|
|
|
|
Praxis Verkehrsrecht, 2000 gegründet, wird seit 1.1.2004 im Nomos Verlag fortgesetzt.
Seminare: Beachten Sie bitte unsere Hinweise zu aktuellen Seminaren Wir veröffentlichen im Web in unregelmäßigen Abständen interessante Entscheidungen und Beiträge zum Verkehrsrecht. Abonnieren Sie den Newsletter (Formular finden Sie unten auf der Seite) für Informationen zu aktuellen Beiträgen. Kein Ersatz fiktiver Kosten eines Interimsfahrzeuges bei Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung Die Befassung des BGH mit dem kleineren Sachschaden durch die Änderung des Berufungsrechts hat bei einer Vielzahl von Fragen zu Klarstellungen geführt, die zuvor obergerichtlich unterschiedlich behandelt wurden. Im Zusammenhang mit Schadensschätzungen stützt der BGH dabei zumeist ausdrücklich das tatrichterliche Ermessen, wenn der Umfang des zustehenden Geldbetrages durch Schätzung ermittelt wurde. Dabei sind aber auch durchaus neue dogmatische Denkansätze geprägt worden Oben angeführte Entscheidung nun setzt sich auf ersten Blick (und erst recht auf weitere Blicke, wie zu zeigen sein wird) in Widerspruch zu einer bereits ergangenen Entscheidung zum Nutzungsausfall (BGH VI ZR 62/07 v. 18.12.2008).
Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen I. Die roten Kennzeichen und die Kurzzeitkennzeichen Grundsätzlich müssen Kraftfahrzeuge, wenn sie im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb genommen werden, zum Verkehr zugelassen sein (§ 3 I FZV). Eine Ausnahme von dieser Regel enthält § 16 I FZV. Nach dieser Norm dürfen auch nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie entweder ein sogenanntes Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund führen. -... hier geht es weiter ________________________________________ Drogen im Straßenverkehr Wolfgang Ferner, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Koblenz Das Fahren unter Drogen- und Medikamenteneinfluss ist in § 24a StVG als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Die Ordnungswidrigkeiten sind tatbestandlich enger als die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bei Drogenkonsum. Insbesondere müssen die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten, abschließend enumerativ aufgezählten Substanzenwährend der Fahrt im Körper des Fahrers vorhanden sein. Gesetzliche Motivation hier geht es weiter Die neuen Bußgeldregelungen seit 1.2.2009 Regierungsdirektor Dr. Frank Albrecht, Berlin Zum 1. Februar 2009 wurde nach einer vier Jahre andauernden und zu einem großen Teil zwischen den verschiedenen Beteiligten kontrovers geführten Diskussion die seit 1990 umfangreichste Reform der für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten geltenden Bußgeldregelungen abgeschlossen. Es fand eine umfangreiche, aber sorgfältig differenzierte Anhebung der Regelgeldbußen statt. Den Kern der Neuregelungen bildet die Anhebung der Regelgeldbußen für ausgewiesene Hauptunfallursachen. Daneben wurden die Geldbußen für einige Zuwiderhandlungen Beiträge Der Richtervorbehalt bei der Entnahme einer Blutprobe Oberamtsanwalt Heribert Blum* I. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht[1] hat im Jahre 2007 eine althergebrachte Vorgehensweise bei der Entnahme einer Blutprobe ins Wanken gebracht. Jedenfalls bis zu dieser Entscheidung war es vielfach übliche Praxis, dass die Polizei nach einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 81 a StPO – über § 46 Abs. 4 OWiG gilt diese Vorschrift auch im Bußgeldverfahren - selbständig die Wegfall oder Verkürzung von Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot bei Nachschulung und Therapie im Strafrecht. – Kein Eignungsgutachten im Strafverfahren erforderlich. – Bindungswirkung im Verwaltungsrecht.* Von Rechtsanwälten Dr. Klaus Himmelreich und Ulrike Karbach, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Köln Die gegenseitige Anerkennungspflicht bei EG-Führerscheinen – eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH Harald Geiger, Präsident des VG München Das Fahrerlaubnisrecht wurde schon relativ früh jedenfalls in Kernbereichen auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft harmonisiert. Durch die Richtlinie 80/1263/EWG[1] wurde der EG-Führerschein eingeführt. Sie sah ein einheitliches Muster für die nationalstaatlichen Führerscheine vor und führte eine gegenseitige Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine vor; geregelt war weiterhin der Umtausch von Führerscheinen, deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz in einen andern Mitgliedstaat verlegten. Die Inhaber waren danach verpflichtet, ihren Führerschein innerhalb eines Jahres umzutauschen. Die Abrechnung von Fahrzeugschäden nach den fiktiven Kosten einer Reparatur Rechtsanwalt Stephan Rütten, Darmstadt Fragen zur Honorarabrechnung des Anwalts für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG (Halterhaftung) Von Dr. Dieter Meyer, RiLG a.D., Flensburg Personenschadenmanagement der Haftpflichtversicherer Detlef Schröder
Newsletter Über den Newsletter erhalten Sie per EMAIL das Inhaltsverzeichnis der aktuellen SVR sowie ausgewählte Aufsätze aus dem aktuellen Heft. Außerdem eine Benachrichtigung, sobald interessante Urteile in den Urteilsbereich eingefügt wurden.
| ||||
|
|