberg
(Beschl. v. 17.3.08, 2 Ss Owi 265/08, in: BRAK Online-Fortbildung
Verkehrsrecht, Nr. 10/2008, v. 29.5.08, S. 9 = VA 08, 120 =
VRS Bd. 114
[2008], 379)
darauf hin, dass die Teilnahme des von einem Regelfahrverbot
Betroffenen an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (durch
Fahrschullehrer) für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von
dem Fahrverbot rechtfertigt; eine Ausnahme vom Regelfahrverbot könne
im Einzelfall nur dann gerechtfertigt sein, wenn neben dem
Seminarbesuch eine Vielzahl anderer zu Gunsten des Betroffenen
sprechender Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau
durch den Tatrichter festgestellt werden kann. Ebenso betont das
OLG Düsseldorf (DAR 07, 161, L), dass die nach der Tat erfolgte
Teilnahme an vier Abendsitzungen eines solchen Aufbauseminars kein
Absehen von der Verhängung des Fahrverbots rechtfertige; ähnlich:
AG Celle zfs 01, 520, m. abl. Anm. Bode, S. 521; –
a.A.: AG Esslingen DV 08, 94; Krumm,
Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2006, § 5, Rn. 9; derselbe,
in: Karbach, Himmelreich(K.)-FS 2007, 65 (66);
Gübner VRR 05, 277 (l. Sp.).
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