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Die
gegenseitige Anerkennungspflicht bei EG-Führerscheinen – eine
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH
Harald Geiger,
Präsident des VG München
I.
Einleitung
Das Fahrerlaubnisrecht
wurde schon relativ früh jedenfalls in Kernbereichen auf der Ebene der
Europäischen Gemeinschaft harmonisiert. Durch die Richtlinie 80/1263/EWG[1]
wurde der EG-Führerschein eingeführt. Sie sah ein einheitliches Muster für
die nationalstaatlichen Führerscheine vor und führte eine gegenseitige
Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine vor; geregelt war weiterhin der Umtausch von Führerscheinen,
deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz in einen
andern Mitgliedstaat verlegten. Die Inhaber waren danach verpflichtet, ihren
Führerschein innerhalb eines Jahres umzutauschen. Durch die Richtlinie
91/439/439 EWG[2]
wurde u.a. das Ziel verfolgt, die Umtauschpflicht aufzuheben, weil sie ein
Hindernis für die Freizügigkeit darstelle. Diese wurde durch die Richtlinie
2006/126/EG[3]
abgelöst, deren Regelungen aber teilweise erst zeitlich versetzt wirksam
werden[4].
Durch sie wurde der Versuch unternommen, die Auswüchse, die durch
missbräuchliche Inanspruchnahme der gegenseitigen Anerkennungspflicht –
besser bekannt unter den Stichwort Führerscheintourismus – zu beseitigen.
Fahrerlaubnisbewerber, denen im Bundesgebiet keine Fahrerlaubnis erteilt
werden darf, weil sie – meist wegen Alkohol- und Drogenauffälligkeit – als
ungeeignet anzusehen sind, begeben sich meist durch Vermittlung
einschlägiger Organisationen[5]
für kurze Zeit in das europäische Ausland[6]
und erhalten dort ohne weitere Formalitäten und vor allem ohne die im
Bundesgebiet bei einschlägigen Auffälligkeiten obligatorische
medizinisch-psychologische Untersuchung[7]
neue Fahrerlaubnisse erteilt. Der „Service“ der dortigen
Fahrerlaubnisbehörden ist beachtlich; so werden z.B. in Tschechien auch an
einem Sonntag Führerscheine erteilt[8].
Damit zusammenhängende Schwierigkeiten der bundesdeutschen
Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte, solchen Fahrerlaubnissen die Anerkennung
zu versagen, haben zu zahlreichen Vorlageverfahren nach Art. 243 EG an den
EuGH geführt. Dessen Entscheidungen, die den Führerscheintourismus durch
eine in der Sache nicht verständliche einseitige Betonung der
Niederlassungsfreiheit erst ermöglicht haben, sollen im Folgenden einer
kritischen Bewertung unterzogen werden.
II.
Die einzelnen Entscheidungen
Derzeit gibt es fünf
Entscheidungen des EuGH, die sich mit Vorlagen deutscher Gerichte – Straf-
und Verwaltungsgerichte – in Zusammenhang mit der Pflicht zur gegenseitigen
Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erteilten Führerscheinen[9]
befassen.
1.
Kapper[10]
Mit Urteil vom 29. 4.
2004 hat der EuGH[11]
in der Rechtssache Kapper auf Vorlagebeschluss des AG Frankenthal[12]
im Leitsatz 1 folgendes beschlossen: Leitsatz 1 der Entscheidung lautete:
„Der in der Richtlinie
91/439/EWG aufgestellte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der
Führerscheine verbietet es dem Aufnahmemitgliedstaats, bei einer in seinem
Hoheitsgebiet vorgenommenen Straßenverkehrskontrolle die Anerkennung eines
Führerscheins, der dem Führer eines Kraftfahrzeugs von einem anderem
Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit der Begründung zu verweigern, dass der
Inhaber des Führerscheins nach den Informationen, über die der
Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung des
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats gehabt
habe“.
Die Entscheidung betraf
die Frage, ob sich der Inhaber einer ausländischen – hier einer
niederländischen – Fahrerlaubnis wegen einer Straftat nach § 21 StVG (Fahren
ohne Fahrerlaubnis) belangt werden kann, wenn diese unter Verstoß gegen das
Wohnsitzerfordernis (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG) erteilt wurde.
