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Entscheidung Feinstaub - Aktionsplan Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (PM) Die Entscheidung kann im Wortlaut hier herunter geladen werden Urteil vom 18.5.2006 22 BV 05.2462 und 22 BV 05.2461)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 18. Mai 2006 (Az. 22 BV 05.2462) der Klage eines Anwohners der Landshuter Allee auf Aufstellung eines Aktionsplans wegen Feinstaubbelastung gegen den Freistaat Bayern - teilweise - stattgegeben und insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2005 im Berufungsverfahren abgeändert. Hingegen blieb die Berufung gegen das klageabweisende Urteil in dem Verfahren gegen die Landeshauptstadt München ohne Erfolg (Az. 22 BV 05.2461)
Der BayVGH verpflichtete den Freistaat Bayern zur Aufstellung eines Aktionsplans für den Bereich der Landshuter Allee unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Im vorangegangenen Eilverfahren den Eilantrag des Klägers auf Aufstellung eines Aktionsplans innerhalb einer Frist von 2 Wochen noch abgelehnt. In der Entscheidung hatte das Gericht bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Kläger grundsätzlich der begehrte Anspruch zustehen könne, er jedoch im Hinblick auf die Komplexität der zu ergreifenden Maßnahmen und angesichts der in Vorbereitung begriffenen Pläne keine Sofortmaßnahmen verlangen könne. Im jetzt entschiedenen Klageverfahren kommt der BayVGH zu dem Ergebnis, dass es im Hinblick auf die verstrichene Reaktionszeit von nunmehr 16 Monaten seit Inkrafttreten des Immissionsgrenzwertes als nicht (mehr) rechtmäßig anzusehen ist, wenn die zuständige Behörde trotz von Anfang an evidenter Überschreitungsgefahr noch immer keinen Aktionsplan vorlegen kann. Dies sei unverzüglich nachzuholen. Die vom Freistaat Bayern lediglich in Aussicht gestellten Maßnahmen genügten diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Der aufzustellende Aktionsplan brauche aber aufgrund der konkreten Gegebenheiten und entgegen dem gesetzlichen Regelfall nicht zu gewährleisten, dass unter allen Umständen die Einhaltung der Grenzwerte, auch nicht vom Jahr 2008 an, gewährleistet werde. Es könne nicht verlangt werden, was "tatsächlich unmöglich und deshalb auch rechtlich nicht geboten sei". Insofern sei zu berücksichtigen, dass der Aktionsplan die großräumige Luftverschmutzung und deren Anteil an der Überschreitung der Grenzwerte nur teilweise beeinflussen könne, insbesondere dem Freistaat Bayern die Normsetzungskompetenz für weitere in Betracht zu ziehende Maßnahmen fehle. Bei der Wahl der zu ergreifenden Mittel sei zudem den Rechten der von den Maßnahmen belastend Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Die vom Freistaat Bayern vorbereiteten Maßnahmen, wie etwa die Umleitung des LKW-Durchgangsverkehrs auf die A 99 und die geplante Einrichtung einer Umweltzone in der Innenstadt von München, erschienen dem BayVGH grundsätzlich geeignet, effektiv und verhältnismäßig. Auf die Aufstellung des Aktionsplans habe der Kläger als betroffener Anwohner einen Anspruch, da Zweck der Immissionsgrenzwerte der Schutz der Gesundheit sei und die Aufstellung eines Aktionsplans vom Gesetzgeber als vorrangiges Instrument zur Einhaltung der Grenzwerte angesehen werde. Der Kläger brauche sich daher nicht auf Einzelmaßnahmen, losgelöst vom Aktionsplan, verweisen lassen. Die Revision gegen das Urteil
zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zugelassen.
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