|
|
|
|
Erstattungsfähigkeit von
Schadensermittlungskosten
Rechtsanwältin Annett Merrath, Bad Hersfeld[1]
Der Geschädigte ist in der Regel gezwungen,
die Schadenshöhe durch Dritte ermitteln zu lassen. Dies kann im Wege eines
Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages erfolgen. Bei den
hierfür aufzuwenden Kosten handelt es sich um die sog.
Schadensermittlungskosten.
1. Sachverständigenkosten
Der Geschädigte ist nach einem
Verkehrsunfall im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter
seiner Wahl mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen.[2]
Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung bereits einen Gutachter
beauftragt hat.[3]
Eine Verpflichtung, vor Beauftragung des
Sachverständigen Preisvergleiche anzustellen, besteht nicht.[4]
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens
gehören grundsätzlich zu den nach § 249 I BGB bzw. § 249 II 1 BGB
auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
[5]
oder zur tatsächlichen Reparatur oder Ersatzbeschaffung
[6]
erforderlich und zweckmäßig ist.
Für die Frage der Erforderlichkeit und
Zweckmäßigkeit einer Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum
Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen.
[7] Es
kommt darauf an ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter
nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines
Sachverständigen für geboten erachten durfte.
[8]
Diesbezüglich ist nicht allein darauf
abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen
bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den
Sachverständigenkosten steht, da zum Zeitpunkt der Beauftragung des
Gutachters dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt ist. Jedoch kann
der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung
nach § 287 ZPO oft ein Anhaltspunkt für die Beurteilung sein, ob eine
Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise
andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein
Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten.
[9]
Bei sog. Bagatellschäden kann daher
eine Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten zu verneinen sein. In
diesen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag.
[10]
Umstritten ist, bei welchem Betrag diese Bagatellgrenze anzunehmen ist.
Bis Mitte der 90er Jahre wurde die
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten überwiegend bei Schäden ab
1000 DM bejaht.
[11]
Vereinzelt haben die Gericht an dieser Grenze auch noch später festgehalten.[12]
Seit 1995 wurde die Grenze im Hinblick auf die gestiegenen Lohn- und
Ersatzteilkosten von vielen Gerichten jedoch angehoben. Überwiegend wird die
Grenze seitdem bei einem Betrag von 1400 DM bzw. ca. 700 € gezogen.[13]
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2004[14]
diese Grenze als allgemeine Meinung gebilligt.
Diese Grenze ist jedoch keine starre Grenze,
im Einzelfall kann auch bei einem geringeren Schaden die Einholung eines
Sachverständigengutachtens gerechtfertigt sein[15],
z.B. wenn Haftungsgrund und Schadensumfang streitig sind.[16]
Ferner kann eine Begutachtung trotz Bagatellschaden gerechtfertigt sein,
wenn die Möglichkeit verdeckter Schäden nicht auszuschließen ist.
Der Geschädigte sollte den Sachverständigen
bitten, lediglich ein Kurzgutachten zu erstellen, wenn sich bei
Erstellung des Gutachtens abzeichnet, dass die Reparaturkosten im
Bagatellbereich liegen. Die Erstattung dieser Kosten ist in der Regel
unproblematisch. Sofern der Sachverständige bei Auftragserteilung erkennt,
dass der Schaden unter der Bagatellgrenze von 700 € liegt, gehört es zu
dessen vorvertraglichen Pflichten, den Geschädigten darauf hinzuweisen, dass
die Versicherung die Sachverständigenkosten möglicherweise nicht erstatten
wird.
Sofern ein Totalschaden möglich erscheint,
was häufig bei älteren Fahrzeugen mit größeren Schäden der Fall sein wird,
sind die Sachverständigenkosten in jedem Fall erstattungsfähig.[17]
Die Höhe der zu erstattenden
Sachverständigenkosten war zunehmend in Streit geraten.
Kernpunkt dieser Streitigkeiten war die
Honorarabrechnung auf der Grundlage der Schadenshöhe, wie sie von den
meisten Sachverständigen vorgenommen wird. Zwischenzeitlich hat sich der
Bundesgerichtshof zu den erstattungsfähigen Sachverständigenkosten umfassend
wie folgt geäußert:
§
(Bei dem mit dem
Sachverständigen geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag.[18]
§
Ist keine bestimmte Vergütung
vereinbart, richtet sich das Honorar nach der üblichen Vergütung.
[19]
§
Für die Bemessung der
Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser
Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe
oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
Anderenfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über
die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und
Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag
verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich
auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln
lässt, kann zur Ergänzung des Vertrags auf die Vorschriften der §§ 315, 316
BGB zurückgegriffen werden.
[20]
§
Ein Sachverständiger, der für
Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm
vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
[21]
§
Ein in Relation zur
Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als
erforderlicher Herstellungsaufwand i.S. des § 249 II BGB erstattet verlangt
werden.
[22]
Die Erstattungsfähigkeit der an der
Schadenshöhe bemessen Sachverständigenkosten steht damit nicht mehr in
Frage.
Die Gutachtenkosten sind auch dann zu
erstatten, wenn das Gutachten mangelhaft oder unbrauchbar ist.
[23]
Dem Schädiger bleibt in diesem Falle lediglich die Möglichkeit des Regresses
gegen den Sachverständigen. Ein solcher ist auch ohne Abtretung möglich, da
es sich bei dem Vertrag zwischen Geschädigtem und Sachverständigen nach
allgemeiner Meinung um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
handelt.