Der EuGH hat dem Ausstellerstaat ein Monopol für die Prüfung dieser
Voraussetzung eingeräumt; auch dann wenn eindeutig belegt werden kann, dass
der Betreffende das Erfordernis nicht erfüllt hat. Offen blieb in dieser
Entscheidung, ob die deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, wegen
materiellrechtlicher Eignungszweifel, die sich Umstände gründen, die vor der
Erteilung der Fahrerlaubnis lagen, zurück greifen kann. Jedenfalls ein Teil
des Schrifttums[13]
hat das bejaht und die Behörde als berechtigt angesehen, etwa ein
Fahreignungsgutachten zu fordern und bei Nichtvorlage nach § 11 Abs. 8 S. 1
FeV auf die Nichteignung zu schließen.
Leitsatz 2 der
Entscheidung lautete:
„Artikel 1 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 (EWGRL 91/439) über
den Führerschein ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung
der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme
des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten
Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme
angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem
Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.“
Hier taucht erstmals
das Kriterium des Ablaufs einer Sperrfrist auf. Das war vor dem Hintergrund
der Vorlagefrage – jedenfalls so wie der EuGH sie verstanden hat –
nachvollziehbar. Denn dem Angeklagten im Ausgangsverfahren war die deutsche
Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen und für ihre Wiedererteilung
durch die Verwaltungsbehörde eine Sperrfrist (§ 69a StGB) gesetzt worden.
Möglicherweise aufgrund einer unzureichenden Darlegung des nationalen
Fahrerlaubnisrechts durch das vorlegende Amtsgericht (und die am Verfahren
beteiligten bundesdeutschen Behörden) scheint beim EuGH der Eindruck
entstanden zu sein, Fahrerlaubnisentzüge seien regelmäßig mit Sperrfristen
versehen; dass das falsch ist, weil bei Entziehungen durch die
Fahrerlaubnisbehörden eine Sperrfrist nicht zulässig ist, bedarf keiner
näheren Darlegung. Jedenfalls hat sich für die nationalen Strafgerichte die
– bis heute nicht abschließend geantwortete – Frage gestellt, was passiert,
wenn die ausländische Fahrerlaubnis zwar vor Ablauf der strafrechtlichen
Sperrfrist erteilt, diese aber im Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle
aber bereits abgelaufen war.
Folge der
„Kapper-Entscheidung“ war nicht nur das Einsetzen des bis heute andauernden
Führerscheintourismus, sondern auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit im
Bundesgebiet. Logische Folge waren weitere Vorlagen an den EuGH.
2. Halbritter
Die Folgeentscheidung
erging auf Vorlage des VG München[14].
Der EuGH hat die Vorlage am 6 April 2006 entschieden[15].
Leitsatz 1 lautet:
„Art. 1 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG
des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum
Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem
Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem
erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war,
nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer
neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen
Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene
Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als
der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde“.
Mit dieser Entscheidung
hat der EuGH die in Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten
Mindestanforderungen hinsichtlich der „körperlichen und geistigen
Tauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen“ als ausreichend angesehen
ohne Rücksicht darauf, dass bei europarechtlich statuierten
Mindestanforderungen Raum sein muss für darüber hinaus gehende
nationalstaatliche Anforderungen an die Fahreignung. Damit bestimmt
letztlich der Staat, der nur die Kontrolle der Mindestanforderungen für
„seine“ Fahrerlaubnisbewerber vorsieht, auch für die anderen die
Prüfungsdichte. Es ist zu konstatieren, dass der EuGH schlicht verkannt hat,
dass das materielle Fahrerlaubnisrecht europarechtlich nicht voll
harmonisiert ist und es deshalb jeder Mitgliedstaat eigenverantwortlich
regeln kann, welche Anforderungen er an die Fahreignung seiner Staatsbürger
stellt, die dort am Straßenverkehr teilnehmen.
Leitsatz 2 befasst sich
mit der Prüfungsbefugnis des Aufnahmestaats bei Umschreibung einer
Fahrerlaubnis:
„Art. 1 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der
Richtlinie 97/26/EG verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die
Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen
Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon
abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des
Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten
Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen
erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen
Mitgliedstaat bestanden.“
Diese Fragestellung
dürfte, verfolgt man Rechtsprechung und Schrifttum in der Folgezeit eher
singulär gewesen sein.
