|
| |
Drogen im Straßenverkehr
Wolfgang Ferner, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt
für Verkehrsrecht, Koblenz
Allgemeines
Das Fahren unter Drogen- und Medikamenteneinfluss ist in
§ 24a StVG als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.
Die Ordnungswidrigkeiten sind tatbestandlich enger als
die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bei Drogenkonsum. Insbesondere müssen
die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten, abschließend enumerativ
aufgezählten Substanzenwährend der Fahrt im Körper des Fahrers vorhanden
sein.
Gesetzliche Motivation
Die gesetzgeberische Motivation und Begründung ergibt
sich aus:
Deutscher Bundestag:
Drucks. 13/3764 v. 08.02.1996
... Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 24a) Zu Buchstabe a
Die neuen Absätze 2 und 3 enthalten die Regelungen der
neuen Bußgeldvorschrift für die berauschenden Mittel. Absatz 2 Satz 1
enthält die Beschreibung des Bußgeldtatbestandes. Diese Beschreibung ist
abschließend; die folgenden Sätze 2 und 3 stellen lediglich klar, unter
welchen einschränkenden Voraussetzungen, die nicht vom Vorsatz des Täters
umfasst werden müssen, eine Ahndung erfolgen kann. Es handelt sich um einen
abstrakten Gefährdungstatbestand, die konkrete Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer oder zusätzliche Beweisanzeichen für die Fahrunsicherheit
sind nicht erforderlich. Tatbestand ist allein das Fahren unter der Wirkung
eines in Anlage 2 genannten berauschenden Mittels. Der Nachweis wird
erbracht durch eine Blutuntersuchung. Dabei muss entsprechend Satz 2 die in
Anlage 2 genannte Substanz im Blut nachgewiesen werden. Durch die gesonderte
Festlegung der für das jeweilige berauschende Mittel nachzuweisenden
Substanz in Anlage 2 wird sichergestellt, dass nur die Phase der akuten
Wirkung erfasst wird (s.o. Teil I Nr. 5). Satz 3 legt fest, dass keine
Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn die nachgewiesene Substanz aus der
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen
Arzneimittels herrührt (siehe hierzu Teil I Nr. 9). ...
Deutscher Bundestag:
Drucks. 13/8979 v. 12.11.1997
... In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Dies gilt nur,“
durch die Worte „Eine solche Wirkung liegt vor,“ ersetzt. Mit dieser
Änderung wird – wie auch vom Gesetz gewollt – klargestellt, dass der Begriff
„Wirkung“ immer dann erfüllt ist, wenn eine in der Anlage genannte Substanz
im Blut des Betroffenen nachgewiesen wird. Dies bedeutet insbesondere, dass
zur Annahme der Wirkung die Feststellung weiterer Kriterien im Einzelfall,
insbesondere zur Feststellung der konkreten Beeinträchtigung der
Fahrsicherheit, nicht erforderlich ist; es reicht allein der Nachweis der
Substanz in der Blutprobe aus. ...
Gesetzliche Regelung
Einschlägig ist § 24a Abs. 2 StVG i.V.m. der nach § 24a
Abs. 5 StVG erlassenen Rechtsverordnung mit der Liste der berauschenden
Mittel und Substanzen.
Danach handelt ordnungswidrig,
-
wer unter der Wirkung
-
eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten
-
berauschenden Mittels
-
im öffentlichen Straßenverkehr
die verfassungskonforme Auslegung gem. BVerfG (BVerfG,
Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03, DRsp Nr. 2005/1112) beachtend
§ 24a Abs. 2 Satz 2 StVG enthält eine
gesetzliche Beweisregel
dergestalt, dass
-
eine solche Wirkung vorliegt,
-
wenn eine oder mehrere der in der Anlage genannten Substanzen im Blut
nachgewiesen werden bzw. während der Fahrt wirken (BVerfG, a.a.O.).