[24]
Ausnahmsweise sind die Kosten eines fehlerhaften oder mangelhaften
Gutachtens dann nicht zu erstatten, wenn dem Geschädigten bei der Auswahl
des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt
[25]
oder fehlerhafte Auskünfte des Geschädigten zur Unbrauchbarkeit des
Gutachtens geführt haben.
[26]
2. Kosten eines Kostenvoranschlages
Nach § 632 Abs. § BGB ist ein
Kostenvoranschlag in der Regel nicht zu vergüten. Die Werkstätten
vereinbaren daher mit ihren Kunden vereinzelt einen Pauschalbetrag für die
Erstellung des Kostenvoranschlags. Dies soll vermeiden, dass der Kunde zwar
den kostenlosen Service einer Kalkulation der Reparaturkosten nutzt, dann
aber keinen Reparaturauftrag erteilt. Aus Sicht der Werkstätten ist dies im
Hinblick auf den mit der Erstellung des Kostenvoranschlages verbundenen
Aufwandes nachvollziehbar. Erteilt der Kunde später einen Reparaturauftrag,
so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag üblicherweise mit den
Reparaturkosten verrechnet. Der Geschädigte hat in diesem Falle keinen
erstattungsfähigen Schaden.
Rechnet der Geschädigte aber fiktiv ab und
erteilt er der Werkstatt definitiv keinen Reparaturauftrag, sind die Kosten
für den Kostenvoranschlag zu ersetzen.
[27]
Dies muss nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.2004[28]
jedenfalls dann gelten, wenn wegen eines Bagatellschadens anstelle eines
Sachverständigengutachtens ein Kostenvoranschlag eingeholt wird.
[1]
www.goeb-jansen.de
[2]
BGH NJW 2007, 1450
[3]
OLG Düsseldorf VersR 1995, 107; OLG Hamm NZV 1994, 393; OLG Jena 3.
11. 2005 AZ: 2 W 509/05
[4]
Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 3
Rn. 110; Fleischmann/Hillmann/Hillmann, Das
verkehrsrechtliche Mandat, Band 2, 4. Auflage, § 8 Rn. 17; Otting
VersR 1997, 1328
[5]
BGH NJW-RR 1989, 953; BGH NJW 2005, 356; BGH NJW 2007, 145
[6]
BGH NJW 1974, 34; BGH NJW 2005, 356; BGH NJW 2007,
145
[7]
BGH NJW 1995, 446; BGH NJW 2005, 356
[8]
BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1974, 34; BGH NJW 2005, 356
[9]
BGH NJW 2005, 356
[10]
BGH NJW 2005, 356
[11]
z.B. OLG Hamm NJW-RR 1994, 345; AG Augsburg DAR 1995, 490; AG Bonn
ZfS 1996, 55; AG Nürnberg ZfS 1996, 470; AG Regensburg ZfS 1996,
134; AG Ulm SP 1996, 401; AG Unna SP 1996, 400; AG Zwickau SP 1995,
253
[12]
AG Chemnitz DAR 1998, 202; AG Hannover DAR 1999, 554; AG Koblenz SP
2001, 67; AG Recklinghausen ZfS 1999, 195; AG Witten SP 1998, 479
[13]
AG Berlin-Mitte VersR 1995, 1322; AG Aschaffenburg SP 1999, 362; AG
Duisburg-Ruhrort SP 1998, 407; AG Erding VersR 1998, 607; AG
Leverkusen DAR 1999, 368; AG Nürnberg ZfS 1999, 517; AG Oberhausen
ZfS 1999, 195; AG Wetzlar SP 1999, 106; AG Gütersloh DAR 2000, 365;
AG Oberhausen SP 2004, 31; AG Königstein SP 2004, 101; AG Hannover
SP 2005, 68; AG Ribnitz-Damgarten SP 2005, 319; AG Bielefeld SP
2007, 229
[14]
BGH NJW 2005, 356
[15]
AG Bitterfeld SP 1998, 334; AG Bonn ZfS 1996, 55; AG Dortmund SP
1998, 124; AG Mannheim MDR 2004, 1294
[16]
AG Gießen DAR 1999, 320; AG Mannheim
MDR 2004, 1254.
[17]
Himmelreich/Halm/Müller Kap. 6
Rn. 83
[18]
BGH NJW 1995, 392; BGH NJW 2006, 2472
[19]
BGH NJW-RR 2007, 123
[20]
BGH NJW 2006, 2472
[21]
BGH NJW 2006, 2472
[22]
BGH NJW 2007, 1450
[23]
OLG Köln VersR 1985, 1166; KG VersR 2004, 1620; OLG München VersR
1988, 525; OLG Saarbrücken MDR 2003, 685; OLG Stuttgart VersR 1997,
630; OLG Düsseldorf SP 207, 366; LG Regensburg NJW-RR 2004, 1474;
Geigel/Rixecker Kap. 3 Rn. 114
[24]
OLG München NZV 1991, 26; LG Gießen NJW-RR 2002, 751; LG Frankenthal SP
1997, 337; Otting VersR 1997, 1328; van Bühren/Lemcke,
Anwaltshandbuch Verkehrsrecht 2003, 3. Teil Rn. 310
[25]
OLG Hamm DAR 1996, 183; 1997, 275; VersR 2001, 249, 250; OLG
Saarbrücken OLGR 1998, 419
[26]
OLG Brandenburg SP 2005, 413; OLG Hamm SP 1997, 373; DAR 1996, 183
[27]
Fleischmann/Hillmann/Hillmann § 8 Rn. 35
[28]
BGH NJW 2005, 356
|
|