3. Kremer
Die darauf folgende
Entscheidung des EuGH[16]
erging aufgrund eines Vorlagebeschlusses des OLG München. Die Vorlage betraf
den Fall, dass einer Person in einem Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) durch die
Verwaltungsbehörden wegen Eignungsmängeln die Fahrerlaubnis aberkannt oder
der Erwerb einer solchen versagt worden ist, der Neuerwerb einer
Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat davon abhängig ist, dass der Antragsteller
seine Eignung durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung nach den
Regeln des Aufnahmestaats nachweist, er diesen Nachweis nicht führt und in
der Folgezeit – ohne dass eine Sperrfrist des Aufnahmestaats gelaufen ist –
die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellungsstaat)
erwirbt. Der EuGH hat folgendes entschieden:
„Artikel 1 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates
vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG
des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem
Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen
Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber
dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme
des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige
Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet
worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften
dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug
einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer
Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug
nicht mehr vorliegen.“
Besonderheit war, dass
im Ausgangsverfahren dem Angeklagten die Fahrerlaubnis durch die
Fahrerlaubnisbehörde ohne Anordnung einer Sperrfrist entzogen worden war.
Würde man die Entscheidungen Kapper und Halbritter wörtlich nehmen, hätte
der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis
nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV verweigern können, weil ja diese nicht nach
Ablauf einer Sperrfrist erteilt worden war. Diese Konsequenz wollte der EuGH
aber offensichtlich nicht ziehen. Er meint offenbar, wenn die Behörde, was
ihr – wie erwähnt – nach nationalen Fahrerlaubnisrecht nicht möglich ist,
keine Sperrfrist verhängt, dann dürfe der ausländische Staat sofort eine
neue Fahrerlaubnis erteilen. Hier zeigt sich, dass das Gericht die Aufgabe
der strafrechtlichen Sperrfrist wohl missverstanden hat. Der Ablauf der
gerichtlich festgesetzten Sperrfrist bedeutet nicht, dass damit automatisch
ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis entstehen würde; vielmehr
muss die Verkehrsbehörde in jedem Einzelfall prüfen, ob nach ihrem Ablauf
die Fahreignung wieder gegeben ist. Wird die Fahrerlaubnis durch die
Verwaltungsbehörde entzogen, gilt im Grundsatz nichts anderes; es muss im
Wiedererteilungsverfahren genauso geprüft werden, ob wieder Fahreignung
gegeben ist. Die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn eine
Verkehrsbehörde im Inland eine Fahrererlaubnis vor Ablauf einer
strafgerichtlichen Sperrfrist aber nach Feststellung der materiellen Eignung
erteilt, ist – soweit ersichtlich – nicht entschieden worden. Es ist davon
auszugehen, dass diese zwar rechtswidrig, aber bis zu einer Entziehung
gleichwohl wirksam ist. Ist die Sperrfrist abgelaufen, kommt eine Entziehung
nicht mehr in Betracht. Das folgt aus dem Grundsatz, dass es für die
Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung auf die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt; besteht die Frist nicht mehr,
ist die Entziehung nicht – mehr – zulässig.
Die deutschen
Verwaltungsgerichte haben die Rechtsprechung des EuGH, auch wenn sie sie
formal beachten, inhaltlich nicht vollständig akzeptiert. Die
obergerichtliche Rechtsprechung greift dabei – mehrheitlich – auf den
Gedanken des Rechtsmissbrauchs zurück[17].
Auch der EuGH zieht den Rechtsmissbrauchsgedanken als allgemeinen
Rechtsgrundsatz heran. Nach dessen Rechtsprechung ist ein Mitgliedstaat
berechtigt, innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden um zu prüfen, ob
ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich
ausgeübt wird. Insbesondere kann das auf der Grundlage objektiver Kriterien
bestimmte missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dazu
führen, dass ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht
verwehrt ist[18].Ausgangspunkt
ist die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg[19].
Danach ist auch nach Erlass der "Halbritter-Entscheidung" des EuGH[20]
ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit die Mitgliedstaaten unter
Berufung auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Anerkennung einer
Fahrerlaubnis ablehnen können, die in einem anderen Mitgliedstaat nach einer
im Inland erfolgten Entziehung neu erteilt worden ist. Hat der Betroffene
die Fahrerlaubnis im EG-Ausland durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme
des Gemeinschaftsrechts erworben und damit die an sich maßgeblichen
nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung umgangen, kann ihm dieser
Umstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entgegengehalten werden. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn – auch wegen des Fehlens eines
gemeinschaftsweiten Registers[21]
– nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem anderen Mitgliedstaat
wesentliche Umstände der zuvor erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis
unbekannt waren, und zweifelhaft ist, ob die Überprüfung der Fahreignung im
anderen Mitgliedstaat vor der Erteilung der Fahrerlaubnis den Gefahren
gerecht geworden ist, die zumindest ursprünglich vom Betroffenen für den
Straßenverkehr ausgegangen sind. Andere Gerichte sind dem gefolgt[22].