§ 24a Abs. 2 Satz 3
StVG stellt eine medizinisch indizierte Ausnahme dar, wonach keine
Ordnungswidrigkeit vorliegt,
-
wenn die Substanz
-
aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten
Krankheitsfall
-
verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Bezüglich der Schuldform ist vorsätzliches, aber auch
fahrlässiges Handeln vorwerfbar, § 24a Abs. 3 StVG.
Die Ordnungswidrigkeit kann bei Fahrlässigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 1.500 €, bei Vorsatz bis zu 3.000 € und einem Fahrverbot
zwischen ein und drei Monaten geahndet werden. Näheres ergibt sich aus dem
Bußgeldkatalog. Weiter werden im Verkehrszentralregister 4 Punkte
eingetragen.
§ 24a Abs. 2 StVG
Inkriminierte Stoffe
Zu § 24a StVG ist gem. dessen Absatz 2 eine Anlage
veröffentlicht mit Stoffen, deren Nachweis im Blut den Bußgeldtatbestand
erfüllt. Nach § 24a Abs. 5 StVG kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem
Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrats die Liste der
berauschenden Mittel und Substanzen ändern oder ergänzen, wenn dies nach
wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des
Straßenverkehrs erforderlich ist. Von dieser Befugnis ist bisher noch kein
Gebrauch gemacht worden.
Tabelle: Bußgeldbewehrte Substanzen bzw. berauschende
Mittel
|
Berauschende Mittel
(gem. VO vom 29.3.2007
|
Substanzen
|
|
Cannabis
|
Tetrahydrocannabinol (THC)
|
|
Heroin
|
Morphin
|
|
Morphin
|
Morphin
|
|
Cocain
|
Cocain
|
|
Cocain
|
Benzoylecgonin
|
|
Amfetamin
|
Amfetamin
|
|
Designer-Amfetamin
|
Methylendioxyamfetamin (MDA)
|
|
Designer-Amfetamin
|
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
|
|
Designer-Amfetamin
|
Methylendioxymethamfetamin (MDMA)
|
|
Metamfetamin
|
Metamfetamin
|
Entscheidend ist dabei nicht der Name, der in der Rubrik
„berauschende Mittel“ steht, sondern die Wirksubstanz in der Rubrik
„Substanzen“. Insbesondere bei Cannabis gibt es die verschiedensten
Zusammensetzungen, nur der Wirkstoff THC ist geeignet, den Bußgeldtatbestand
zu erfüllen. Unter Cannabis werden landläufig die entsprechenden
Hanfpflanzen verstanden (Cannabis sativa typica, Cannabis vulgaris, Cannabis
sinensis, Cannabis indica, Cannabis rudäralis J.;
Körner, BtMG, Anhang C1 Anm. 205 bis
209), aber auch die Verarbeitungen aus Blüten oder Blättern.
Darüber hinaus enthält Cannabis eine Reihe von
Wirkstoffen, von denen nur das THC (Delta 9 – Tetrahydrocannabinol) die
entsprechende psychogene Wirkung aufweist. Insoweit ist auch nur dieser
Wirkstoff in der Tabellenrubrik „Substanzen“ aufgeführt.
Keine Ordnungswidrigkeit liegt vor, selbst wenn die
genannten Wirkstoffe im Blut festgestellt werden, wenn es sich um die
bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels handelt.
Dabei muss genau die konkrete, in der Anlage angegebene
Substanz innerhalb der Zeit nachweisbar im Blut gewesen sein, während derer
der Fahrer das Kraftfahrzeug geführt hat.
Nachweis im Blut
§ 24a Abs. 2 StVG wird überwiegend so verstanden, dass
der in der Anlage aufgeführte Wirkstoff im Blut nachgewiesen sein muss.
Hieraus wird gefolgert, dass ein anderweitiger Nachweis, etwa durch ein
Geständnis, oder nachgewiesener Konsum durch Zeugenaussagen nicht genügt
(OLG Hamm, BA 2001, 285; a.A.
Stein, NZV 1999, 450; 2001, 485).
Nur der Nachweis im Blut ist relevant. Das OLG Hamm (NZV
2001, 484) hat so keine bußgeldrechtlich relevante Tat gesehen, als der
Betroffene einen mit Haschisch versetzten Kuchen verzehrt und anschließend
ein Kraftfahrzeug geführt hat. Da keine Blutprobe entnommen worden war und
somit auch im Blut kein entsprechender Wirkstoff aufgefunden werden konnte,
kam eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht in Betracht.
Diese gesetzliche Beweisregel führt dazu, dass der bloße
Nachweis im Blut für den Bußgeldtatbestand genügt, selbst wenn keine
fahrerische Beeinflussung im Sinne einer Fähigkeit des sicheren Führens
eines Kraftfahrzeugs festzustellen ist. Es gilt also eine sog.
Nullwertgrenze. Diese Nullwertgrenze wird praktisch bestimmt durch die
untere Nachweisgrenze der jeweiligen Wirksubstanz und hängt damit von der
Zuverlässigkeit und Präzision sowie den Fähigkeiten des jeweiligen
untersuchenden Labors ab.
Die Vertreter der Nullwertgrenze können sich auf das
Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 13/8979) berufen. Dort ist ausgeführt,
dass allein der Nachweis der Substanz in der Blutprobe ausreichen soll.
Vertreter der Nullwertgrenze sind insbesondere das BayObLG (NJW 2003, 1681),
OLG Zweibrücken (NZV 2001, 483) sowie OLG Saarbrücken (VRS 102, 120). Gegner
diese Nullwertregelung (insbesondere nachzulesen bei
Hettenbach/Karlus/Möller/Uhle, Drogen im
Straßenverkehr, § 1 Anm. 48 ff.) weisen daraufhin, dass die Feststellung von
THC zwangsläufig indiziert, dass Cannabis konsumiert wurde und nicht
synthetisches THC. Sie stellen weiterhin die Frage, ob das Auffinden von
Morphin im Blut nachweist, dass Morphin oder Heroin und nicht ein
codeinhaltiges Präparat konsumiert wurde. Sie werfen die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 24a Abs. 2 StVG auf. Insbesondere – so
Hettenbach, a.a.O. Anm. 27 – wird ein
Verstoß gegen § 103 Abs. 2 GG eingewandt. Nach dieser Vorschrift kann eine
Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich vor Begehen der
Tat bestimmt ist. Da die einzelnen Labore verschiedene Leistungsfähigkeit
haben, können bei verschiedenen Laboren unterschiedliche Mindestmengen von
THC festgestellt werden. Es ist daher nur dem Zufall zuzuschreiben, ob ein
Betreffender mit 2 ng/ml THC an ein Laborgerät, das diese untere Grenze
feststellen kann, oder an ein Labor, bei dem der Nachweis erst bei einer
höheren Konzentration möglich ist, gerät.
Zu bedenken ist auch, dass bestimmte Lebensmittel auf
Hanfbasis eine THC-Konzentration im Blut auslösen können. Nach neuen
Untersuchungen sind diese Lebensmittel nicht mehr geeignet, eine
Konzentration oberhalb der Nachweisgrenze zu bewirken.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v.
21.12.2004 – 1 BvR 2652/03, DRsp Nr. 2005/03) hat § 24a Abs. 2 Satz 1 und 2
verfassungskonform – und damit einschränkend – ausgelegt, indem es den
Grenzwert, ab dem eine Wirkung möglich ist, auf oberhalb 1,0 ng/ml
festgelegt hat:
Damit kann nach § 24a Abs. 2 StVG nur eine Ahndung
erfolgen, wenn der Betreffende mehr als 1,0 ng/ml THC im Blut hatte und es
möglich war, dass der Betreffende als Kraftfahrzeugführer mit
eingeschränkter Fahrtüchtigkeit am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Die „Nullwert-Grenze“ ist damit überholt.
Schuldform
Der Bußgeldtatbestand ist vorsätzlich oder fahrlässig zu
verwirklichen.
Der Vorsatz muss sich auf das Fahren im öffentlichen
Straßenverkehr unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG
genannten Wirkstoffe beziehen. Über die Wirkung auf seine Fahreignung
braucht sich der Betreffende keine Gedanken zu machen (Hentschel,
§ 24a Anm. 26; OLG Zweibrücken, VRS 102, 300).