Die Unsicherheit hat zu weiteren Vorlagebeschlüssen geführt.
4. Wiedemann und
Funk[23]
sowie Zerche, Seuke und Schubert[24]
Grundlage der
Entscheidung Wiedemann und Funk war ein Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen[25].
Dessen Vorlagefragen hatten folgenden Wortlaut:
„1. Sind Art. 1 Abs. 2
und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahin auszulegen, dass die,
wegen fehlender Fahreignung im Wohnsitzstaat erfolgte,
verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Erteilung einer
Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen steht und
dass der Wohnsitzstaat auch eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich
anerkennen muss?
2. Sind Art. 1 Abs. 2,
7 Abs. 1a in Verbindung mit Anhang III, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439/EWG so auszulegen, dass keine Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur
Anerkennung einer Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber nach Entziehung
seiner Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat durch gezielte Täuschung der
Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaats und ohne Nachweis der
Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen oder durch kollusives
Zusammenwirken mit Behördenmitarbeitern des Ausstellerstaates erlangt hat?
3. Sind Art. 1 Abs. 2,
8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass der
Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine
Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder deren Ausnutzung
verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die
rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt?“
Der EuGH
hat, weil eine Beantwortung dieser Frage ihn möglicherweise dazu hätte
veranlassen müssen, seine Rechtsprechung zu ändern, die Vorlagefragen
umformuliert und zwar in einer Weise, dass sie mit den ursprünglichen
praktisch nichts mehr zu tun haben. „Mit den beiden ersten Fragen in der
Rechtssache C‑329/06
sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C‑343/06
möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1
Buchst. a und b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahin
auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat)
verwehren, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, der zu einem
späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellermitgliedstaat)
einer Person ausgestellt wurde, der zuvor im Aufnahmemitgliedstaat ihre
frühere Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
entzogen worden war, wenn dieser Person dieser Führerschein außerhalb einer
Sperrzeit, aber unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses oder der
Eignungsvoraussetzungen, die der Aufnahmemitgliedstaat insoweit zur
Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs vorsieht, ausgestellt
wurde.“ Es fällt auf, dass der EuGH den Missbrauchsgesichtspunkt, der im
Ausgangsverfahren offensichtlich[26]
war, völlig ausklammert. Dafür wird das Kriterium der Sperrfrist wieder
bemüht, obwohl das Ausgangsverfahren dazu keinen Anlass gab. Diese
Umformulierung gab dem Gericht die Möglichkeit, seine Antworten so zu geben,
wie man sie schon aus den vorangegangenen Urteilen und Beschlüssen kannte.
Neu war die Möglichkeit, einem ausländischen Führerschein die Anerkennung zu
versagen, wenn sich aus diesem oder Umständen, die der Ausstellerstaat
mitgeteilt hat, ergibt, dass deren Inhaber das Wohnsitzerfordernis nicht
erfüllt hat. Unter diesen Umständen kann die Fahrerlaubnisbehörde auch im
Weg des Sofortvollzugs verfügen, dass von der ausländischen Fahrerlaubnis im
Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Die Entscheidung hat folgenden
Wortlaut:
„1. Die Art. 1 Abs. 2,
7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.
Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr.
1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003
geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat
verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in
seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem
späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den
Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit
die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses
Führerscheins die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem
Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer
Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug
nicht mehr vorliegen.
Unter denselben
Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht,
es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen,
die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von
Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat
herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der
Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des
ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis
angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet
des Ausstellermitgliedstaats hatte.
2. Die Art. 1 Abs. 2
sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr.
1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat, der nach
dieser Richtlinie verpflichtet ist, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die
sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein
ergibt, diese Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen, während der andere
Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins
überprüft. Dagegen verwehren es diese Bestimmungen unter denselben Umständen
einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen,
wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen
Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung
zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.“
Die Vorlagefragen des
VG Chemnitz[27]
wurden im gleichen Urteil mit entschieden. In den Rechtssachen Zerche, Seuke
und Schubert, die ebenfalls auf Vorlagebeschlüssen des VG Chemnitz beruhen,
erging ein Urteil mit dem gleichen Entscheidungssatz, wie vorstehend unter
Nummer 1.
III.
Folgerungen
Welche Folgerungen sich
aus der vorstehend skizzierten Rechtsprechung des EuGH ergeben, lässt sich
unter drei Aspekten darstellen.