Stets muss das Urteil die Schuldform genau bezeichnen
(BayObLG, DAR 2000, 366; OLG Düsseldorf, zfs 2002, 500; OLG Koblenz VRS 78,
362).
Für die Fahrlässigkeit genügt gleichfalls, dass der
Betreffende sich bei genügender Anspannung Gedanken über die „Wirkung“
machen konnte. Es ist nach dem OLG Zweibrücken (Beschl. v. 13.11.2003 – 1 Ss
215/03, in: www.jurathek.de/6653) zu fordern, dass sich der Betroffene einen
spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt oder gar eine Minderung der
Fahrtüchtigkeit vorgestellt hat bzw. vorstellen könnte. Auch das KG Berlin
(Beschl. v. 20.02.2002 – (3) 1 Ss 32/02 (20/02), in: www.jurathek.de/6426)
verneinte eine Fahrlässigkeit bei 16 Stunden zwischen Konsum des
Rauschmittels und polizeilicher Feststellung.
Verjährungsfragen
Die Verjährung bei § 24a Abs. 2 StVG bestimmt sich nach §
31 OWiG und nicht nach § 26 Abs. 3 StVG (BayObLG, NZV 1999, 476; OLG
Düsseldorf, VRS 65, 454). Damit tritt die Verfolgungsverjährung bei
Fahrlässigkeitstaten nach 6 Monaten ein (BayObLG, NZV 1999, 476).
Umstritten ist, ob zwischen dem Besitz von
Betäubungsmitteln und einer Rauschfahrt unter Drogen Tateinheit besteht.
Diese Frage hat Bedeutung für den Strafklageverbrauch. Das OLG Oldenburg
(StV 2002, 240) hat Tateinheit bejaht und ist bei einer Einstellung nach §
153 StPO wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einem
Strafklageverbrauch wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG gekommen.
Das LG München II (NZV 2001, 359) hat Tateinheit verneint.
Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen sind in § 24a StVG und im BKat geregelt.
§ 24a StVG sieht eine Geldbuße bis zu 1.500 € im Vorsatzfall, bis zu 750 €
bei fahrlässiger Begehungsweise vor. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist ein
Regelfahrverbot zu verhängen.
Stufung der Ahndung nach dem Bußgeldkatalog
Stufung der Ahndung nach dem Bußgeldkatalog
|
Lfd. Nr.
|
Tatbestand
|
StVG
|
Regelsatz in Euro (€)
|
Fahrverbot in Monaten
|
Punkte
|
Probe- FE
|
|
242
|
Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der
Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt
|
§ 24a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3
|
500
|
1 Monat
|
4
|
s
|
|
242.1
|
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB im
Verkehrszentralregister
|
|
1.000 €
|
3 Monate
|
4
|
s
|
|
242.2
|
bei Eintragung von bereits mehreren
Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a) StGB im Verkehrszentralregister
|
|
1.500 €
|
3 Monate
|
4
|
s
|
Medikamenteneinnahme
Nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG liegt keine
Ordnungswidrigkeit vor, wenn die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführte
Substanz aus der
-
bestimmungsgemäßen Einnahme
-
eines für einen konkreten Krankheitsfall
-
verschriebenen Arzneimittels
herrührt. Es muss sich demgemäß um eine ärztlich
verordnete Arzneimitteleinnahme handeln, das Medikament muss darüber hinaus
bestimmungsgemäß angewendet werden. Bestimmungsgemäß ist aufzufassen als der
ärztlichen Anordnung folgend, hilfsweise entsprechend den Empfehlungen des
Arzneimittelherstellers (entsprechend „Waschzettel“).
Auch wenn die Ahndung als Ordnungswidrigkeit nicht in
Frage kommt wegen ärztlicher Anordnung der Einnahme des Medikaments, so
bleibt eine etwaige Strafbarkeit nach §§ 316, 315c StGB hiervon unberührt.
|