1. Weitere
Vorlageverfahren
Die Rechtsprechung des
EuGH lässt weite Problemfelder offen. Insbesondere ist der Missbrauchsaspekt
aufgrund der eigenwilligen Umformulierung der Vorlagefragen weiter offen. Es
ist nicht zu erwarten, dass sich die deutschen Verwaltungsgerichte mit den
letzten Entscheidungen des EuGH zufrieden geben werden. Das gilt umso mehr,
als sich der Generalanwalt beim EuGH, der in jeden Verfahren gehört wird, in
seinen Schlussanträgen[28]
eine deutlich stärkere Prüfungskompetenz der Aufnahmestaaten befürwortet
hat, wenn es die Ausstellerstaaten mit der Ermittlung der Fahreignung bei
ausländischen Bewerbern nicht ernst nehmen. Mit Interesse kann auch der
Ausgang des Vorlageverfahrens erwartet werden, das der VGH Baden-Württemberg[29]
initiiert hat. In diesem wird der Missbrauchsgesichtspunkt so eindeutig in
den Vordergrund gerückt, dass der EuGH wohl kaum die Möglichkeiten hat, eine
klare Antwort zu vermeiden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die
Verwaltungsgerichte bis zu einer klaren Entscheidung des EuGH jedenfalls
mehrheitlich die Berufung eines Inhabers einer EG-Fahrerlaubnis auf die
Niederlassungsfreiheit dann nicht gelten lassen, wenn sich das als
missbräuchlich darstellt.
2.
Vertragsverletzungsverfahren
Bereits in der
Kapper-Entscheidung hat der EuGH auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die
Mitgliedstaaten oder die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren[30]
gegen die Staaten einleiten können, die unter Verstoß gegen europarechtliche
Vorgaben Fahrerlaubnisse an Ausländer erteilen. Das Ergebnis ist
ernüchternd. Soweit ersichtlich ist keiner der antragsberechtigten
Institutionen willens, gegen die Staaten vorzugehen, die im großen Stil[31]
rechtswidrige Fahrerlaubnisse erteilen.
3. Praktische
Auswirkungen der letzten EuGH-Entscheidungen
Einen Fortschritt in
Richtung auf die Verkehrssicherheit stellt es dar, dass der EuGH erstmals
eine Möglichkeit aufzeigt, im europäischen Ausland unrechtmäßig erteilten
Fahrerlaubnissen die Anerkennung zu versagen. Wird aufgrund von
Informationen, die aus dem Ausstellerstaat stammen, bestätigt, dass der
Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt ihrer Erteilung dort nicht seinen
ordentlichen Wohnsitz gehabt hat, darf der Aufnahmestaat diese Fahrerlaubnis
entziehen und auch den Sofortvollzug anordnen. Richtigerweise kann in einem
solchem Fall nicht die – ausländische – Fahrerlaubnis entzogen werden,
sondern nur ausgesprochen werden, dass von dieser im Inland kein Gebrauch
gemacht werden darf. Eine solche Information kann sich auch aus dem
Führerschein selbst ergeben. Das ist dann anzunehmen, wenn im Feld 8[32]
des "EU-Führerscheins" als Wohnort nicht eine Gemeinde im Ausstellerstaat,
sondern im Herkunftsstaat eingetragen ist. Nicht überzeugend ist, dass der
EuGH nur solche Informationen gelten lässt, die aus dem Ausstellerstaat
stammen. Wer die Praxis der Staaten kennt, die bislang Fahrerlaubnisse ohne
jede Prüfung des Wohnsitzes erteilt haben, weiß, dass diese keine
nachträglichen Ermittlungen anstellen, ob die damals getroffene Entscheidung
richtig war. Dagegen können die Behörden in den Heimatstaaten in aller Regel
einen lückenlosen Nachweis darüber führen, dass sich der Betreffende nicht
für den relevanten Zeitraum von 185 Tagen (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie
91/439/EWG, Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG und § 7 Abs. 1 FeV) im
Ausstellerstaat aufgehalten haben kann. So wird den bundesdeutschen Behörden
nichts anderes übrigen bleiben, den steinigen Weg eines Amtshilfeersuchens
zu beschreiten, um die ausländischen Behörden zu einer Überprüfung zu
veranlassen. Wer mit der Praxis vertraut ist, kann ohne weiteres ermessen,
dass das zu nichts führt. Vielfach bekommen die Fahrerlaubnisbehörden auf
entsprechende Anfragen nicht einmal eine Antwort.
Noch nicht voll
überschaubar sind die Konsequenzen, die sich beim Vollzug der
EuGH-Entscheidung ergeben. Die Bundesrepublik hat, um der Entscheidung nicht
vorzugreifen, bislang eine Änderung des § 28 Abs. 4 FeV unterlassen[33].
Nimmt man den Wortlaut[34]
des Urteils des EuGH ernst, wäre in den Fällen, bei denen sich aus dem
ausländischen Führerschein der Wohnsitz im Inland ergibt, § 28 Abs. 4 Nr. 2
FeV anwendbar. Das wäre auch praktikabel, weil das ohne weiteres etwa bei
einer Verkehrskontrolle feststellbar ist. Das ist jedoch schon dann anders,
wenn der entsprechende Ausstellerstaat das Feld 8[35]
im Führerschein nicht belegt. Das Gleiche gilt, wenn sich aus sonstigen
Angaben aus dem Ausstellerstaat ergibt, dass das Wohnsitzerfordernis nicht
erfüllt war. Das hat nicht nur akademische Bedeutung, sondern einen
praktischen Hintergrund. Gilt die Fahrerlaubnis nicht – was die Rechtsfolge
der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV ist – liegt ein Fahren ohne
Fahrerlaubnis im Sinne von § 21 StVG vor. Es erscheint nicht praktikabel,
eine Straftat von der Zufälligkeit abhängig zu machen, in welcher Weise der
Ausstellerstaat den fehlenden Wohnsitz im Zeitpunkt der
Fahrerlaubniserteilung mitteilt. Richtig ist es deshalb, in allen genannten
Fällen dem Aufnahmestaat „nur“ die Möglichkeit zu geben, die Gültigkeit der
Fahrerlaubnis im Inland durch einen entsprechenden Bescheid zu beschränken.
Bis zu dessen Wirksamkeit dürfte deshalb § 21 StVG nicht anwendbar sein.
Durch die Entscheidung
Wiedemann und Funk ist jedenfalls klargestellt, dass die deutschen
Fahrerlaubnisbehörden in den Fällen, bei denen sich aus dem Führerschein
selbst oder Informationen aus dem Ausstellerstaat der nicht vorhandene
Wohnsitz ergibt, die dort erteilte Fahrerlaubnis auch unter Anordnung des
Sofortvollzugs entziehen können. das ist ersichtlich mit der „Aussetzung der
Fahrberechtigung“ gemeint. Nicht möglich ist es dagegen, schon während der
Zeit, in der der Ausstellerstaat das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes
prüft, die Entziehung anzuordnen.
IV. Ausblick
Zieht man eine Bilanz
aus den bislang vorliegenden Entscheidungen des EuGH, dann zeigt sich, dass
einseitige Bevorzugung der Niederlassungsfreiheit verfehlt ist. Ohne die
Bedeutung dieser Grundfreiheit zu gering zu schätzen, zeigt sich, dass diese
in den Vorlagefällen nicht oder jedenfalls nicht in erheblicher Weise
tangiert war. Dagegen ist der Gedanke der Verkehrssicherheit, der sich in
den Erwägungsgründen aller Führerscheinrichtlinien stets zu kurz gekommen.
Der „Fortschritt“, der in den beiden Entscheidungen vom 26. Juni 2008 liegen
könnte, wird sich in der Praxis in Luft auflösen. Die Mitgliedstaaten, die
bislang in die von ihnen ausgestellten Führerscheine Wohnsitze im
Deutschland eingetragen haben, werden das künftig unterlassen[36].
„Unbestreitbare“ Informationen an deutsche Fahrerlaubnisbehörden, dass sie
unter Verstoß gegen europäisches Recht Fahrerlaubnisse erteilen oder erteilt
haben, werden sie sicher nichts geben. Sollte der EuGH bis zum Wirksamwerden
der 3. Führerscheinrichtlinie seine Rechtsprechung nicht korrigieren, wird
nichts anderes übrig bleiben, als ihn unter Darlegung der Besonderheiten der
jeweiligen Einzelfälle in Vorlagebeschlüssen auf die Auswirkungen seiner
Entscheidungen hinzuweisen und aus Abhilfe zu drängen. Die Hoffnung stirbt
bekanntlich zuletzt.
[1]
Richtlinie 80/1263 EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 ABl. L 375 S.
1 vom 31. Dezember 1980, (1. Führerscheinrichtlinie).
[2]
Richtlinie 91/439/439 EWG des Rates vom 29. Juli 1991 ABl. Nr. L 237
S. 1 vom 24. August 1991 (2. Führerscheinrichtlinie).
[3]
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 ABl. Nr. L 403 S. 18 vom 30. Dezember 2006 (3.
Führerscheinrichtlinie); hierzu Geiger, Neues Ungemach durch die 3.
Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften?, DAR 2007,
126; Hailbronner/Thomas, Der Führerschein im EU-Recht, NJW 2007,
1089; Kokott, Verkehrsraum Europa: Der EuGH steuert mit, DAR 2006,
604.
[4]
Hierzu BayVGH vom 22. 2. 2007 NZV 2007, 539 = DAR 2007, 535 = zfs
2007, 354.
[5]
Diese werden etwas euphemistisch als „Führerscheinvermittler“
bezeichnet (vgl. Säftel, Drei Jahre Führerscheintourismus und kein
Ende, NZV 2007, 493).
[6]
In der Regel handelt es sich um osteuropäische Staaten.
[7]
Vgl. hierzu Geiger, Die Bedeutung der medizinisch-psychologischen
Untersuchung für die Verkehrssicherheit, NZV 2007, 489.
[8]
Man kann sich fragen, ob derartige Leistungen mit dem normalen
Gehalt der dort tätigen Bediensteten abgegolten sind oder ob es –
aus welcher Quelle auch immer – zusätzliche finanzielle „Beihilfen“
gibt.
[9]
Die europarechtlichen Vorschriften und Entscheidungen differenzieren
nicht zwischen Fahrerlaubnis (das von der zuständigen Behörde
verliehenen Recht, ein Fahrzeug einer bestimmten Klasse führen zu
dürfen) und Führerschein (das Legitimationspapier, das den Besitz
der Fahrerlaubnis bestätigt). Das wäre aber notwendig, wie etwa die
Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Skanavi (EuGH vom 29. 2.
1996, C-193/94 Slg. 1996 I, 929) zeigt (vgl. hierzu auch Mitteilung
der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG [ABl.
C Nr. 77 S. 5 vom 28. 3. 2002] Teil II A 3). Dort ist festgehalten,
dass die Ausgabe eines Führerscheins im Weg des Umtauschs keine neue
Fahrerlaubnis für das Staatsgebiet des aufnehmenden Mitgliedstaats
darstellt. In späteren Entscheidungen geht diese – notwendige –
Differenzierung aber verloren.
[10]
Der EuGH nennt in seinen Entscheidungen stets die Namen der Kläger
des Ausgangsverfahren, eine Handhabung, die deutschen
Datenschutzregelungen diametral widerspricht.
[11]
EuGH vom 29. 4. 2004 – C-476/01, NJW 2004, 1772 = NZV 2004, 372 =
DAR 2004, 333 m. Anm. Geiger; hierzu auch Otte/Kühne,
Führerscheintourismus ohne Grenzen? NZV 2004, 321; Grohmann,
Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse und Führerscheintourismus
BA 2005, 106.
[12]
Dieser ist, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht.
[13]
Vgl. etwa Geiger Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht DAR
2004, 690; in diesem Sinne auch die – damaligen – Vollzugshinweise
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. 7. 2004
IC4-1303-38.
[14]
VG München vom 4. 5. 2005 NJW 2005, 2800 = NZV 2005, 552 [je LS] =
BA 2006, 342 [Volltext].
[15]
EuGH vom 6. 4. 2006 NZV 2006, 498 m. Anm. Weber = SVR 2006, 356 m.
Anm. Ferner = zfs 2006, 416; hierzu z.B. Ludowisy, Auswirkung der
EuGH-Entscheidung (zur Anerkennung ausländischer Führerscheine (DAR
2006, 375)) auf die Praxis der Fahrerlaubnisanerkennung, DAR 2006,
532; Ternig, EU-Fahrerlaubnisse, Führerscheintourismus, Klarheit
durch den EuGH, zfs 2006, 428; Schmidt-Drüner, EU-Führerscheine und
Verkehrssicherheit – ein Widerspruch? NZV 2006, 617; Zwerger,
Grenzenloser Fahrspaß in Europa, zfs 2006, 543.
[16]
EuGH vom 28. 9. 2006 NJW 2007, 1863 = DAR 2007, 77.
[17]
Kritisch hierzu Schünemann/Schünemann, Deutsche Bekämpfung des
„Führerscheintourismus“ scheitert am europäischen Prinzip der
gegenseitigen Anerkennung DAR 2007, 382; zu dieser Abhandlung
Geiger, Die Bekämpfung des Führerscheintourismus in Deutschland, DAR
2007, 540
[19]
Grundlegend VGH Mannheim vom 21. 7. 2006, NJW 2007, 99 = NZV 2006,
559 = BA 2006, 432 = SVR 2006, 394.
[20]
Oben Fn. 15.
[21]
Die 3. Führerscheinrichtlinie sieht in Art. 15 S. 2 die Einführung
eines europaweiten Netzes vor, wobei aber wegen der langen Dauer der
Übergangsregelung von 26 Jahren für die Einführung eines für alle
Unionsbürger einheitlichen und zentral registrierten Führerscheins
nicht mit baldigen Erfolgen gerechnet werden kann.
[22]
OVG Berlin-Brandenburg vom 8. 9. 2006 BA 2007, 193; vom 27.11.2006
zfs 2007, 114; OVG Münster vom 23. 2. 2007, NZV 2007, 266 = BA 2007,
265; vom 13. 9. 2006 BA 2006, 507; OVG Lüneburg vom 28. 4. 2008 BA
2008, 270; vom 14. 12. 2006 zfs 2007, 236; VGH Kassel vom 19. 2.
2007, BA 2007, 333 = DAR 2007, 411 [LS.]; vom 3. 8. 2006 NZV 2006,
668; OVG Weimar vom 29.6.2006 ThürVBl 2006, 249; OVG
Mecklenburg-Vorpommern vom 29. 8. 2006
BA 2006, 501; SächsOVG vom 13. 2.
2007 DÖV 2007, 562 = SVR 2007, 395; OVG Rheinland-Pfalz vom 21. 6.
2007 NJW 2007, 2650; VG Saar vom 9. 5. 2008 BA 2008, 273; a.A.
BayVGH vom 22. 2. 2007 DAR
2007, 535 = zfs 2007, 354; gegen diese Entscheidung dezidiert OVG
Weimar vom 27. 4. 2007, DAR 2007 538 mit zustimmender Anmerkung
Dauer DAR 2007, 539.
[23]
EuGH vom 26. Juni 2008, NJW 2008, 2403 = SVR 2008, 270 = DAR 2008,
459 mit Anm. Geiger und König = BA 2008, 255.
[24]
EuGH vom 26 Juni 2008, DAR 2008, 465 [Ls.].
[25]
VG Sigmaringen vom 27. 6. 2006 DAR 2006, 640; hierzu auch Deszö, Die
EuGH-Entscheidungen zur Anerkennung ausländischer Führerscheine in
der gerichtlichen Praxis, DAR 2006, 643
[26]
Es handelte sich um die an einem Sonntag erteilte Fahrerlaubnis. Im
Feld 8 des tschechischen Kartenführerscheins war als Wohnort eine
Gemeinde in Deutschland eingetragen.
[27]
VG Chemnitz vom 17. 7. 2006 DAR 2006, 637 = zfs 2006, 542.
[28]
Generalanwalt Bot, BA 2008, 127.
[29]
VGH Baden-Württemberg vom # SVR 2008, #
[30]
Hierzu Geiger, Die Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses bei
EG-Führerscheinen aus Sicht der Rechtsprechung –
Vertragsverletzungsverfahren bei Missachtung durch die
Mitgliedstaaten, DAR 2006, 490.
[31]
Nach den Angaben im Beschluss des VGH Baden-Württemberg [Fn. 28] hat
allein Tschechien ca. 3000 Fahrerlaubnisse an Ausländer erteilt.
[32]
Diese Angabe ist fakultativ, vgl. 3 Buchst. d) Nr. 8 des Anhangs I
zur Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.
Juli 1991 über den Führerschein ABl. L 237, S. 1).
[33]
Eine entsprechende „Reparatur-Verordnung“ ist dem Vernehmen nach
schon vorbereitet, aber noch nicht in Kraft gesetzt worden.
[34]
Die Entscheidungen des EuGH sind meist nicht so stringent
formuliert, wie man das von deutschen Gerichten insbesondere den
höchstrichterlichen gewohnt ist. Es erscheint daher fraglich, ob man
sich tatsächlich auf den Wortlaut verlassen kann, der im Übrigen
noch durch die Übersetzung aus dem Französischen „gelitten“ haben
kann.
[35]
Diese Angabe ist fakultativ, vgl. 3 Buchst. d) Nr. 8 des Anhangs I
zur 2 (und 3.) Führerscheinrichtlinie.
[36]
Dem Vernehmen nach soll es bereits „Führerscheinvermittler“ geben,
die dafür Sorgen, dass ausländische Führerscheine, die in Feld 8
einen Wohnsitz in Deutschland angeben, in solche „umgetauscht“
werden, die diese Angabe nicht mehr enthalten.
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